Auktion beendet nach Falscheinstellung Bieten/Sofortkauf

    • Auktion beendet nach Falscheinstellung Bieten/Sofortkauf

      Hey Leute,
      Ich hoffe ihr könnt mir helfen.
      Also ich habe bei eBay meinen Laptop eingestellt. Ich wollte den Laptop für 750 € Sofortkauf anbieten.
      Beim Einstellen habe ich vergessen das Häkchen zu machen um die Beaterfunktion auszustellen.
      Natürlich habe ich es erst nach einiger Zeit herausgefunden und es waren schon einige Gebote auf meinem Artikel zu sehen.
      Die Höchsbietene Betrag über 4,50 €. Ich habe den Artikel dann beendet weil ich natürlich den Laptop nur zum Sofortkauf anbieten wollte. Nach einigen Tagen war der Laptop nun auch per Sofortkauf für 750 € an einem anderen Bieter verkauft.
      Nun werde ich oder wurde ich von dem Höchstbietenden verklagt. Ich habe schon oft von solchen fällen gelesen aber nie in genau diesem Fall wie ich es habe. Laut eBay ist es in Ordnung wenn ich den Artikel rausnehmen wenn ich wie in meinem Fall sofort Kauf und bieten ein Fehler gemacht habe. Das Gericht hat leider gegen mich entschieden und gesagt ich müsste diesen Betrag von 746 € Schadensersatz zahlen plus Zinsen. Ich möchte natürlich in Revision gehen. Könnt ihr mir da irgendwie helfen?
      Gruß Christoph
    • HSPRDonald schrieb:

      Könnt ihr mir da irgendwie helfen?


      Ohne das Urteil schwerlich. Artikelnummer?

      Generell ist ein Fehler beim Einstellen, wozu auch Sofortkauf / Auktion zählt, ein berechtigter Grund zum vorzeitigen Beenden. Ich nehme an dein Anwalt kennt die entsprechende BGH-Rechtsprechung und hat diese auch in den Prozeß eingeführt?

      Ich nehme weiterhin an, dein Problem war, daß du Schwierigkeiten mit der Beweisführung hattest, daß ein Fehler vorlag? Weil dein Kläger argumentiert hat, daß man Auktion extra freischalten muß, u.a. durch Eingabe eines Startpreises? Und du dem Richter nicht überzeugend darlegen konntest, wie genau dir der Fehler unterlaufen konnte?
    • ebay-troll schrieb:

      er hätte ganz normal die auktion auslaufen lassen können.
      ich sehe da keinen grund für eine vorzeitige beendigung


      Ja, gut, ob du da einen Grund siehst, ist ja zum Glück völlig irrelevant. Grundsätzlich ist ein Einstellfehler selbstverständlich ein valider Grund zum vorzeitigen Abbruch. Ich bin ehrlich gesagt etwas verwundert, daß wir das nach jahrelanger Diskussion und zwei höchstinstanzlichen Urteilen immer noch wiederholen müssen.
    • Also prinzipiell würde sogar ich diesen Abbruch als gerechtfertigt sehen, zumindest wenn dann auch unverzüglich das korrigierte Angebot eingestellt wurde. Wenn er denn jetzt aber vor Gericht tatsächlich verloren hat, dann war da entweder ein inkompetenter Anwalt und/oder Richter am Werk, oder es gibt elementare Fakten, die wir nicht kennen.

      Also bitte, etwas mehr Infos, vor allem bzgl der Verhandlung wären sehr hilfreich.
    • Pandora schrieb:

      Also prinzipiell würde sogar ich diesen Abbruch als gerechtfertigt sehen, zumindest wenn dann auch unverzüglich das korrigierte Angebot eingestellt wurde. Wenn er denn jetzt aber vor Gericht tatsächlich verloren hat, dann war da entweder ein inkompetenter Anwalt und/oder Richter am Werk, oder es gibt elementare Fakten, die wir nicht kennen.

      Also bitte, etwas mehr Infos, vor allem bzgl der Verhandlung wären sehr hilfreich.

