Ware ungewollt zugeschickt

    • Von der anderen Seite:

      bomba: kein Arbeitskollege, Freund, Nachbar, dem du
      soweit vertrauen kannst, dass er dir dieses Packet zur Post bringt ?

      Keine Möglichkeit es bei deiner Arbeit abholen zu lassen (beschreib doch deine Lage
      es gibt da Arbeitsgeber, die so etwas verstehen) ?

      @eule - ich war offline unterwegs (familendoppelgeburtstag) - um es nicht komplizierter zu machen
      schicke ich es dir als pm, so wie ich sie Lage verstehe.
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      Wir sind alle nur Laien-Kinder, die in dem Sandkasten der Gesetze rumspielen....
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      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von werv ()

    • nein Mirabella, wir sind erstmal bei §241a BGB Abs. 2, meiner Laienmeinung nach

      dejure.org/gesetze/BGB/241a.html

      Und dann eben in Verwahrungsrecht.
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    • Mirabella Neumann schrieb:

      Die §§ 241 a und 812 BGB schließen sich meiner bescheidenen Meinung nach nicht aus, sondern könnten ineinander greifen.
      Das hier § 696 BGB greift, das glaube ich persönlich nicht. Ich weiß es aber nicht und mahne nur zur Vorsicht.
      Bei 812 muss Vorsatz vorliegen !!!

      "Unter einer Leistung ist jede bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens zu verstehen"

      iurastudent.de/content/%C2%A7%…echtfertigte-bereicherung

      Bei "Verwahrung" habe ich auch meine Schwierigkeiten, da der TE sozusagen zur "Verwahrung" gezwungen wurde.
      Ich habe nur wenige Sachen ergoogeln können, die auch nur am Rande mit so einer Situation zu tun haben.
      Aber in jeder dieser Situationen
      musste die Person blechen, die den Gegenstand grob fahrlässig behandelt hat.

      Pragmatischen Vorgehen ohne irgendwelche Paragraphen wurde schon dem TE genannt.
      Ich halte es genau wie du es aber für Problematisch den Drucker zu entsorgen oder verschenken.
      Da schliesse ich mit deiner Mahnung zur Vorsicht an !!!
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    • werv schrieb:

      Bei 812 muss Vorsatz vorliegen !!!


      Wo steht das? Und wessen Vorsatz bedarf es, damit irrtümlich erlangter Besitz dem Eigentümer herauszugeben ist?

      Mit unbestellten Leistungen hat das doch alles gar nichts zu tun, hier liegt doch klar ein Fehler vor und nicht der Versuch, einem Verbraucher durch Zusendung einer Sache einen Antrag zu machen. Insofern rudere ich vom Revidieren zurück, das war schon alles ganz richtig, was ich geschrieben hatte.

      Annahmeverzug ist nur ein Synonym für Gläubigerverzug. Das ist - im Gegensatz zum Schuldner - der, der einen Anspruch hat. In diesem Fall auf Herausgabe des Druckers. Genauso wie der Schuldner eine Leistungspflicht - hier: die Herausgabe - hat, hat der Gläubiger die Pflicht, die Leistung auch abzunehmen. Deshalb stellt man in solchen Fällen Annahmeverzug und her, schon damit die Haftung übergeht. Ich meine nach etwas nachlesen mittlerweile auch, daß das durch das ausgeschlagene Angebot bereits passiert ist. Ich glaube, daß der richtige Weg die Androhung (und dann Durchführung) eines Selbsthilfeverkaufs sowie die Hinterlegung des Erlöses beim zuständigen Amtsgericht ist.

      Mit Verwahrung hat das alles gar nichts zu tun, es fehlt ja schon am Verwahrungsvertrag. Expertentip: Unbekannte Gesetzesteile immer vom Beginn des Abschnitts lesen.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von pandarul ()

    • In diesem etwas komplizierten Fall wurden 241a BGB und 812 BGB in Verbindung gebracht, so wie ich das sehe.
      Ist aber wieder eine andere Konstellation, weil der Empfänger gar nicht weiß, wer der Absender ist. Für bombas Fall also auch nicht bedingungslos brauchbar.
      123recht.net/versehentlich-zugesandte-Ware-__f172737.html

      Wie auch immer. Da bomba offenbar über Organisationstalent verfügt, das braucht man ja auch zum Verschenken an eine Schule, wird sich sicher eine Lösung finden, damit das Paket den eigentlichen Empfänger erreicht.

      Und wir beide mahnen bezügl. Entsorgen und Verschenken zur Vorsicht und drücken bezügl. der vorgeschlagenen Alternativen die Däumchen oder?

