Diskussion über strukturschwache Regionen und damit verbundene Sozialleistungen

    • *alte_eule* schrieb:

      Gegen den Mondpreis kann man sich wehren. Und dieses eine Achtel gehört eben zu diesem Zweck als Sicherheit in irgendeiner Form auf die hohe Kante.


      Wenn Du nicht nur davon ausgehst, dass ein Gutachter sein Gutachten „für lau“ erstellt, sondern auch davon, dass ein deutsches Job-Center oder Sozialamt nur durch Vorlage eines Gutachtens, das ja trotz Zulassung des Gutachters durchaus ein Gefälligkeitsgutachten sein könnte, von der eigenen Bewertung Abstand nimmt, stimmt Dein Ansatz.

      Ist aber nicht ganz realitätsnah.
      Gutachter kosten Geld, und Rechtsanwälte ebenfalls.
      Und wer kaum noch genug Kohle für die Kühlschrankfüllung hat, wird sich auch oft genug keine Rechtsschutzversicherung mehr leisten können.

      Eine vom Amt gewährte oder versagte Leistung beeinflusst direkt das Budget für diese Leistungsart. Ein Rechtssttreit ist, wenn er verloren wird, aus einem ganz anderen Haushaltstöpfchen zu bezahlen.
      Was glaubst Du, warum Jahr für Jahr so viele Personen gegen Entscheidungen gerade dieser Behörden vor Gericht ziehen?
      Früher musste man den Müll im Wald vergraben. Heutzutage gibt's ja zum Glück ebay.
      Früher musste man sein Geld selbst verbrennen. Heutzutage gibt's ja zum Glück PayPal.
    • Kaiolito schrieb:

      @mijanne

      Warum ist ein Nießbrauchrecht bei Überschreibung eines Teiles oder einer gesamten Immoblilie auf eine weitere Person, welche dafür nichts aufwendet kein Geschenk?


      Ich glaube, Du mißverstehst mich

      Beispiel, ich als Ehefrau erbe ein Haus von meinem Mann, dies gehört bei normaler Erbfolge zu 3/4 mir. (50% Zugewinn, von den verbleibenden 50& sind 25% Erbe.
      Wenn jetzt mein Mann mir für den verbleibenden Teil zu Lebzeiten den Nießbrauch auf Lebenszeit eingeräumt hat (meine Frage, ist das möglich?)
      dann kann das Haus solange ich Lebe nicht verkauft werden wenn ich nicht einwillige.
      Dies würde bedeuten, solange ich lebe kann mich niemand aus dem Haus jagen
      Eine Schenkung ist der Nießbrauch aber trotzdem nicht, ich erwerbe ja kein Eigentum an dem Teil, ich habe nur das volle Nutzungsrecht.
      Die Zensur ist die jüngere von zwei schändlichen Schwestern, die ältere heißt Inquisition (Johann Nestroy)
    • #123

      Also ich kenne das nur incl. Lasten bei meinen Kunden, da das ja auch steuerrechtlich Sinn macht, die Ausgaben mit den Einnahmen zu verrechnen.
      D. h. Nießbrauchrecht wird übertragen, die Einnahmen fließen an den ehemaligen Eigentümer und die Ausgaben werden von diesem getragen und damit meine ich auch Instandhaltung.

      Aber es mag durchaus abweichende Fälle geben, die sich mir aber bei Personen, die wenig bis gar keine Steuer bezahlen nicht erschließen.
      Und natürlich gibt es sicher Fälle in denen sich weder das eine oder andere rechnet.

      Nehme ich hier ein Haus aus der Gegend von einem meiner Kunden mit dem übertragenen Eigentum auf den Sohn und bestehendem Nießbrauchrecht....
      Mieteinnahmen 75.000 € jährlich zu versteuern von der Nießbrauchinhaberin, dagegen rechnet sie Kosten für Versicherungen, Grundsteuer und Erhaltungsmaßnahmen (welche natürlich teilweise auf mehrere Jahre "abzuschreiben" sind.
    • #125

      @mijanne

      Da bin ich mir eben nicht sicher.
      Würde davon ausgehen, dass auch ein zusätzlich in das Grundbruch eingetragenes Nießbrauchrecht zu Lebzeiten des/der Eigentümers eine Schenkung darstellt.
      Lasse mich aber gerne verbessern, falls ich falsch liege.