      Da schliesse ich mich erstmal an. Es wäre aber gut zu wissen, ob es auch sofort/unverzüglich wieder eingestellt wurde...davon steht nichts in EP,
      sondern nur dass es nach einigen Tagen verkauft wurde.
      ___________________________________________________________________________________
      Wir sind alle nur Laien-Kinder, die in dem Sandkasten der Gesetze rumspielen....
      Hobby: Eigene Beiträge editieren - am besten mehrmals... [Blockierte Grafik: http://www.animaatjes.de/smileys/smileys-und-emoticons/buro/smileys-buro-210389.gif]
    • "Der Kläger nimmt den Beklagten zu Recht auf Zahlung der Klageforderung gemäß Paragraph 280,2 181,433 BGB in Anspruch. Zwischen den Parteien ist eine wirksamer Kaufvertrag über das Notebook zustandegekommen. Der Beklagte hat durch das anbieten auf der Internetplattform eBay ein verbindliches Verkaufsangebot abgegeben. Dies hat der Kläger wirksam angenommen. Dies gilt auch bei vorzeitiger Beendigung einer Auktion bei eBay gemäß Paragraph zehn 1 der AGB von eBay kommt ein Vertrag zwischen Anbieter und Höchstmieten dann auch bei vorzeitiger Beendigung Zustand. Dementsprechend ist hier von einem wirksamen Kaufvertrag der Partei auszugehen.
      Soweit der Beklagte geltend macht das er damals berechtigt war das Angebot zurückzunehmen du es damals schon nicht fristgerecht eine wirksame Anfechtung erfolgt. Die Anfechtung ist grundsätzlich gemäß Paragraph 121 BGB unverzüglich zu erklären.
      Nach Auffassung des Gerichts ist aber auch eine Anfechtungsgrund nicht hinreichend überzeugend dargetan worden. Grundsätzlich ist bei der Einstellung bei eBay eine entsprechende Stadt was anzustellen. Dies hat der Kläger im Schriftsatz vom 6.6.2014 nochmals detailliert dargelegt. Dies entspricht nach Kenntnis des Gerichts auch den Gegebenheiten. Soweit der Beklagte geltend macht das er vergessen habe ein Päckchen zu sitzen so hat er dies für das Gericht nicht überzeugend dargelegt. Es ist jedenfalls in beiden Fällen ein Preis bei eBay einzustellen. Wie viel Leute die Einschulung mit ein Euro auf einen Irrtum beruht haben soll ist für das Gericht nicht nachvollziehbar. Nach Auffassung des Gerichts ist deshalb die Anfechtung nicht berechtigterweise erklärt worden. Der Vertrag ist danach wirksam bestehend geblieben. Der Kläger verlangt deshalb so recht Schadensersatz. Dieses besteht nach Auffassung des Geräts in der Differenz zwischen seinen an Zinsangebot und dem tatsächlich erzielten Kaufpreis des Beklagten also in Höhe von 745,50 €. In dieser Höhe ist ein Schaden des Klägers gegeben da das Notebook unstreitig einen entsprechenden Marktwert hatte."
      Mein Anwalt hat eigentlich gar nichts gesagt.
    • HSPRDonald schrieb:

      Soweit der Beklagte geltend macht das er damals berechtigt war das Angebot zurückzunehmen du es damals schon nicht fristgerecht eine wirksame Anfechtung erfolgt. Die Anfechtung ist grundsätzlich gemäß Paragraph 121 BGB unverzüglich zu erklären.


      Ok, das ist natürlich grober Unfug, einer Anfechtung bedarf es nicht. BGH VIII ZR 63/13.

      Den Rest deines "Zitates" - ich nehme an die OCR-Software hat dir beim Scannen einen Streich gespielt - verstehe ich nicht.

      Ernsthaft, wenn du Hilfe möchtest, dann tipp das a) korrekt ab und b) stelle und detaillierte Informationen über den gesamten Hergang zur Verfügung.

      Wie genau konnte es dazu kommen, daß du fälschlicherweise eine Auktion statt eines Sofortkaufs eingestellt hast?

      edit:

      HSPRDonald schrieb:

      Soweit der Beklagte geltend macht das er vergessen habe ein Päckchen zu sitzen so hat er dies für das Gericht nicht überzeugend dargelegt. Es ist jedenfalls in beiden Fällen ein Preis bei eBay einzustellen.


