Auktion vorzeitig beendet - Irrtum wirksam erklärt?

    • Unabhängig davon solltest du dir alles, was du für beachtlich hältst, sowieso gleich sichern, wenn du dich ernsthaft mit dem Gedanken trägst, die Sache zu verfolgen.

      Es verschwinden zuweilen auch "Beweise" aus dem Netz, ohne daß sie absichtlich beseitigt werden.
    • Eigentlich wollte ich mich zu dem Thema nicht mehr melden, weil ich es unhöflich empfinde, wenn man auf Nachfragen mehrmals nicht antwortet und den Helfenden wichtige Informationen vorenthält. Nun habe ich den Link per PN doch noch erhalten.

      1. Es handelt sich nicht um ein Massenprodukt, sondern um ein gebrauchtes Einzelstück, dass nur zur Abholung (das auch noch aufwändig) bereit steht. Wie groß dabei die Gefahr ist, dass es im besten Fall für den symbolischen Euro weg geht, können wohl die meisten einschätzen. Sehr groß!

      2. Kurze Zeit später ist dann die Ware ein zweites Mal mit dem korrigierten Startpreis eingestellt worden.

      3. Gestrichen worden ist lediglich ein Gebot.

      Nun ist zwar denkbar und gar nicht so unwahrscheinlich, dass dem Verkäufer erst während der Auktion aufgefallen ist, dass er auf dem besten Wege ist, seine Ware, die eigentlich mehr wert ist, für ein Butterbrot zu verscheuern, aber nachzuweisen ist dies sicher schwer.
      „Ich mag verdammen, was du sagst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst.“ Voltaire

      Der Horizont mancher Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null - das nennen sie dann ihren Standpunkt.
    • Das kann ich leider nicht sagen. Fest steht, dass alle neben der Auktion laufenden Anzeigen auf Kleinanzeigenportalen deaktiviert sind. Ein anderer Artikel dieses Verkäufers, welcher wegen Nichtverfügbarkeit per Gebotsstreichung beendet wurde, war vor ein paar Tagen noch zu verkaufen gewesen.

      Darf ich fragen, weshalb du das wissen möchtest?
    • Zunächst nur, um mir ein halbwegs vollständiges Bild von dem Sachverhalt zu machen.
      Da es sich offenbar um ein Einzelstück handelt, wäre zu überlegen, ob man nicht versucht mit dem VK einen für beide akzeptablen Preis auszuhandeln, ganz ohne Juristerei und damit verbundenen Risiken.
    • Zur Ergänzung des vollständigen Bildes. Der VK gibt bei 1-Euro-Auktionen ggf. auch für einen Euro ab. Das Bewertungsprofil spicht von einem einzigen Kontaktproblem wegen nicht abgegebener Kontodaten. Allerdings handelte es sich dabei auch um einen typischen Selbstabholerartikel. Von daher mag ich mir da kein (Vor-)Urteil bilden.

      Der hier angesprochene Artikel war, ohne zuviel sagen zu wollen, ein hochwertiges Möbelstück, das zu einem angemessenen Preis verkauft werden sollte. Eine Telefonnummer war bei Wiedereinstellung für vorherige Besichtigung in der Auktion angegeben. Die Wiedereinstellung dauerte nur einen Tag und war ohne Gebot. Entsprechend gehe ich von anderweitigem Verkauf aus.
    • Mirabella Neumann schrieb:

      Da es sich offenbar um ein Einzelstück handelt, wäre zu überlegen, ob man nicht versucht mit dem VK einen für beide akzeptablen Preis auszuhandeln, ganz ohne Juristerei und damit verbundenen Risiken.
      Das habe ich bereits. Ich habe ein Angebot unterbreitet, welches m. E. akzeptabel war. Es wurde weder verhandelt noch angenommen. Anstatt dessen bat man mich, in Ruhe gelassen zu werden.
    • Naja, im Grunde ist alles gesagt.

      Wenn es dir um die Ware geht, die wird dann wohl weg sein, also macht auch das keinen Sinn. Für einen Schadensersatzanspruch müßtest du eine konkrete Ersatzbeschaffung vornehmen, das wird bei einem Einzelstück auch schwierig bzw. jedenfalls streibar, inwiefern Art und Güte sowie Preis vergleichbar sind. Da kann man dann selbst beim Obsiegen mal auf 20% der Kosten hängen bleiben, wenn der Anspruch um 100,- zusammengekürzt wird.

      Das hier:

      sun-shadow schrieb:

      Ich habe ein Angebot unterbreitet, welches m. E. akzeptabel war.


      verstehe ich auch eher so, als ob du nicht Geld aus dem Verkäufer rausleiern willst, sondern es dir wirklich um das Teil geht.

      Ich bleibe dabei, ich würds abhaken.
    • Wenn der Artikel nicht mehr vorhanden sein sollte, kann man doch im Rahmen des Schadensersatzes den Preis heranziehen, den er als SF-Kauf angegeben hatte. So viel schien der Artikel schließlich noch wert zu sein.