      EDIT:
      Noch zu #125

      Ob das möglich ist, liegt wahrscheinlich an einer Teilungserklärung, die im Grundbuch eingetragen sein muss. Für den abgeteilten Bereich kann sicher ein Nießbrauchrecht eingeräumt werden, welches aber auch eine Schenkung darstellen würde.

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    • de.wikipedia.org/wiki/Nie%C3%9Fbrauch

      Der Nießbrauch kann auch statt am gesamten Eigentum nur an einem Miteigentumsanteil bestellt werden (Bruchteilsnießbrauch) oder sich nur auf einen Teil der Grundstücksnutzungen beziehen (Quotennießbrauch). Der Nießbraucher wird gegen Beeinträchtigungen und Störungen seines Rechts wie der Eigentümer geschützt.

      Die Zulässigkeit eines Eigentümernießbrauchs (also der Bestellung eines Nießbrauchs an einer eigenen Sache) ist umstritten; der BGH sieht die Bestellung eines Nießbrauchs an einem eigenen Grundstück als zulässig an, etwa zur Vorbereitung einer Veräußerung unter Nießbrauchsvorbehalt.[2][3]

      In der Praxis wird der Nießbrauch häufig bei der Vermögensübertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge eingesetzt. Der Übertragende verschafft dem Nachfolger zwar das Eigentum an den Gegenständen, behält sich aber zu seinen Lebzeiten den Nießbrauch vor. Damit die Früchte gezogen werden können, hat der Nießbraucher gegen den Eigentümer ein Recht zum Besitz. Zwischen dem Eigentümer und dem Nießbraucher besteht ein gesetzliches Schuldverhältnis, das den Nießbraucher verpflichtet, ordnungsgemäß zu wirtschaften, die Sache zu erhalten und sie zu versichern. Auch hat der Nießbraucher die gewöhnlichen öffentlichen und privatrechtlichen Lasten zu tragen. Verwendungen, die über die gewöhnliche Unterhaltung hinausgehen, kann der Nießbraucher vom Eigentümer ersetzt verlangen, wenn die Voraussetzungen einer Geschäftsführung ohne Auftrag vorliegen.

      Ein Urteil des Bundessozialgerichts[7] schützt andererseits den Eigentümer einer mit einem Nießbrauch belasteten Immobilie im Falle der Inanspruchnahme von Grundsicherung: Die staatliche Leistung wird als Zuwendung und nicht als Darlehen gewährt.[7][8]
      Die Zensur ist die jüngere von zwei schändlichen Schwestern, die ältere heißt Inquisition (Johann Nestroy)
    • Nehmen wir an, ich bekomme eine Wohnung geschenkt, eingetragen als Nießbrauch.
      Derjenige der sie schenkt muss aus altersgründen in ein Heim. Dann wird die Wohnung vermietet.
      Wer bekommt die Mieteinahmen und wer muss die Wohnung renovieren und die Kosten bezahlen?
      Mit wem das Pferd nie durchgeht, der reitet einen hölzernen Gaul.

      Christian Friedrich Hebbel
    • Hier finde ich nichts dazu:

      recht-finanzen.de/contents/141…echt-steuerlich-behandelt

      hier wird es sehr gut erklärt:

      meineimmobilie.de/geld-steuern…-oder-wohnrecht-besteuert

      Zum Glück werden nicht immer Steuern fällig
      Ob auf diese Summen aber tatsächlich Erbschaftsteuern erhoben werden oder nicht, hängt von den Freibeträgen ab. Die Freibeträge bestimmen sich, wie die Stellung des Erben in Bezug auf den Verstorbenen (oder Schenker) ist. Eine Ehefrau hat heute einen Freibetrag von 500.000 Euro. Erbt sie also zusätzlich zum Nießbrauch nicht mehr als (500.000 Euro minus 207.990 =) 292010 Euro, muss sie keine Erbschaftsteuer zahlen. Erbt sie mehr, muss sie Erbschaftsteuer nur auf den Anteil zahlen, der diesen Freibetrag überschreitet.
      Die Zensur ist die jüngere von zwei schändlichen Schwestern, die ältere heißt Inquisition (Johann Nestroy)
    • Ich habe es wieder gefunden, den Artikel aus dem ich meine Nicht-Teil-Halb-Wissens-Meinung in Erinnerung hatte.
      Vielleicht versteht es jemand besser und kann es besser erklären.
      erbrecht-ratgeber.de/erbrecht/…tteil/pflichtteil_09.html