      Beim zweiten Lesen entnehme ich, daß das Gericht dir nicht geglaubt hat, daß du bloß vergessen hast, ein Häkchen zu setzen, weil eben für den Start einer Auktion ab einem Euro in das Feld "Startpreis" willentlich eine "1" einzutragen ist.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von pandarul ()

    • Tatbestand:
      Der Beklagte bot im Dezember 2012 auf der Internetplattform eBay ein Notebook zum Verkauf an der Stadt Passepartout einen Euro.
      Beklagte hatte diese Auktion vorzeitig am 19.12.2012 beendet. Der Kläger war damals fürs bin damit 4,50 €. Am 19.12.2012 wurde der Beklagte das Notebook erneut bei eBay zum Sofortkauf für 750 € an. Das Notebook wurde am ansonsten zwölften 2012 zu diesem Preis verkauft. Es kam in Folge dessen zu einem Schriftverkehr zwischen der Parteien. Der Kläger forderte die Überlassung des Notebooks. Nachdem der Beklagte den Verkäufer mitgeteilt hat ist der Kläger vom Kaufvertrag zurückgetreten und hat Schadensersatz gefordert. Mit der Klage mit der Kläger den Beklagten auf Zahlung des vom Beklagten erlangten Kaufpreises abzüglich seines fürs Gebotes in Anspruch. Er ist der Ansicht besorge ein wirksamer Kaufvertrag zustandegekommen. Dieser folgt aus dem Regelung bei eBay 10 der AGB. Eine wirksame Anfechtung des Angebots sei nicht erfolgt. Der Kläger beantragt zu erkennen wie gesehen.
    • pandarul schrieb:

      weil eben für den Start einer Auktion ab einem Euro in das Feld "Startpreis" willentlich eine "1" einzutragen ist.

      Außer wenn TE bereits einen ähnlichen Artikel hatte und auf "Ähnliche wiedereinstellen" gegangen ist, da wird alles so übernommen wie es beim vorigen Verkauf eingegeben wurde, aber das wird hier wohl nicht der Fall gewesen sein.
      >> Zum Kontaktformular für nicht registrierte Gäste und Betrugsopfer! <<
      Mit der Meldung eines Betruges unterstützt ihr die Prävention!

    • Ja, deshalb frage ich ja die ganze Zeit nach dem genauen Hergang. Es gibt durchaus Möglichkeiten, wie man sich geirrt haben / einen Fehler gemacht haben kann.

      Nur; eine Nacht drüber schlafen und Auktion plötzlich doof finden fällt nicht darunter...
    • Also wenn ich bei mir am PC was bei eBay einstellen möchte steht der Startpreis von einem Euro immer da.
      Da drunter befindet sich ein zweites Feld oder daneben wo ich den Betrag für Sofortkauf von 750 € eingetragen habe.
      Neben dem Feld wo der Startpreis 1 Euro steht befindet sich ein kleines Kästchen wo ich einen Haken setzen muss damit die Auktion nicht zum bieten angeboten wird. Diesen haken habe ich vergessen zu setzen.
    • Das Problem dürfte wohl auch sein, das eBay in der Zeit seit dem Einstellen der Auktion, das Verkaufsformular nicht nur einmal überarbeitet hat.

      EDIT: So, ich habe mir jetzt sogar mal schnell die Mühe gemacht das selbst durchzuspielen und es ist nicht nur so das es da einen Haken gibt, den man vergessen könnte, nein es sind unterschiedliche Reiter
      [Blockierte Grafik: http://abload.de/thumb/download1vcktf.jpg] [Blockierte Grafik: http://abload.de/thumb/download0ykft.jpg]
      Ist aber wie gesagt die aktuelle Version, trotzdem, das zu verwechseln zeugt schon fast von fahrlässiger Flüchtigkeit (wenn es sowas gibt)

      pandarul schrieb:

      Falls der Auktionsabbruch berechtigt war, konnte der Verkäufer mit seinem Geraffel machen was er will. Es ist nicht notwendige Voraussetzung, die Ware neu einzustellen, auch wenn es hilfreich für die Argumentation ist.
      Das ist schon klar, aber ohne unverzügliche Neueinstellung, halte ich es für schwer bis unmöglich, sich vor Gericht erfolgreich auf einen solchen Fehler zu berufen.

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von Pandora ()

    • Also mehrerer bekannter haben es zu Hause ausprobiert und zwar wenn sie einen Artikel einstellen wird immer der letzte angegebener Startpreis vorgeschlagen automatisch.
      Ich benutze kein Programm sondern nur Internet Explorer oder Firefox.
      Wenn ich bei mir einen Artikel einstelle steht der Startpreis von einem Euro automatisch da.
      Vor Gericht habe ich das so begründet dass ein Computer einen Catch Speicher hat und ich davon ausgehe dass der Computer es automatisch ergänzt damit die Seite schneller geladen werden kann.