Auktion vorzeitig beendet - Irrtum wirksam erklärt?

    • Das Urteil kenne ich, danke.

      Es könnte nun jeder daher kommen und seine Auktion vorzeitig beenden, wenn er merkt, dass es nicht das bringt, was er sich erhofft hatte. Er müsste dazu lediglich den Abbruchgrund "Angebot enthielt Fehler" auswählen und müsste weder den Bieter informieren noch den Irrtum nachweisen.

      Was ist mit dem Schaden eines Bieters, der auf das Auslaufen der Auktion vertraut hat und womöglich eine andere günstige Gelegenheit deshalb sausen ließ? Trifft VK auch hier keine Nachweispflicht? Hat der Bieter überhaupt kein Vertrauensschutz in die gemachte Willenserklärung des Verkäufer?

      Seht ihr das anders als ich?
    • Ich habe mir den VK jetzt angeguckt und weiß dank Google auch, dass er es zuvor immer und immer wieder vergebl. zum Startpreis von 500 Euro eingestellt hat.
      Danach wollte er es günstiger anbieten, dabei passierte der Fehler.
      Nach Beendigung des Angebots hat er es auch über Kleinanzeigen angeboten, für 400 Euro.
      Alles vollkommen schlüssig.
      Für 400 Euro VB wurde es sicherlich verkauft. Das halte ich für einen guten Preis.
    • Danke Mirabella für deine Mühe. Der Verkaufspreis von 400 Euro ist für manchen dennoch zu teuer, für manche fair und für manche ein Spottpreis. Es geht hier aber weniger um die Fairness eines Verkaufspreises. Das ist doch gerade der Reiz an Ebay, dass man nicht weiß wie hoch der Endpreis sowohl für VK als auch für K sein wird. Da kann eine hochwertige Ware schon mal für 1 Euro den Eigentümer wechseln und auch umgekehrt.

      "Es bedarf beim Vorliegen eines Irrtums i.S.d. eBay-Regeln keiner Anfechtungserklärung."

      Ich habe das Urteil jetzt zwei Mal durchgelesen aber keine Stelle gefunden, woraus o. g. Satz deutlich wird. Ich muss dazu sagen, dass ich das Juristendeutsch auch nicht sonderlich verstehe.

      In den Ebay-AGB steht zwar, dass man bei berechtigtem Interesse die Auktion stornieren darf, jedoch wird auf die "Notwendigkeit" einer Anfechtung hingewiesen:

      "Sofern ein Anfechtungsgrund vorliegt, der Sie dazu berechtigt, sich
      von ihrem Angebot zu lösen, können Sie dies durch das vorzeitige Beenden
      des Angebots und Streichung bereits vorhandener Gebote, technisch
      umsetzen (§ 9 Abs. 11 eBay-AGB). Sie sollten auf jeden Fall den Grund
      für die vorzeitige Beendigung des Angebots dem Höchstbietenden
      gegenüber zusätzlich gesondert in Form einer Anfechtungserklärung
      geltend machen
      .
      Die Anfechtung muss dabei unverzüglich gegenüber dem
      Höchstbietenden erklärt werden. Geben Sie hierbei den Grund für die
      vorzeitige Beendigung an. Bewahren Sie die gesamte E-Mail-Korrespondenz
      über Ihre Anfechtung gut auf, um im Streitfall die Anfechtung beweisen
      zu können."

      Da ist doch bereits ein Widerspruch in sich drin. Der Abbrecher SOLL dem Bieter seine Anfechtung erklären und das auch bei Vorliegen eines berechtigten Anfechtungsgrundes. Er MUSS es aber unverzüglich tun und zu beweisen hat er das auch, wenn es vor Gericht geht. Also geht es doch darum, ob angefochten wurde?

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von sun-shadow ()

    • sun-shadow schrieb:

      Es könnte nun jeder daher kommen und seine Auktion vorzeitig beenden, wenn er merkt, dass es nicht das bringt, was er sich erhofft hatte. Er müsste dazu lediglich den Abbruchgrund "Angebot enthielt Fehler" auswählen und müsste weder den Bieter informieren noch den Irrtum nachweisen.