      Mir scheint das Erbrecht ungeheuer kompliziert. So ganz "normal" hoffe ich ja auch, dass es für "uns" (Also unsere Familie) damit nie schlimmere Probleme geben wird. Bis her ging alles glatt (Na ja, mal ein kleines persönliches Streitchen um Erinnerungsstücke... ;)

      Allein die Auswirkungen, die durch den Staat entstehen kann, wenn denn ein Erbe in Not kommen sollte....

      Rein steuerliche Betrachtungen haben mich auch noch nie so wirklich dabei interessiert, dafür gibt es Freibeträge, die für Normal-Menschen durchaus üppig sind (solange es nicht um Wirtschaftsbetriebe wie Bauernhöfe o.ä. geht, sondern echt nur um das kleine und bescheidene "Elternhaus") .
      Die Steuern unter für mich normalen Umständen eines Normalbürgers..sind uninteressant. Es geht mir nicht um "vermögende Leute" (die sollten sich gute Anwälte leisten können und brauchen kein Forum, sind sie auch sicher gut beraten damit), sondern um eben genau die kleinen ganz normalen Leute...

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    • Penny schrieb:

      Nehmen wir an, ich bekomme eine Wohnung geschenkt, eingetragen als Nießbrauch.
      Derjenige der sie schenkt muss aus altersgründen in ein Heim. Dann wird die Wohnung vermietet.
      Wer bekommt die Mieteinahmen und wer muss die Wohnung renovieren und die Kosten bezahlen?



      Das lässt sich bei unseren "wenn...dann..." Gesetzen, die alles mögliche berücksichtigen und letztlich doch noch greifen sollen so pauschal nicht beantworten.
      Zum einen kommt es darauf an, in welchen Bezug Du zu dem Pflegefall stehst
      Zum anderen, ob der Pflegefall sich selbst unterhalten kann
      und wenn nicht, wann das Heim verschenkt wurde und da wieder welches Einkommen Du selbst hast.

      Da gibt es sicherlich noch ein paar Faktoren mehr.
      Aber, wenn ein Ehepartner ins Pflegeheim muss und der Andere im zusammengesparten Häuschen zurückbleibt, aber die Gesamtkosaten für Beide nun nicht mehr von der Rente abgedeckt werden können, so dass der Pflegefall Sozialhilfe bekommt und der Daheimgebliebene auf Grundsicherung gesetzt wird, dann fällt das Häuschen unter das sogenannte Schonvermögen und der Staat kommt da zu Lebzeiten des Zurückgebliebenen nicht ran!
      Was ist dann mit den Kindern?
      Nun, da kommt es auf deren eigenens Einkommen/Vermögen an!
      Extremfall 1. wohnen diese im Haus mit und sind selbst Sozialhilfeempfänger, dann kommt der Staat bis zum Sanktnimmerleinstag nicht dran.
      Wohnen diese im Haus oder auch nicht und haben ein Vermögen/gutes Einkommen, wird Ihnren die Grundsicherung des einen Elternteils nicht in Rechnung gestellt, aber anteilig zu ihrem Einkommen kann ihnen zugemutet werden Teile der Sozialhilfe für den Pflegefall-Elternteil mitzutragen - je höher das Einkommen desto höher die Zahlungen.
      Das Häuschen bleibt -. wenn ich mich jetzt nicht total täusche - weiterhin Schonvermögen - bzw. sollte der darin Wohnende versterben, dann erhöht sich u.U. der Anteil den die Erben hinzuzahlen müssen für den Pflöegefall - sofern dann daraus nicht wieder ein Härtefall wird. Eine genaue Aussage lässt sich insofern einfach nicht treffen, da es immer eine Einzelfallprüfung ist.
      .
      Was sicher nicht funktioniert, ist das Vermögen den Kindern kurz vor dem Eintreten des Falls - aber längsten bis 10 Jahre davor - zu überschreiben, um das Sozialamt auszutricksen und sich selbst erhaltende Kinder zu begünstigen. So nach dem Motto, ich habe 100.000 EUR gespart und damit das Sozialamt nicht darauf zurückgreifen kann, schenke ich Euch das, damit Ihre Euch Eure Weltreise finanzieren könnt. Diese 100.000 holt sich das Sozialamt zurück, wenn es kann.
      Ich will meinen Junior-Status wieder :(