      Edit: Hat sich mit Pandaruls Post überschnitten. Das muss ich erst nachlesen.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Mirabella Neumann ()

    • pandarul schrieb:

      werv schrieb:

      Bei 812 muss Vorsatz vorliegen !!!


      Wo steht das?
      Der TE müsste irgendwie vorsätzlich in der Lage gewesen sein, sich den Drucker anzueignen !
      Also wie hat der das geschafft? Arbeitet er bei dem Distributor und hat sich den Drucker selbst zugeschickt ?

      Ich hatte ein link zu 812 zugeschickt


      "1. Die Leistungskondiktion

      Wie oben schon gesagt, geht es bei der Leistungskondiktion darum, dass
      jemand durch Leistung das Vermögen eines anderen vermehrt. Da stellt
      sich die Frage, was denn überhaupt eine Leistung ist: Unter einer Leistung ist jede bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens zu verstehen4.Es geht also einmal um die Mehrung des fremden Vermögens als solche
      und zum anderen darum, dass diese Mehrung bewusst und zweckgerichtet
      sein muss. Die letztgenannten Merkmale sind hierbei die entscheidenden"

      ..................
      Des weiteren doch §241a meiner Laienmeinung nach- in dem Fall ist die Leistung die "Zusendung des Druckers ". Der Drucker nur ein Produkt dieser Leistung.
      Diese "Zusendung" war offensichtlich nicht für TE gedacht deswegen Absatz 2
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    • werv schrieb:

      Der TE müsste irgendwie vorsätzlich in der Lage gewesen sein, sich den Drucker anzueignen !


      Wo steht das?

      werv schrieb:

      Ich hatte ein link zu 812 zugeschickt


      Ja, aber nicht gelesen oder nicht verstanden.

      Hier liegt doch, falls überhaupt, ersichtlich keine Leistung vor, sondern "in sonstiger Weise". Nochmal, und zwar unabhängig von diesem Fall, wie kommst du darauf, daß man sich nur vorsätzlich ungerechtfertigt bereichern kann?

      Aber das ganze ist sowieso ein viel trivialerer Fall, für den man überhaupt nicht zu entscheiden braucht, ob Bereicherung vorliegt oder nicht.

      werv schrieb:

      Diese "Zusendung" war offensichtlich nicht für TE gedacht deswegen Absatz 2


      Ja, und Abs. 2 sagt genau aus, daß es sich nicht um eine unbestellte Leistung handelt, womit @TE nicht nach belieben mit der Ware verfahren kann und ein Herausgabeanspruch des Eigentümers besteht. Wenn das Gesetz selbst oder die Kommentarliteratur zu schwierig sind, kann man ruhig mal die Wikipedia bemühen, für unsere Zwecke reicht die völlig aus:

      Die Bestimmungen des § 241a Abs. 2 und 3 hingegen stellen klar, dass die hier genannten Fälle keine Zusendung unbestellter Waren darstellen


      Deshalb: Annahmeverzug herstellen und seine Folgen durchziehen, wenn man den Drucker rechtssicher loswerden will.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von pandarul ()

    • Nochmal @Pandrul: Ich erkläre es so, wie ich es verstehe. Wenn du es anders siehst, bitte auch deutlich erklären !
      (Ich denke nicht, dass du mich bis jetzt unlogisch empfunden hast und ich lerne gerne dazu, beleidigend musst du auch
      nicht werden, meiner Meinung nach gehst du damiz zu weit !)

      Das ist meine Basis:

      verbraucherzentrale-rlp.de/Unbestellte-Ware-was-tun


      Es basiert auf §241a BGB

      dejure.org/gesetze/BGB/241a.html

      Man muss nun zwischen der der "Leistung/Lieferung" und dem Produkt selbst unterscheiden.

      Hier greift nun erstmal Absatz 2:

      "Gesetzliche Ansprüche sind nicht ausgeschlossen, wenn die Leistung nicht
      für den Empfänger bestimmt war oder
      in der irrigen Vorstellung einer
      Bestellung erfolgte und der Empfänger dies erkannt hat oder bei
      Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können."

      Es ist ersichtlich, dass die "Lieferung des Druckers" nicht für TE bestimmt war. Er kann also
      damit nicht alles machen, was er will.

      Danach bin ich aber in "straucheln" gekommen. Für mich ist es erstmal logisch dass der Drucker bei TE
      "verwahrt" wird - wie soll man es sonst nennen. Der Distributor hat schon angedeutet dass er den Drucker zurückmöchte und
      der TE hat die Rücknahme angefortdert -> ein unvolkommener Konsensualvertrag ?
      Du hast eigentlich Recht - bei entgeltlicher Verwahrung wird ein Vertrag notwendig, doch
      bei unentgeldlicher wird es schwammig.


