Drucker zu billig verkauft

    • Lieselotte7777 schrieb:

      schumiline schrieb:

      Schade das du so reagierst, die Mitglieder versuchen dich hier über den rechtlichen Sachverhalt aufzuklären. Ich weiss das du diese Antwort nicht hören wolltest, aber leider ist das so, dass du bereits einen Kaufvertrag abgeschlossen hast.

      Verbuche es unter kann passieren, jetzt weiss ich es besser und erfülle die Pflichten als Verkäufer.
      Du bist nicht die erste der ein Fehler bei ebay passiert, aber man sollte dann für seinen eigenen Fehler gerade stehen.
      Nein ich habe KEINEN kaufvertrag abgeschlossen, da ich getäuscht wurde.
      Arglistige Täuschung nennt man das wohl. Der Fehler liegt wohl bei Ebay.

      Ich hätte niemals einen Kaufvertrag zu dem Preis abgeschlossen und habe es auch nicht. Punkt.

      Dann rück den Drucker an deinen rechtmäßigen K raus und danach verklagst du EBay.
      Sonst läufst du nicht nur Gefahr den Drucker nicht zum Wunschpreis losgeworden zu sein :rolleyes:
      Auf vielfachen Wunsch: Das Tageswetter für AH-Dauerbewohner . Sammelthread

      *selbstzensiert*!
    • pandarul schrieb:

      Selbstverständlich kann dein Höchstbieter den Drucker für 15,50 einklagen. Auf deine Kosten.

      Und dann gib doch mal wieder, welchen Verlauf die Kommunikation mit deinem Käufer hatte. Was exakt hast du geschrieben?
      Der wurde direkt unfreundlich. Er hätte den Drucker für den Preis ersteigert. Ich hab ihn drauf hingewiesen, dass dem nicht so ist. Seine Antwort war immer dieselbe, er hätte den Drucker ersteigert und er hätte ja eine Rechtschutzversicherung und deshalb wolle er mich verklagen. Ich hab ihn drauf hingewiesen dass bei mir eh nichts zu holen ist, er könne das ja versuchen.

      Dann hab ich eben noch mal bei Ebay Verkäuferservice hingewiesen und von denen den Tipp bekommen, den Käufer zu bitten, die Transaktion abzubrechen. Ich sehe gerade, dass der Käufer das abgelehnt hat.

      Ich werde dann auf der Basis des Rechtsportals weitermachen. Es ist aufgrund von Täuschung/Irrtum kein Vertrag zustande gekommen.
    • Ich möchte nochmal auf die wesentliche Frage verweisen:

      pandarul schrieb:

      Was genau hast du gedacht, bedeutet "Auktion" mit einem "Startpreis" von "1,- Euro"?


      Mit der plausiblen Beantwortung dieser Frage steht und fällt ja die Möglichkeit eines Irrtums. Unabhängig davon, ob man letztlich damit durchkommen könnte, muß man ja zumindest erklären können, worin dieser bestanden haben soll.
    • monza30 schrieb:

      Lieselotte7777 schrieb:

      monza30 schrieb:

      Lieselotte7777 schrieb:

      In Betracht kommt:


      Erklärungsirrtum: Ihnen ist beim
      Erstellen des Angebots ein Fehler unterlaufen, z.B. Sie haben sich bei
      der Eingabe des Start- oder Sofort-Kaufen-Preises vertippt. Auch eine
      versehentliche Verwendung der Sofort-Kaufen Option kann zur Anfechtung
      berechtigen (vgl. AG Kassel, (Urt. v. 23.04.2009 - Az.: 421 C 746/09)."


      Hast du aber nicht... weder beim Startpreis (der Auktion) noch beim Sofortkaufpreis ist dir ein Fehler unterlaufen..


      doch ist mir, aufgrund von Täuschung von Ebay.
      Ebay muss DEUTLICH klarmachen, dass bei Auktion der Festpreis verfällt.


      Weisste was? Jetzt werde ich mal so polterig wie du:

      wenn du zu dumm bist, dir die Nutzungsbestimmungen durchzulesen, darfste dich nicht wundern.
      Entschuldige bitte, darauf muss auch adäquat hingewiesen werden! Wenn da steht: Als Auktion einsetzen, dann muss da stehen:

      Wenn Sie einen Artikel als Auktion einsetzen, verfällt beim ersten Gebot der Festpreis!

      Das stand aber da nicht!

      Das muss auch deutlich lesbar sein und nicht irgendwo ganz klein verschachtelt in den Agbs! Das ist arglistige Täuschung!
    • pandarul schrieb:

      Ich möchte nochmal auf die wesentliche Frage verweisen:

      pandarul schrieb:

      Was genau hast du gedacht, bedeutet "Auktion" mit einem "Startpreis" von "1,- Euro"?