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Damas ()

    • Eigentlich ...sind wir beim Thema....wenn jemand in Not kommt .....kann man irgendwie verhindern, dass "unschuldige" Verwandte mit in Not kommen.... und das nicht nur in "strukturschwachen" Gegenden.

      Zumindest ist es das, was mich interessiert und das aus ganz persönlichen Gründen raus und möglicher Betroffenheit in der Zukunft, vor der ich mich möglichst absichern möchte.
      Darüber hinaus betrifft es immer mehr Menschen, da es ja "härter" wird in der Gesellschaft. Der Staat wird ganze Familien über drei Generationen "ausbluten" lassen, bevor sie jemanden soziale Unterstützung auf Kosten der Allgemeinheit zugestehen wird.

      Je mehr ich über Erbrecht, Schenkung und Eherecht lese...desto unsicherer werde ich in meinen eigenen Überlegungen für die Zukunft.

      Und manches, was ich da auf durchaus seriös einzuschätzenden Seiten lese......hätte ich nie gedacht, bin mir nicht mal sicher, ob "das alles so stimmt"....

      Übrigens: Das ein Erbe auch sein Erbgut zu verbrauchen hat, bevor er soziale Unterstützung haben soll...Das halte ich für "normal". Es geht mir nicht darum, dass man möglichst viel "behalten" kann und für den Rest "den Staat" zahlen läasst. Was mich aufregt und verunsichert ist die Sache, dass dadurch andere, außer durch die Blutsverwandschaft "Unbeteiligte", also zum Beispiel die Mutter...mit in Not kommen können.

      Hier ein Fundstück, welches mich im vorigen Zusammenhang (und den achteln und vierteln) recht verwirrt... Es könnte noch "schlimmer" und ungerechter sein, als ich schon befürchtete für Eheleute die über Jahrzehnte gemeinsam wirtschafteten.

      Folgendes Beispiel soll die Problematik verdeutlichen:

      Die Eheleute erwerben mit Hilfe von Darlehen in jungen Jahren ein Haus. Im Grundbuch werden beide Eheleute je zur Hälfte als Miteigentümer eingetragen. In der Folge werden die Darlehensraten vom alleine verdienenden Ehemann bedient. Die Ehefrau versorgt den Haushalt und vier Kinder. Die Eheleute setzen ein gemeinsames Testament auf, das klassisch vorsieht, dass sich die Eheleute zunächst gegenseitig beerben und die gemeinsamen Kinder nach dem Tod des länger lebenden Schlusserben sein sollen. Nachdem das Haus abbezahlt ist, verstirbt der Ehemann.

      Eines der vier Kinder verlangt nunmehr nach dem Tod des Vaters seinen Pflichtteil. Der Wert des Pflichtteils wird in diesem Fall aber nicht nur nach dem Wert des hälftigen Miteigentumsanteils des verstorbenen Vaters bemessen. Nach Auffassung der Gerichte in Deutschland kann der Pflichtteilsberechtigte im vorliegenden Fall auch einen Pflichtteilsergänzungsanspruch gelten machen, da die zweite Haushälfte der Mutter dieser von dem alleine verdienenden Ehemann während der Dauer der Ehe unentgeltlich „geschenkt“ wurde. Die von der Mutter (als Alleinerbin) zu tragende Pflichtteilslast bemisst sich damit in dem Beispielsfall auch nach dem Wert der der Mutter gehörenden (und vom Ehemann geschenkten) Haushälfte.


      aus
      erbrecht-ratgeber.de/erbrecht/pflichtteil/eheleute.html