Im Moment @sun-shadow gehst du wieder auf LOS.
Zunächst mal sind sämtliche Quellen von vor Januar 2014 bedeutungslos, weil dort der BGH den Fall des Irrtums entscheiden hat.
Um auf deine Frage von oben noch zurückzukommen, die ich überlesen hatte, das Rechtsportal von eBay ist nicht nur veraltet, sondern einfach falsch.
Drittens ist ein Fehler nach eBay-Regeln nicht mit einem Irrtum nach §119 in einen Topf zu werfen. Ein Irrtum im rechtlichen Sinne ist gleichzeitig als "Fehler beim Eingeben" im Sinne der eBay-Regeln anzusehen, ja. Mit der Folge, daß er genau wie diejenigen Fehler, die nicht als Irrtum zu qualifizieren sind, zum vorzeitigen Abbruch der Auktion berechtigt. Alle Quellen, die du zu der Thematik "Irrtum / §119" auftust, haben nicht das geringste mit dem vorliegenden Sachverhalt zu tun.
Zum nachträglichen Ändern von ABs - in der Tat Schwachsinn hoch drei von eBay - habe ich mich kürzlich ausführlich eingelassen, bitte lies das. Wenn nichts anderes, dann möchte ich doch, daß du mit dem Gedanken endgültig abschließt.
Das gleiche gilt fünftens für deinen Verkaufsvorbehalt, der in der Tat rechtlich zulässig ist, wenn eBay ihn nicht entdeckt und die Auktion löscht, aber mindestens i.S.d. Gebührenumgehung ein Verstoß gegen die AGB (=den Vertrag des Verkäufers mit eBay) ist. Es gibt unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt die Möglichkeit, deinem vermeintlichen Vertragspartner eine rechtswidrige (ja, rechtswidrig!) Handlung abzuverlangen.
So.
Das Problem reduziert sich einzig auf die Frage, ob dein Verkäufer glaubhaft machen kann, daß er da nicht 1,- eingeben wollte oder sich nicht klar war, was das bedeutet, oder das Verkaufsformular gesponnen hat (das kommt übrigens tatsächlich dauernd vor) oder sowas in der Art. Meine allererste Aussage hier war, daß der falsche Startpreis eins von zwei expliziten Beispielen, mithin also sowas wie ein Musterbeispiel für eine Berechtigung zum vorzeitigen Abbruch ist.
Es gibt eine Wahrscheinlichkeit, die nicht null ist, daß du einen Richter überzeugen kannst, daß der VK den Artikel für 1,- herauszurücken hat.
Es gibt eine wesentlich größere Wahrscheinlichkeit, daß es dir nicht möglich sein wird, alle Zweifel an der Berechtigung des VK auszuräumen.
Ich sehe die Indizien und verstehe deinen Frust, aber ich kann dir nur in aller Deutlichkeit davon abraten, die Sache auf dem Rechtsweg zu verfolgen. Im Gegensatz zu deinem Anwalt, der ein finanzielles Interesse daron hat und - mit Verlaub - bei weitem nicht die Kenntnisse zum Thema vorzeitiger Abbruch besitzen dürfte, die hier im Forum vorherrschen, denn wir beschäftigen uns mit der Materie seit über einem Jahr fast täglich, kann ich dir diesen Rat völlig neutral geben.
Die Entscheidung mußt du indes treffen, egal wie viele "Aber was..." du noch anbringst, es ändert nichts an der Situation.
Zunächst mal sind sämtliche Quellen von vor Januar 2014 bedeutungslos, weil dort der BGH den Fall des Irrtums entscheiden hat.
Um auf deine Frage von oben noch zurückzukommen, die ich überlesen hatte, das Rechtsportal von eBay ist nicht nur veraltet, sondern einfach falsch.
Drittens ist ein Fehler nach eBay-Regeln nicht mit einem Irrtum nach §119 in einen Topf zu werfen. Ein Irrtum im rechtlichen Sinne ist gleichzeitig als "Fehler beim Eingeben" im Sinne der eBay-Regeln anzusehen, ja. Mit der Folge, daß er genau wie diejenigen Fehler, die nicht als Irrtum zu qualifizieren sind, zum vorzeitigen Abbruch der Auktion berechtigt. Alle Quellen, die du zu der Thematik "Irrtum / §119" auftust, haben nicht das geringste mit dem vorliegenden Sachverhalt zu tun.
Zum nachträglichen Ändern von ABs - in der Tat Schwachsinn hoch drei von eBay - habe ich mich kürzlich ausführlich eingelassen, bitte lies das. Wenn nichts anderes, dann möchte ich doch, daß du mit dem Gedanken endgültig abschließt.
Das gleiche gilt fünftens für deinen Verkaufsvorbehalt, der in der Tat rechtlich zulässig ist, wenn eBay ihn nicht entdeckt und die Auktion löscht, aber mindestens i.S.d. Gebührenumgehung ein Verstoß gegen die AGB (=den Vertrag des Verkäufers mit eBay) ist. Es gibt unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt die Möglichkeit, deinem vermeintlichen Vertragspartner eine rechtswidrige (ja, rechtswidrig!) Handlung abzuverlangen.
So.
Das Problem reduziert sich einzig auf die Frage, ob dein Verkäufer glaubhaft machen kann, daß er da nicht 1,- eingeben wollte oder sich nicht klar war, was das bedeutet, oder das Verkaufsformular gesponnen hat (das kommt übrigens tatsächlich dauernd vor) oder sowas in der Art. Meine allererste Aussage hier war, daß der falsche Startpreis eins von zwei expliziten Beispielen, mithin also sowas wie ein Musterbeispiel für eine Berechtigung zum vorzeitigen Abbruch ist.
Es gibt eine Wahrscheinlichkeit, die nicht null ist, daß du einen Richter überzeugen kannst, daß der VK den Artikel für 1,- herauszurücken hat.
Es gibt eine wesentlich größere Wahrscheinlichkeit, daß es dir nicht möglich sein wird, alle Zweifel an der Berechtigung des VK auszuräumen.
Ich sehe die Indizien und verstehe deinen Frust, aber ich kann dir nur in aller Deutlichkeit davon abraten, die Sache auf dem Rechtsweg zu verfolgen. Im Gegensatz zu deinem Anwalt, der ein finanzielles Interesse daron hat und - mit Verlaub - bei weitem nicht die Kenntnisse zum Thema vorzeitiger Abbruch besitzen dürfte, die hier im Forum vorherrschen, denn wir beschäftigen uns mit der Materie seit über einem Jahr fast täglich, kann ich dir diesen Rat völlig neutral geben.
Die Entscheidung mußt du indes treffen, egal wie viele "Aber was..." du noch anbringst, es ändert nichts an der Situation.
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