Auktion vorzeitig beendet - Irrtum wirksam erklärt?

    • Im Moment @sun-shadow gehst du wieder auf LOS.

      Zunächst mal sind sämtliche Quellen von vor Januar 2014 bedeutungslos, weil dort der BGH den Fall des Irrtums entscheiden hat.

      Um auf deine Frage von oben noch zurückzukommen, die ich überlesen hatte, das Rechtsportal von eBay ist nicht nur veraltet, sondern einfach falsch.

      Drittens ist ein Fehler nach eBay-Regeln nicht mit einem Irrtum nach §119 in einen Topf zu werfen. Ein Irrtum im rechtlichen Sinne ist gleichzeitig als "Fehler beim Eingeben" im Sinne der eBay-Regeln anzusehen, ja. Mit der Folge, daß er genau wie diejenigen Fehler, die nicht als Irrtum zu qualifizieren sind, zum vorzeitigen Abbruch der Auktion berechtigt. Alle Quellen, die du zu der Thematik "Irrtum / §119" auftust, haben nicht das geringste mit dem vorliegenden Sachverhalt zu tun.

      Zum nachträglichen Ändern von ABs - in der Tat Schwachsinn hoch drei von eBay - habe ich mich kürzlich ausführlich eingelassen, bitte lies das. Wenn nichts anderes, dann möchte ich doch, daß du mit dem Gedanken endgültig abschließt.

      Das gleiche gilt fünftens für deinen Verkaufsvorbehalt, der in der Tat rechtlich zulässig ist, wenn eBay ihn nicht entdeckt und die Auktion löscht, aber mindestens i.S.d. Gebührenumgehung ein Verstoß gegen die AGB (=den Vertrag des Verkäufers mit eBay) ist. Es gibt unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt die Möglichkeit, deinem vermeintlichen Vertragspartner eine rechtswidrige (ja, rechtswidrig!) Handlung abzuverlangen.

      So.

      Das Problem reduziert sich einzig auf die Frage, ob dein Verkäufer glaubhaft machen kann, daß er da nicht 1,- eingeben wollte oder sich nicht klar war, was das bedeutet, oder das Verkaufsformular gesponnen hat (das kommt übrigens tatsächlich dauernd vor) oder sowas in der Art. Meine allererste Aussage hier war, daß der falsche Startpreis eins von zwei expliziten Beispielen, mithin also sowas wie ein Musterbeispiel für eine Berechtigung zum vorzeitigen Abbruch ist.

      Es gibt eine Wahrscheinlichkeit, die nicht null ist, daß du einen Richter überzeugen kannst, daß der VK den Artikel für 1,- herauszurücken hat.

      Es gibt eine wesentlich größere Wahrscheinlichkeit, daß es dir nicht möglich sein wird, alle Zweifel an der Berechtigung des VK auszuräumen.

      Ich sehe die Indizien und verstehe deinen Frust, aber ich kann dir nur in aller Deutlichkeit davon abraten, die Sache auf dem Rechtsweg zu verfolgen. Im Gegensatz zu deinem Anwalt, der ein finanzielles Interesse daron hat und - mit Verlaub - bei weitem nicht die Kenntnisse zum Thema vorzeitiger Abbruch besitzen dürfte, die hier im Forum vorherrschen, denn wir beschäftigen uns mit der Materie seit über einem Jahr fast täglich, kann ich dir diesen Rat völlig neutral geben.

      Die Entscheidung mußt du indes treffen, egal wie viele "Aber was..." du noch anbringst, es ändert nichts an der Situation.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von pandarul ()

    • Bevor man sich mit dem Studium zum Teil veralteter Urteile befasst und bemühte Forenhelfer tagelang beschäftigt, sollte man für sich erst einmal abklären, ab welcher geschätzten Chance man einen Rechtsstreit zu wagen gedenkt.
      Mancher Zockernatur reicht da eine sehr geringe Wahrscheinlichkeit, andere gehen angesichts der Risiken (Kosten) lieber eher auf Nummer sicher und wägen die Chancen und Risiken sorgfältig ab.
      Sun-Shadow, wie sieht es denn bei dir aus? Reicht es dir, wenn du dich auf sehr dünnes Eis begibst oder hättest du es lieber etwas sicherer und einigermaßen stabil?
    • Sun-Shadow,
      wie sieht es denn bei dir aus? Reicht es dir, wenn du dich auf sehr
      dünnes Eis begibst oder hättest du es lieber etwas sicherer und
      einigermaßen stabil?

