Es gibt ein weiteres OLG-Urteil, das die Rechtsprechung zum vorzeitigen Auktionsabbruch im Lichte der BGH-Entscheidung aus 2011 fortführt. Ein Anbieter wurde zu 8.500 Euro Schadenersatz verurteilt, weil er einen entsprechenden Artikel beim Stand von 1,- Höchstgebot beendet hat. Die Klage richtete sich auf Erfüllung, hilfsweise Schadenersatz. Da die Ware dann anderweitig veräußert worden war, wurde der ursprüngliche Antrag auf Übereignung im Einvernehmen erledigterklärt.
Das Urteil zitiert die üblichen Passagen hoch und runter, Vorbehalt der Bindungswirkung, eBay-Regeln gelten usw. Interessant ist diesmal, daß der Beklagte sich auf die eBay-Formulierung berufen hat:
Wie wir alle wissen, bezieht sich dieser Satz allein auf die technische Möglichkeit, nicht die faktische. In der Neufassung der Hilfeseite ist er auch nicht länger enthalten, eBay scheint verstanden zu haben, daß das irreführend ist.
Das OLG Nürnberg:
(Rn. 165-167)
Ganz interessanter Nebenaspekt; die Frage, ob man versehentlich "Auktion" statt "Sofortkauf" wählen könne, wurde erörtert:
(Rn. 170f)
(Rn 172f.)
Es gab dann einen Zeugen als Beweisangebot, aber erst in der Berufungsinstanz, mithin verspätet. Obwohl (vermeintlich) von einem Dritten auf den Fehler hingewiesen (wobei dieser Zeuge ebenfalls verspätet aufgefunden wurde), sieht das Gericht darin keinen Beweis für das objektive Vorliegen eines Irrtums:
(Rn. 178 )
Das ist ne Hausnummer.
Die ursprüngliche Äußerung auf die Frage nach dem Auktionsabbruch:
läßt darauf schließen, daß das Urteil zu Recht ergangen ist.
Achso, Nachtrag: Ist zur Revision zugelassen.
Das Urteil zitiert die üblichen Passagen hoch und runter, Vorbehalt der Bindungswirkung, eBay-Regeln gelten usw. Interessant ist diesmal, daß der Beklagte sich auf die eBay-Formulierung berufen hat:
Wenn das Angebot noch 12 Stunden oder länger läuft, können Sie es ohne Einschränkungen vorzeitig beenden.
Wie wir alle wissen, bezieht sich dieser Satz allein auf die technische Möglichkeit, nicht die faktische. In der Neufassung der Hilfeseite ist er auch nicht länger enthalten, eBay scheint verstanden zu haben, daß das irreführend ist.
Das OLG Nürnberg:
Soweit der Beklagte auf den auf der Website von eBay ersichtlichen Hinweis verweist, dass ein Angebot, welches noch 12 Stunden oder länger laufe, ohne Einschränkungen vorzeitig beendet werden könne, beruft er sich auf eine aus dem Hinweiszusammenhang herausgegriffene Formulierung, die den Kontext unberücksichtigt lässt. Denn aus dem zuvor auf der nämlichen Hinweisseite dargestellten Punkt "Gründe für die vorzeitige Beendigung eines Angebotes" ergibt sich, dass lediglich in den dort genannten Fällen ein "gültiger" Grund für eine berechtigte vorzeitige Beendigung besteht. Aufgeführt ist dort, dass als triftiger Grund anzusehen ist, dass der Artikel verlorengegangen, beschädigt oder anderweitig nicht mehr zum Verkauf verfügbar ist oder beim Eingeben des Angebotes, des Startpreises oder des Mindestpreises ein Fehler gemacht wurde. Lediglich in diesen Fällen liegen überhaupt die Voraussetzungen für eine denkbare vorzeitige Beendigung des Angebotes durch dessen "berechtigte" Rücknahme (vgl. BGH, Urteil vom 08.06.2011 - VIII ZR 305/10, NJW 2011, 2643) vor. Denn grundsätzlich ist das von dem Beklagten durch Einstellung seines Angebotes zum Beginn der Auktion abgegebene Verkaufsangebot verbindlich und nicht frei widerruflich. Wollte man der vom Beklagten vertretenen Auffassung folgen, dass er bis zu 12 Stunden vor Ende der Auktionszeit ohne jegliche weiteren Voraussetzungen Abstand nehmen könnte, wäre den Besonderheiten von Internetauktionen, zu deren geordneter Durchführung verbindliche Verkaufsangebote und deren Unwiderruflichkeit vorausgesetzt werden, nicht entsprochen, sondern es bestünde ein nicht einzuschätzendes Willkürmoment.
Der Hinweis auf der Website von eBay, dass ein Angebot, welches noch 12 Stunden oder länger laufe, ohne Einschränkungen vorzeitig beendet werden könne, ist insoweit missverständlich. Dieser Hinweis regelt nach Auffassung des Senats lediglich die technische Möglichkeit (das „Können“) einer vorzeitigen Angebotsrücknahme, nicht indes deren rechtliche Zulässigkeit (das „Dürfen“).