      Mit der plausiblen Beantwortung dieser Frage steht und fällt ja die Möglichkeit eines Irrtums. Unabhängig davon, ob man letztlich damit durchkommen könnte, muß man ja zumindest erklären können, worin dieser bestanden haben soll.
      Ich habe gedacht, da startet eine Auktion, wie bekannt, die bis mindestens zur Höhe des Festpreises läuft, d.h. unter 50 Euro wird die Ware nicht verkauft.
      Das habe ich gedacht.
    • pages.ebay.de/help/sell/starting_price.html

      Auktionen mit Sofort-Kaufen-Option


      Wenn Sie zusätzlich die Option „Sofort-Kaufen“ auswählen, können Käufer entweder bieten oder den Artikel über „Sofort-Kaufen“ direkt erwerben. Die Sofort-Kaufen-Optionen verschwindet, sobald ein erstes Gebot abgegeben wurde.


      zum xten Male, aber das Lesen scheint nicht deine Stärke zu sein.
      Bedenke: "Humor ist der Knopf, der verhindert, dass uns der Kragen platzt." ^^ Ringelnatz :D
      Was heißt das? Abkürzungen, "Forengeheimsprache" und "geflügelte Worte"

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Stubentiger ()

    • Lieselotte7777 schrieb:

      Ich werde dann auf der Basis des Rechtsportals weitermachen.


      Liest du die Antworten an dich?

      Die dir zur Kenntnis gegebene Seite des Rechtsportals hat mit deinem Fall nicht das geringste zu tun, weil sie die Berechtigung zum vorzeitigen Abbruch einer Auktion diskutiert. Du hast deine Auktion aber nicht vorzeitig abgebrochen.

      Wenn du dich auf einen Irrtum berufen möchtest, mußt du den erklären. In zweierlei Hinsicht. Du mußt deinem Käufer zur Kenntnis geben, daß du dich geirrt hast und deshalb deine Willenserklärung anfechtest. Und du mußt ihm erklären, worin dieser Irrtum bestanden haben soll.

      Dazu hast du im Groben noch heute Abend, denn morgen Abend ist jedenfalls nicht mehr "unverzüglich", was i.d.R. mit "innerhalb von 24 Stunden" übersetzt werden kann, wenn nichts dagegen spricht. Da du die Sachlage kennst und Zeit hast, hier zu posten, wird es keinen Grund geben, dir eine längere Frist zuzubilligen.
    • Lieselotte7777 schrieb:

      Ich habe gedacht, da startet eine Auktion, wie bekannt, die bis mindestens zur Höhe des Festpreises läuft, d.h. unter 50 Euro wird die Ware nicht verkauft.
      Das habe ich gedacht.

      Dann hättest du 50 Euro zusätzlich als MINDESTPREIS festlegen müssen, das steht auch dort oben in der Gebrauchsanweisung.

      Legen Sie bei einer Auktion mit Sofort-Kaufen-Option zusätzlich einen Mindestpreis fest, wird die Sofort-Kaufen-Option so lange angezeigt, bis ein Gebot in Höhe Ihres Mindestpreises abgegeben wurde. Idealerweise wählen Sie daher einen Mindestpreis, der unter dem optionalen Sofort-Kaufen-Preis liegt.
      Bedenke: "Humor ist der Knopf, der verhindert, dass uns der Kragen platzt." ^^ Ringelnatz :D
      Was heißt das? Abkürzungen, "Forengeheimsprache" und "geflügelte Worte"
    • Drucker zu billig verkauft

      Liebe Lieselotte,

      das es dich ärgert, den Drucker nun doch verkaufen zu müssen, wenn der Käufer darauf besteht, kann ich verstehen.

      Zähl es unter Lehrgeld.

      Deswegen musst dich aber auch fair gegenüber den Leuten hier verhalten. Du wolltest eine Rat haben, wenn es aber nicht anders geht,kannst nicht von den Leuten hier verlangen, dass sie die Bibel umschreiben.
    • Lieselotte7777 schrieb:

      Entschuldige bitte, darauf muss auch adäquat hingewiesen werden! Wenn da steht: Als Auktion einsetzen, dann muss da stehen:
      Wenn Sie einen Artikel als Auktion einsetzen, verfällt beim ersten Gebot der Festpreis!
      Was würde das denn ändern, die Auktion ist doch regulär durchgelaufen, ob da nun noch die gesamte Zeit noch der 50€ SK gestanden hätte oder nicht, zum Ablauf der Auktion waren 15,5€ das Höchstgebot und damit wurde der Artikel verkauft.

      Wie kommt man bei dem Drucker eigentlich auf 50€ ?
      ebay.de/sch/Drucker-/1245/i.ht…ete=1&_nkw=Canon+LBP-5050
    • biguhu schrieb:

      War ja gut gemeint, oldschmatterhamd, aber das war doch vorhersehbar, was dabei herauskommt.