      Wäre nett, wenn du deine Ausführungen zu "Gläuberverzug" etwas erläutern könntest.
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    • Mirabella Neumann schrieb:

      werv, die Geschichte mit dem von dir herangezogenen 696 BGB fängt mit 688 BGB an
      dejure.org/gesetze/BGB/688.html
      Einen Verwahrungsvertrag sehe ich hier aber nicht.

      Das habe ich auch oben beschrieben - da bin in ins straucheln gekommen. Bei unentgeldlicher
      Verwahrung ist das auch schwammig.

      Da kann es zu sogenannten Konsensualvertrag kommen - da geht man davon aus das die Willenserklärungen
      miteinander stimmen - also dass sich der TE und der Distributor einig sind, dass der Drucker bei TE in der Verwahrung ist.
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      Dieser Beitrag wurde bereits 3 mal editiert, zuletzt von werv ()

    • Es gibt aber keinen Verwahrungsvertrag, weil die Ware nicht bewusst hinterlegt wurde.
      Es war ein Irrtum, keine bewusste Hinterlegung zwecks Verwahrung und somit eine ganz andere Baustelle.
      Was steht also jetzt an?
      Fristsetzung mit gleichzeitiger Ankündigung eines Selbsthilfeverkaufs nach deren Ablauf?

      Edit: Ich hatte dir noch geantwortet, bevor du editiert hattest. Bezieht sich also auf den ursprüngl. Text.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Mirabella Neumann ()

    • Sorry Mirabella! (Pandrul auch - text habe ich wohl falsch verstanden)

      Ich habe etwas gefunden, was 812 bestätigen würde:

      deutsche-anwaltshotline.de/rec…empfang-unbestellter-ware
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    • Jo, es scheint so, als seien mit 241 a, 812 bzw. 985 BGB die richtigen Paragraphen gefunden.
      Seine Benachrichtigungspflicht hat bomba ja erfüllt. Sowohl an den Absender als auch an den eigentlichen Empfänger.
      Es geht ja darum, wie nun weiter zu verfahren ist, nachdem die Abholung 2mal scheiterte.
      Und da kam Pandarul nun mit dem Selbsthilfeverkauf, dessen Durchführung ich auch nicht gerade als einfach erachte.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Mirabella Neumann ()

    • Ich weiß nicht, wo ich mich irgendwie unklar ausgedrückt habe. §241a Abs. 1 stellt klar, daß im Falle unbestellter Leistungen keine (lies: gar keine!) Ansprüche gegen den Empfänger begründet werden. Abs. 2 stellt klar, daß es sich bei erkennbar irrtümlich zugesandter Ware gerade nicht um einen Fall nach Abs. 1 handelt und deshalb sehr wohl Ansprüche begründet werden, nämlich (siehe dein letzter Link) vor allem die auf Herausgabe nach §§812, 985. Weil ein ganz allgemeiner Anspruch nach §985 besteht, können wir die Diskussion, ob wir es mit ungerechtfertigter Bereicherung zu tun haben, locker unter den Tisch fallen lassen. Dazu wollte ich nur anmerken, daß da keineswegs irgendein Vorsatz erforderlich ist, eine vorsätzliche ungerechtfertigte Bereicherung ist nämlich sowas wie Unterschlagung oder sogar Betrug.

      Ich wollte dich auch keinesfalls beleidigen @werv, das Gegenteil ist der Fall, ich wollte klarstellen, daß es keine Schande ist, in der Wikipedia nachzuschauen, um bei Interpretationsschwierigkeiten von Paragraphen auf den richtigen Weg zu kommen. Ich mache das ja auch.

      So.

      Jemand der einen Anspruch hat, ist ein Gläubiger. Jemand der etwas schuldet, der Schuldner. Was zwischen beiden vorliegt, ein Schuldverhältnis. Mit allem drum und dran.

      @TE schuldet als Schuldner die Herausgabe, der Distributor schuldet als Gläubiger aber gleichzeitig, die herauszugebende Sache auch abzunehmen. Das hat er trotz Angebot nicht getan, womit Gläubiger- oder Annahmeverzug vorliegt. Damit geht die Haftung vom Schuldner auf den Gläubiger über. Außerdem kann der Schuldner Ersatz für Mehraufwendungen verlangen, das ist das, was dem oben geschriebenen mit dem Einlagern bei einem Logistiker zu Grunde liegt. Alternativ kann die geschuldete Leistung im Fall des Gläubigerverzugs hinterlegt, oder, sofern das - wie hier - nicht möglich ist, versteigert werden. Davon ist der Gläubiger zu benachrichtigen, der Erlös ist abzüglich der Aufwendungen zu hinterlegen.

      So oder so -

      nach dem Eintritt des Gläubigerverzugs muß das Paket nicht länger im Flur des TE rumstehen!

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von pandarul ()