3. Das Vorliegen eines zur vorzeitigen Beendigung des Angebots berechtigenden Grundes ist vom insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten bereits nicht schlüssig dargelegt, im Übrigen nicht nachgewiesen.
(Rn. 165-167)
Ganz interessanter Nebenaspekt; die Frage, ob man versehentlich "Auktion" statt "Sofortkauf" wählen könne, wurde erörtert:
a) Der Beklagte hatte vorgetragen, er habe irrig die Einleitung einer Internetauktion (anstelle eines Internetverkaufs) veranlasst, indem er fälschlich einen entsprechenden Button angeklickt habe. Ein derartiger Irrtum - so er vorliegt - ist in den eBay-Hinweisen grundsätzlich als ein zur vorzeitigen Beendigung des Angebots berechtigender Grund genannt ("Sie haben beim Eingeben des Angebots ... einen Fehler gemacht").
Der Kläger hat indes einen entsprechenden Irrtum des Beklagten bestritten, da eine Auktion anstelle eines Internetverkaufs nicht irrtümlich fälschlich angeklickt werden könne, vielmehr insoweit "ein langer Weg durchgeklickt" werden müsse. Hierbei müssten verschiedene auktionsspezifische Daten, insbesondere sowohl der Startpreis der Auktion (im Streitfall 1 EUR) als auch deren Zeitraum (im Streitfall 10 Tage) eingegeben werden; zudem müsse am Ende des Eingabevorgangs nochmals eine entsprechende Bestätigung aller Einzelpunkte erfolgen. Bei einem bloßen Verkauf außerhalb einer Auktion sei eine Eingabe dieser Daten nicht erforderlich. Dies schließe einen Irrtum mittels einer versehentlichen Falscheingabe ("falscher Mausklick") aus.
Zu diesem Vortrag hat der Beklagte keine Stellung genommen, ihn auch nicht bestritten.
(Rn. 170f)
aa) Der Beklagte hat zum Beweis seines behaupteten Irrtums darauf verwiesen, dass sich aus den Verkaufserläuterungen (Anlage B2 = K1 Seite 2) die reine Verkaufsabsicht - nicht dagegen eine Versteigerungsabsicht - ergebe.
Dieser Umstand stellt - wenn überhaupt- nur ein schwaches Indiz hierfür dar, da ja auch im Rahmen einer Internetauktion ein Verkauf (an den Bieter mit dem Höchstgebot) erfolgt. Umgangssprachlich kann man auch insoweit von einem "Verkauf" sprechen. Dieses Indiz erachtet der Senat nicht als ausreichend zur Führung des Irrtumsnachweises.
(Rn 172f.)
Es gab dann einen Zeugen als Beweisangebot, aber erst in der Berufungsinstanz, mithin verspätet. Obwohl (vermeintlich) von einem Dritten auf den Fehler hingewiesen (wobei dieser Zeuge ebenfalls verspätet aufgefunden wurde), sieht das Gericht darin keinen Beweis für das objektive Vorliegen eines Irrtums:
cc) Soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 12.02.2014 neben dem Zeugen I... auch den Zeugen J... zum Beweis dafür benannt hat, "dass durch den Eigentümer des Aggregats ein Verkauf gewollt war und dass nach Entdecken des Irrtums durch den Zeugen J... dieser den Beklagten hierauf hingewiesen hat, woraufhin der Beklagte das Angebot zurückgezogen habe" (Bl. 98 d.A.), liegt ebenfalls kein substantiiertes, auf den Nachweis einer konkreten beweisfähigen Tatsache gerichtetes Beweisangebot vor.
(Rn. 178 )
dd) Im Übrigen sind sämtliche dargelegten Beweisangebote (sofern sie überhaupt konkrete beweisfähige Tatsachen betreffen) lediglich auf den Nachweis von Indiztatsachen gerichtet, nämlich zum einen auf die subjektive Willensrichtung des Eigentümers des Aggregats und zum anderen auf einen dem Angebot einer Internetauktion zeitlich nachfolgenden Hinweis des Zeugen an den Beklagten. Selbst im Falle einer Wahrunterstellung dieser Umstände sowie unter Berücksichtigung der oben (unter 3 b aa) angeführten Verkaufserläuterungen wäre damit zur Überzeugung des Senats der Nachweis für den vom Beklagten behaupteten Irrtum noch nicht geführt.
Das ist ne Hausnummer.
Die ursprüngliche Äußerung auf die Frage nach dem Auktionsabbruch:
War mir in eBay einfach zu blöd das verkaufen, lauter blöde Fragen
läßt darauf schließen, daß das Urteil zu Recht ergangen ist.
Achso, Nachtrag: Ist zur Revision zugelassen.
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