      Dass einem "drüben" schon mal die Hutschnur hochgehen kann, dafür kann man ja Verständnis haben ;)
      Aber es scheint in diesem Fall nicht am "Drüben" zu liegen ...

      Jedenfalls hatte mich eine Antwort auf die Frage interessiert, die ich oben gestellt habe. Und die wäre mir "Drüben" sicher nicht beantwortet worden.
      Deshalb danke an pandarul für die gezeigte Geduld, auch wenn diese möglicherweise nicht auf fruchtbaren Boden fällt.
    • Lieselotte7777 schrieb:

      Äh sachlich? Wo ihr hier gemeinschaftlich über mich herfallt? Ihr habt sie ja nicht mehr alle!

      Ihr wollt wohl offensichtlich gar nichts verstehen! Ich wurde getäuscht bzw. habe mich vertan und die Seite, wie ich da wieder rauskomme, habe ich auch gefunden.
      Ergo könnt ihr mir ganz gepflegt den Buckel runter rutschen (Ausnahme oldschmatterhand).

      L.

      Sag mal, bist du 12 oder is Vollmond?
      Der Einzige der sich wirklich Mühe gibt dir einen evt. Ausweg zu zeigen ist der User @pandarul!
      Auch wenn ich nicht an seinen Ausweg glaube.
      Aber derlei diskutiere ich mit ihm besser in einer anderen Ecke hier!

      Solltest du einen Eingangsirrtum "begangen" haben, leg das vor Gericht dar.
      Ansonsten empfehle ich ein 10er-Pack roter Gumminasen ...
      Auf vielfachen Wunsch: Das Tageswetter für AH-Dauerbewohner . Sammelthread

      *selbstzensiert*!
    • Leute, das hier ist doch die reine Zeitverschwendung :!:

      Sowas von einem hoffnungslos beratungsresistentem Fall, habe ich hier bei AH überhaupt noch nie gesehen.

      Hier muss offensichtl. jemand, bevor sowas wie ein Lerneffekt eintritt (wenn der hier überhaupt jemals eine Chance hat), erst so richtig auf die Schnauze fallen oder mit Volldampf mit dem Kopf gegen die Wand fahren. :wallbash Jeder hat eben seine eigene Art zu lernen, das sollte man durchaus respektieren. :whistling:
      proper prior preparation prevents piss poor performance
    • Ja, ich halte "habe gedacht, daß 'Sofort-Kaufen' ein Mindestpreis ist" für einen Grund, eine Irrtumsanfechtung zu versuchen.

      Dagegen spricht die (vermutete) Kenntnis der AGB, dafür hingegen die Unerfahrenheit des Verkäufers (7 Jahre ohne Verkaufsaktivität).

      Ich raubmordkopiere mal ein Bild aus dem anderen Thread:

      img5.fotos-hochladen.net/uploa…yformatregucefbo4zl8d.jpg

      "Für diesen Artikel wurde kein Mindestpreis festgelegt".

      Daß das da steht, spricht natürlich auch dagegen, daß ein Irrtum plausibel ist.

      So oder so, eine Irrtumsanfechtung muß a) überhaupt erfolgen, b) unverzüglich und c) den Käufer korrekt in Kenntnis setzen. Das ist alles, was man hier tun kann. Danach hängt es davon ab, ob der Käufer klagt.

      Dem grundsätzlichen Rat, den Drucker lieber für 15,50 herauszugeben (und, nebenbei, den anderen für 1,-), ist wenig hinzuzufügen.
    • Pandora schrieb:

      Lieselotte7777 schrieb:

      Entschuldige bitte, darauf muss auch adäquat hingewiesen werden! Wenn da steht: Als Auktion einsetzen, dann muss da stehen:
      Wenn Sie einen Artikel als Auktion einsetzen, verfällt beim ersten Gebot der Festpreis!
      Was würde das denn ändern, die Auktion ist doch regulär durchgelaufen, ob da nun noch die gesamte Zeit noch der 50€ SK gestanden hätte oder nicht, zum Ablauf der Auktion waren 15,5€ das Höchstgebot und damit wurde der Artikel verkauft.

      Nein, die Auktion ist nicht regulär gelaufen. Die Auktion hätte niemals stattfinden dürfen.

      Ist ja schwer, das zu verstehen, ihr müsst es echt schwer haben, ihr Leute.

      Es handelte sich um einen Irrtum, ich habe das per Willenserklärung dem Käufer deutlich gemacht und unter solchen Bedingungen kommt kein Kaufvertrag zustande. Nirgendwo. Außer in Diktaturen.

      So und nun zerreißt euch weiter die Mäuler, was anderes könnt ihr wohl nicht. ich sage diesem unfreundlichen Ort auf Wiedersehen.