      Ja, es ging mir nicht um Schadensersatz, denn ich brauche den Artikel immer noch und wäre froh darüber, wenn wir uns mit dem VK einigen könnten. Ich hatte bisher mind. 5 Fälle, in denen ich bei Auktionsabbruch Höchstbieter war. In allen Fällen habe ich nichts unternommen aber bei diesem Artikel geht es darum, dass ich genau den Artikel haben möchte, aus diversen Gründen, die ich hier jetzt nicht erläutern möchte, und ich das Angebotene nicht so leicht anderweitig als Gebrauchtteil erwerben kann.
    • Der Schaden entsteht aber erst bei einer konkreten Ersatzbeschaffung. Ob die jetzt exakt mit dem SK-Preis des Artikels verglichen werden kann, ist fraglich. Ich stochere ja hier etwas im Nebel, aber wenn ich das richtig verstehe, ist das gleiche Stück nicht zu bekommen.
    • @Mirabella Neumann: Da liegt ein Missverständnis vor, das Angebot kam von meiner Seite. Ach ja, doch, V bot an, das Teil für fast den SK-Preis abzunehmen. Das wollte ich dann nicht. Da hast du Recht :) Sorry

      @pandarul: Der Hersteller hat den Artikel noch in seinem Produktkatalog, sollte also lieferbar sein. Allerdings weichen wohl die Farben etwas vom Artikel aus der Auktion ab und es handelt sich um Neuware. Ich weiß nicht, wie es dann ist mit Deckungskauf und dem Streitwert, der vermutlich höher liegen würde, als der SK-Preis des VK.

      Dieser Beitrag wurde bereits 3 mal editiert, zuletzt von sun-shadow ()

    • War denn der SK-Preis so unrealistisch, dass etwas darunter so inakzeptabel war? Es hat sich ja immer noch nix an der Tatsache geändert, dass ein Rechtsstreit Risiken birgt und auch verloren werden kann und dann zusätzl. Kosten generiert.

      Edit: Ich habe meine Frage quasi wiederholt, weil mir die Antwort auf den 2. Teil fehlte.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Mirabella Neumann ()

    • Ah, ok. Ich hatte nicht verstanden, daß man den Artikel einfach so kaufen kann. Klang eher nach Unikat von den bisherigen Beschreibungen.

      Was die Ersatzbeschaffung angeht, mußt du dann den entstandenen Schaden schätzen. Er beträgt jedenfalls nicht 499 Euro, denn der gebrauchte Gegenstand ist keine 500 Euro wert, zumindest nicht dir. Sonst hättest du ihn ja für den Preis genommen. Von daher kannst du schlecht mehr ansetzen, als du in deinem Angebot an den VK formuliert hattest, es sei denn, du findest den Preis raus, zu dem der VK den Artikel ggf. tatsächlich veräußert hat, das wäre natürlich unbestreitbar etwas, daß dem Wert des Artikels entspricht.

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von pandarul ()

    • lch mag ja falsch liegen, aber ich sehe den Ablauf so:
      VK bietet Artikel an, K nimmt dieses Angebot durch sein Gebot an.
      VK bricht ab.
      K bietet z.B. 250 Euro an, VK lehnt ab und möchte z.B. 400 Euro bzw. VK schlägt 400 vor und K lehnt ab, mit Gegenvorschlag 250.
      Ist der alte Kaufvertrag, sofern er überhaupt zustande kam, nicht durch die neue Willenserklärung des K (kaufe es für 250) nicht ohnehin hinfällig geworden?
    • Touché!

      In dem neuen Angebot des Käufers, das ja, wenn er annimmt, daß der bestehende Kaufvertrag wirksam ist, komplett sinnlos wäre, steckt in der Tat bereits die Anerkenntnis der Anfechtungserklärung des VK.

      Ich würde das nicht 100%ig festnageln, weil Konkludenz unter Privatleuten so eine Sache ist, aber es ist auf jeden Fall ein starkes Argument für den Verkäufer. Der kann das dann natürlich so darstellen, daß der Käufer auf einmal anfing, die Anfechtung zu bestreiten, nachdem er mit seiner Preisvorstellung abgeblitzt war.

      Gut entdeckt, Kompliment!
    • Na ja, man könnte es auch als außergerichtl. Vergleichsverhandlung sehen, die im Vorfeld dazu dient einen Rechtsstreit zu vermeiden.
      Lt. TE lag das Angebot des VK etwas unter dem SK-Preis. Sofern der Preisnachlass 50 Euro betrug, hätte ich ggf. noch wegen der Ebay-Gebühren verhandelt, denn die waren ja inzwischen entbehrlich.
      Da TE mit dem Vorschlag des VK offenbar nicht einverstanden war, muss er nun die Erfahrung machen, dass Schnäppchenjagd nicht nur anstrengend, sondern auch risikoreich sein kann.
      Mir wäre das bei dem geschilderten Sachverhalt zu heikel.
    • Mirabella Neumann schrieb:

      Ist der alte Kaufvertrag, sofern er überhaupt zustande kam, nicht durch die neue Willenserklärung des K (kaufe es für 250) nicht ohnehin hinfällig geworden?

      Die neue Willenserklärung des K war an eine Bedingung geknüpft: Zeitnahe Erfüllung, also Herausgabe der Ware und unter der Voraussetzung, dass die Herausgabe ohne Einschaltung eines Anwalts und Gerichts erfolgt, also unaufwändig. Es wurde auch gleich gesagt, dass wenn dieses Angebot nicht angenommen wird, man die Erfüllung zu seinem Höchstgebot einfordern werde bzw. Schadensersatz geltend gemacht wird, sofern der Artikel anderweitig verkauft wird.

      Mein Angebot war ein Entgegenkommen an den VK, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. Ich denke, das macht die Sache jetzt etwas anders.