      Das ist halb richtig. Er muß tatsächlich erstmal überhaupt nichts tun. Sollte der Bieter allerdings seinen vermeintlichen Vertrag einklagen, muß der Verkäufer seinen Abbruchgrund plausibel darlegen.

      Und ja, du bist jetzt bei der eigentlichen Erkenntnis angekommen: Es gibt für Bieter bei eBay keine Rechtssicherheit. Mit einem dummen Vorwand kann sich jeder jederzeit aus dem Vertrag rauswieseln. Mehr oder minder genau das versuchen wir dir seit 4 Seiten zu erklären *gg*.
    • sun-shadow schrieb:

      Ich habe das Urteil jetzt zwei Mal durchgelesen aber keine Stelle gefunden, woraus o. g. Satz deutlich wird. Ich muss dazu sagen, dass ich das Juristendeutsch auch nicht sonderlich verstehe.


      Mach dir nix draus, auch speialisierte Fachanwälte finden das Urteil schwer verständlich, erklären es aber für den Laien:

      internetrecht-rostock.de/ebay-…hadenersatz-vermeiden.htm

      Kurzform: Da bei eBay jede Auktion unter dem Vorbehalt eines vorzeitigen berechtigten Auktionsabbruchs steht, kommt es allein auf das objektive Vorliegen einer solchen an (das ist bei einem Irrtum / Fehler der Fall) und nicht darauf, ob der Verkäufer noch irgendwas erklärt oder sonstwas macht. Ist die Berechtigung gegeben, kann er ohne wenn und aber abbrechen.

      sun-shadow schrieb:

      Hat der Bieter überhaupt kein Vertrauensschutz in die gemachte Willenserklärung des Verkäufer?


      Doch, aber keinen umfassenden. Das würde nämlich andererseits dazu führen, daß Verkäufer auch liefern müßten, wenn sie wirklich nix dafür können, daß sie nicht liefern können.

      Es gibt keine perfekte Regelung. Und außerdem wäre es an eBay, die AGB anders zu formulieren, wenn sie der Meinung sind, daß Bieter im Moment nicht ausreichend geschützt werden.

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von pandarul ()

    • Mirabella Neumann schrieb:

      Ich habe mir den VK jetzt angeguckt und weiß dank Google auch, dass er es zuvor immer und immer wieder vergebl. zum Startpreis von 500 Euro eingestellt hat.
      Danach wollte er es günstiger anbieten, dabei passierte der Fehler.
      Nach Beendigung des Angebots hat er es auch über Kleinanzeigen angeboten, für 400 Euro.
      Alles vollkommen schlüssig.
      Für 400 Euro VB wurde es sicherlich verkauft. Das halte ich für einen guten Preis.



      Diesen Ablauf hatte ich nicht wegen des vermutlich erzielten Preises skizziert, sondern um darzulegen, dass alles, so weit wie meine Recherchen ergaben, stimmig argumentiert werden kann.

      Am 23.02. morgens hat er das von dir bebotene Angebot wegen des Fehlers beendet und abends in Kleinanzeigen (quoka?) für 400 Euro eingestellt und am nächsten Tag erneut mit 400 Euro Startpreis/ 600 Euro SK bei Ebay.

      Das weist darauf hin, dass er das von dir bebotene Angebot nicht beendete, um anderweitig zu verkaufen. Und nur das wäre ein nicht berechtigter Abbruchgrund gewesen.
      Er hat als Argument den Einstellfehler, er wollte ja den Preis ändern bzw. reduzieren und er kann darauf verweisen, dass der Artikel nach Abbruch noch zum Verkauf stand.
      Da du selbst erwähntest, dass er nicht auf den Kopf gefallen sei, müsste ihm diese Argumentation problemlos gelingen.

      Er müsste sich schon sehr dusselig anstellen, wenn ihm irgendein Gegenargument (das es geben mag) das Genick brechen könnte.
      Dass ich die 400 Euro für einen guten Preis halte, das erwähnte ich nur, weil ich davon ausgehe, dass es zu diesem Preis dann auch relativ schnell verkauft wurde.
      Ich persönlich halte den Einstellfehler auch nicht für unwahrscheinlich und selbst wenn es nicht stimmt, wie willst du das nachweisen?
      Vielleicht habe ich ja etwas übersehen, aber mir fällt bei diesem Ablauf nix ein, womit dir das gelingen könnte.
    • Ich sitze nun seit über einer halben Stunde über einem Artikel, verstehe es zwar aber habe Probleme, das Geschilderte analog zu meinen Fall gedanklich zu sortieren.