      Ich gehöre zu den Risiko-Typen Mirabella. Sofern sich die Kosten im Rahmen halten und ich die Zeit und Nerven dazu habe, ziehe ich so etwas auch bei geringer Wahrscheinlichkeit des Obsiegens durch. In diesem Fall danke ich euch allen für eure Zeit, die ihr für mich aufgewendet habt, ihr habt mir durch eure aktuellen Informationen unheimlich viel weiter geholfen.

      Nach all den Erkenntnissen kann ich sagen, dass Ebay durch die Immunität gegen das BGB, durch welches einigermaßen noch Grenzen vorhanden waren, zum Kinderspielplatz geworden ist. Da macht es keinen Spaß mehr, auf einen Artikel zu bieten. Noch laufen Auktionen überwiegend bis zum Ende, die Betonung liegt hier leider bei "Noch".

      Zudem habe ich gelernt, dass sogar bei ähnlichen Fällen, wo der VK schriftlich angibt, er habe die Auktion wegen anderweitigem Verkauf beendet, der
      rechtliche Käufer dennoch nicht zu seinem Recht kommt, weil ein einigermaßen spitzfindiger VK im Nachhinein immer einen Nachchweis über einen Irrtum erbringen kann. Durch das BGH-Urteil steht Ebay nunmehr auf sehr wackeligen Füßen.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von sun-shadow () aus folgendem Grund: Formatierungsfehler, ich glaub' mein PC spinnt.

    • Ob Ebay dadurch auf sehr wackeligen Füßen steht? In über 10 Jahren wurde lediglich eine von mir bebotene Auktion vorzeitig abgebrochen.
      Allerdings, in manchen Kategorien wird die Abbrecherei mittlerweile wohl wirklich als Sport betrieben.
      Ich gehe aber zwar auch auf Schnäppchenjagd, aber nicht verbissen. Insofern stören mich die Abbrecher weit weniger als z.B. Pappen- und Luftwaren-VK.
      Ich neige auch nicht dazu, RAen, die mich nicht umfassend über die aktuelle Rechtslage aufklären, Geld in den Rachen zu schmeißen. Die Kohle ist dann nämlich u.U. schnell futsch.
      Wenn ich in der Vergangenheit ein Rechtsverfahren anstrebte, dann kannte ich mich mit der Materie sehr gut aus und somit blieb nur ein kleines Restrisiko.
      Ist alles Mentalitätssache.
    • sun-shadow schrieb:

      weil ein einigermaßen spitzfindiger VK im Nachhinein immer einen Nachchweis über einen Irrtum erbringen kann.

      Wenn ein VK einen Nachweis über etwas erbringt, was in Wirklichkeit nicht stattgefunden hat, ist es ein gefälschter Nachweis. Geschieht dies vor Gericht, ist das Prozessbetrug. Klar, sich auf die kriminelle Laufbahn zu begeben, steht jedem offen.
      „Ich mag verdammen, was du sagst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst.“ Voltaire

      Der Horizont mancher Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null - das nennen sie dann ihren Standpunkt.
    • Na ja, es gibt auch Fälle, in denen ein VK eindeutig beendet hat, um anderweitig zu verkaufen und sich auch bei aller Spitzfindigkeit kein Irrtum, Diebstahl oder Hausbrand konstruieren lässt. Da kann dem Bieter u.U. ein Nachweis durch Recherchen gelingen.

      Generell nimmt unsere Rechtssprechung auch Rücksicht auf "menschliches Versagen" und das tun auch die Ebay-AGB, was sie durchaus gesetzeskonform macht. Es gibt immer zwei Seiten einer Medaille.
    • Ich sehe darin auch nicht das Ende von eBay.

      Klar ist, daß diese Rechtslage bereits seit Mitte 2011 (dem ersten Urteil) besteht, jedenfalls sofern man zu der Transferleistung vom einen auf den anderen Themenkomlex in der Lage war.

      Klar ist auch, daß es weitere Ausreden gibt, die sogar eine regulär durchgelaufene Auktion nachträglich annullieren können.

      Das alles ist nicht der Untergang von eBay, weil nach wie vor 99% der Leute einfach nur ehrlich miteinander handeln wollen.

      Ein viel größeres Problem ist eBays unverschämtes Handaufhalten. Erst dadurch, daß man bei einem iPhone 50 Euro zum Markwert nachlassen kann und immer noch um die 30 mehr einnimmt, wenn man an eBay vorbei verkauft, entsteht das Phänomen, daß in manchen Kategorien tatsächlich eine Abbruchquote von 10% Realität ist. Und das Problem betrifft auch nicht die Frage, ob ein bestimmter Endpreis erreicht wird, das kann man zu einem Zeitpunkt, wo man noch abbrechen kann (12 Stunden vor Ende) naturgemäß mit keiner Glaskugel der Welt orakeln.

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