      Könnt ihr mir bitte helfen, folgende Zeilen nachzuvollziehen, da ich hier Parallelen zu meinem Fall sehe (Beenden der Auktion wegen ursprünglich niedrigem Startpreis). Wichtig sind die Seiten 6(ab Pkt. 2) und 7. Es geht mir um die Frage, ob in meinem Fall überhaupt an einem Irrtum festgehalten werden kann. Stichwort "Kausalität" unter Pkt. 3.

      Es geht um ein versteigertes Auto. Die Auktion wurde regulär durch Zeitablauf beendet. Ersteigerunspreis bei Auktionsende betrug 13.000 Euro. VK weigerte sich, das Auto für den Ersteigerungspreis von 13.000 Euro herauszugeben, da der Wert 20.000 Euro betrage. Er habe den Startpreis versehentlich zu niedrig eingegeben.

      Auszug (von mir fett markiert):

      "Erklärungsirrtum müsste kausal für die Abgabe des Verkaufsangebots gewesen sein. Hätte A rechtzeitig bemerkt, dass der Startpreis viel zu niedrig angegeben war, hätte er die Angebotsseite nicht mit diesem Starpreis frei geschaltet.

      Aber:

      Der Erklärungsirrtum beim Startpreis (5 € statt mindestens 20.000€) war nicht ursächlich für das spätere Verkaufsangebot (13.000 €). Es hätte auch bei einem Startpreis von 5 € zu einem Gebot von 20.000 € und mehr kommen können. Ursächlich war fehlende Angabe eines Mindestkaufpreises!


      (Anmerkung von mir: Auch beim Startpreis von 1 Euro zu einem Gebot von 450 Euro kommen können, es waren noch 4 Tage Laufzeit).

      Folge: Kausalität (-) ->Anfechtung aus diesem Grunde (-)


      b)
      Keine Angabe eines Mindestkaufpreises



      aa)
      Erklärungsirrtum, § 119 Abs. 1 2. Fall BGB

      Kein Versprechen/Verschreiben, vielmehr ein „Vergessen“ → Erklärungsirrtum (-)

      bb)
      Inhaltsirrtum, § 199 Abs. 1 1. Fall BGB


      Subjektive Vorstellung vom Inhalt des Erklärten und das Erklärte weichen nicht voneinander ab. Dass A die Angabe eines Mindestkaufpreises
      vergessen hat, ist ein Irrtum über die möglichen wirtschaftlichen Konsequenzen seiner bewusst abgegebenen Erklärung und damit ein unbeachtlicher Motivirrtum.


      Folge: ->Anfechtung auch aus diesem Gesichtspunkt (-).


      Zwischenergebnis:
      → Anfechtung seines Verkaufsangebots durch A (-) → Kaufvertrag bleibt wirksam → Anspruch B gegen A gem. § 433 Abs. 1 S. 1 BGB nicht untergegangen.



      Ergebnis:
      B hat gegen A einen Anspruch auf Verschaffung von Besitz und Eigentum an dem VW Passat zu einem Kaufpreis von 13.000 € gem. § 433 Abs. 1 S. 1 BGB.

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    • Hatten wir diesen Link hier schon?
      Jedenfalls ist das aktuelle Rechtsprechung:

      medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=2527

      Ganz kurz zusammengefasst. Falsche Preiseingabe ist ein Abbruchgrund. Es entsteht überhaupt erst kein Vertrag, den man anfechten müsste.

      Du steckst da viel Zeit und Energie in eine verlorene Sache, die du besser zur Beschaffung eines anderen Kaufgegenstandes stecken solltest.
      Oder deutlicher: du reitest einen toten Gaul.
    • ich faß mal zusammen:
      mehrfacher vergeblicher Verkaufsversuch mit zu hohem Startpreis
      neuer Versuch mit niedrigerem Startpreis irrtümlicherweise mit nur 1,-Startpreis eingestellt, schnell gemerkt, Gebot(e) gestrichen und Auktion berechtigt abgebrochen und dies in der ersten Nachricht auch so kommuniziert und zur Bestätigung dieses berechtigten Abbruchgrundes mit dem korrigierten Startpreis wieder eingestellt

      wo soll jetzt der Angriffspunkt sein, um das "zustehende" Schnäppchen zu erstreiten?
    • aurum schrieb:

      neuer Versuch mit niedrigerem Startpreis irrtümlicherweise mit nur 1,-Startpreis eingestellt, schnell gemerkt, Gebot(e) gestrichen und Auktion berechtigt abgebrochen
      Schnell gemerkt? Nach 6 Tagen?

      Aus dem o. a. Urteil lese ich, dass gesetzl. Anfechtungsgründe nachrangig zu den Ebay AGB sind. Ebay AGB gehen also vor. Was sagt Ebay zum Abbruch einer Auktion:


      "Sie haben sich beim Eingeben des Angebots geeirrt, z. B. haben Sie einen Fehler bei der Beschreibung des Artikels, beim Start- oder Mindestpreis gemacht."

      Erster vorgesehener Schritt:

      "Versuchen Sie, das Angebot zu ändern oder die Beschreibung des Artikels zu ergänzen, statt das Angebot zu beenden."


      Erst bei Unmöglichkeit des ersten Schrittes:
      "Wenn dies nicht möglich ist, versuchen Sie, das Angebot zu beenden."

      Bei einer Restlaufzeit von 4 Tagen und angesichts dessen, wie begehrt solche Artikel in dem Standort sind (da kann man sich durch die "verkauften Artikel" bei Ebay ein Bild davon machen) und gerade wegen der Hochwertigkeit der Möbel im Verhältnis zur Bieteranzahl, was zu diesem Zeitpunkt noch sehr attraktiv für Interresenten war, war damit zu rechnen, dass weitere Gebote folgen werden. So hätte der VK sein Angebot ergänzen können durch z. B. einen Verkaufsvorbehalt, was technisch auch möglich war, so wie ebay es auch vorsieht. Wenn dann, etwas mehr als 12 Std. vor Auktionsschluss immer noch keine weiteren Gebote gefolgt hätten und weil der Vorbehalt für den Erstbieter dann ja nicht gilt, könnte man immer noch die Auktion beenden. Dies erfolgte aber nicht.

      Ich finde die Formulierung von Ebay über den Grund der vorzeitigen Beendigung sehr schwammig, zumal man hier auch nicht die Rechtsprechung mit einfließen lassen kann. Das hätte man konkretisieren müssen.

      Aus den o. g. Zeilen von Ebay geht für mich hervor, dass ein vorzeitiges Beenden der Auktion als letzte, ausnahmsweise erlaubte Aktion gedacht ist.

      Dieser Beitrag wurde bereits 3 mal editiert, zuletzt von sun-shadow ()

    • Du kannst einen Startpreis oder ein Auktionsformat nicht ergänzen oder ändern, sobald ein Gebot vorliegt. Da bleibt nur der Abbruch.

      Häng dich nicht daran auf, wann genau innerhalb der Laufzeit das passiert ist. Es hängt allein davon ab, wann er es gemerkt hat. Da wirst du ihm kein schuldhaftes Zögern nachweisen können.
    • Das sicher nicht *alte_eule* aber die Beschreibung ergänzen, dass geht ja noch. Ich finde, der Abbruch ist dann nicht mehr zwingend. Beim Irrtum im Auktionsformat finde ich es auch als zwingend an. Aber in meinem Fall hätte eine Ergänzung der Beschreibung durchaus gereicht.

      Ansonsten schließe ich mich deiner Meinung an.

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von sun-shadow ()

    • sun-shadow scheint der Einfachheit halber anzunehmen, man könne nachträglich irgendwas mit Mindestpreis oder gar Fremdverkaufsoption in die Beschreibung einfügen
      und nimmt an, genau das würde ebay so vorsehen
      bloß: dann hätte er das Schnäppchen ja konsequenterweise ebenfalls nicht machen können, weil er ja eben den Mindestpreis des verkäufers nicht bereit war, zu zahlen
      womit Leute
      und letztlich auch ich
      ihre Zeit so sinnlos vertrödeln ;)

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von aurum ()