Abbruch-Spekulation Marcus Roos aus Lampertheim (Teil 2)

    • Pandora... bei einer solchen "gewaltigen" Mail würde wohl jeder ins Grübeln kommen und verunsichert sein, der nicht so beschlagen ist was Abbrüche und deren Berechtigung betrifft....

      Und ob es die Glaubwürdigkeit erhöht, wenn das kaputte Teil eingestellt wird, kann ich nicht beurteilen. Wenns dann auch nur nen Euro ergibt.... Sollte natürlich ein deutlich höherer Betrag auch für so ein kaputtes Gerät ergeben können, wäre es natürlich sinnvoll.....
    • Eierphone schrieb:

      Daher biete ich Ihnen folgende gütliche Einigung an, um die Sache zu erledigen:

      1. Sie bezahlen 50,- EUR zum Ausgleich der streitigen Forderung
      2. Damit sind alle wechselseitigen Forderungen aus dem Ebay Kaufvertrag abgegolten.

      Sofern Sie den Vergleich annehmen wollen bitte ich um Mitteilung.

      Sollte eine gütliche Einigung nicht zustande kommen, behalte ich mir vor, den Anspruch erforderlichenfalls titulieren zu lassen. Ich hoffe das ist nicht nötig, denn die Sach- und Rechtslage ist im vorliegenden Fall klar. Dadurch würden jedenfalls erhebliche (vermeidbare) Verfahrenskosten entstehen.

      Überlegen Sie es sich.

      Ich müsste mich schwer täuschen,
      wenn der Forderungssteller nicht zu diesem Thread gehört:
      Betrug: Abbruch-Spekulation wamho321 - birnenundorangen - deguenda - beddibegga - vehlikonra

      Das bedeutet, dass Deine Auktionsabbruch evtl. schon deshalb folgenlos bleibt, weil der Account des Forderungsstellers auf Fake-Daten angemeldet sein Könnte/dürfte.

      Lies dir den Thread durch und fordere bei eBay die Accountdaten des Forderungsstellers an.
    • Habe vermutlich auch diesen Vogel am Hals:



      Dieser selbstverschuldete Schaden durch weitere Benutzung indem sie Aufladen und Liegenlassen berechtigte Sie allerdings nicht zum vorzeitigen Beenden eines Ebay Angebotes!

      Zulässig ist das Beenden ausnahmslos in Fällen höherer Gewalt wie etwa einem Wohnungsbrand etc. Nicht aber in ihrem Fall.

      Das können Sie gerne hier nachlesen (AG Offenbach · Urteil vom 17. Dezember 2013 · Az. 38 C 329/13) :

      openjur.de/u/665484.html

      Durch die unberechtigte Angebotsbeendigung ist ein wirksamer Kaufvertrag mit mir als Höchstbietenden zu 1,- EUR zustande gekommen. Siehe § 10 Nr. 1 ebay AGB.

      Da der Kaufgegenstand durch den Schaden untergegangen ist, haben Sie sich mir gegenüber schadenersatzpflichtig gemacht gerichtet auf das positive Erfüllungsinteresse (Verkehrswert abzüglich Kaufpreis 1,- EUR).

      Ich gehe davon aus, dass Ihnen das nicht bewusst war und sie das Angebot fahrlässig unberechtigt beendet haben.

      Daher biete ich Ihnen folgende gütliche Einigung an, um die Sache zu erledigen:

      1. Sie bezahlen 50,- EUR zum Ausgleich der streitigen Forderung
      2. Damit sind alle wechselseitigen Forderungen aus dem Ebay Kaufvertrag abgegolten.

      Sofern Sie den Vergleich annehmen wollen bitte ich um Mitteilung.

      Sollte eine gütliche Einigung nicht zustande kommen, behalte ich mir vor, den Anspruch erforderlichenfalls titulieren zu lassen. Ich hoffe das ist nicht nötig, denn die Sach- und Rechtslage ist im vorliegenden Fall klar. Dadurch würden jedenfalls erhebliche (vermeidbare) Verfahrenskosten entstehen.

      Überlegen Sie es sich.


      - mebrde1



      Ich habe Ebay direkt um herusgabe der Daten gebeten und warte auf Infos.
    • Dass der Abbruchjäger hier mit einiger Wahrscheinlichkeit von eBay ein dauerhaftes Plattformverbot erhalten hat und deshalb keine rechtsgültigen Verträge schließen kann, dürfte in der Tat die "Rettung" für den VK sein.
      Ansonsten scheint mir die Abbruchberechtigung keineswegs so sonnenklar, wie hier mehrfach dargestellt.
      Es wurde ein intaktes Smartphone angeboten und verkauft . Dann hat der Anbieter es für sinnvoll gehalten, den Artikel bei laufender Auktion "kaputtzuspielen". Höhere Gewalt kann man da wohl kaum bescheinigen,allenfalls höheren Leichtsinn. Es wird mir ewig schleierhaft bleiben, wie man ein solches Gerät zum Verkauf einstellen kann - verkaufen kann (mit dem ersten Gebot) - und sich erst sodann daran machen kann, es in einen verkaufstauglichen Zustand zu versetzen!

      ================================================


      Wenn etwas einmal passiert, passiert es vielleicht nie wieder. Wenn etwas zweimal passiert, passiert es sicher auch ein drittes Mal
    • karakorum666 schrieb:

      Dann hat der Anbieter es für sinnvoll gehalten, den Artikel bei laufender Auktion "kaputtzuspielen".
      Würdest du bitte mal erklären, wieso du einen ganz normalen Vorgang so nennst?
      Dann darfst du dein Handy, das dir bei telefonieren kaputtgeht auch nicht wegen Garantie anmelden -
      da hast du es auch selbstverschuldet kaputtgespielt!

      Das Handy wurde sinngemäß benutzt und war vor der Auktion noch in Ordnung.
      Kannst du mir irgendwie logisch erklären, wie man bei normalen laden die Sorgfalt außer acht
      lassen könnte und wie man es als selbstverschuldeten Fehler ansehen kann?

      Für mich ist es eindeutig. Handy wurde mit angemessener Sorgfalt benutzt und nochmal aufgeladen.
      Es ist ja eine Standardfunktion von einem Handy.
      Somit ist es unverschuldet kaputtgegangen.
      ___________________________________________________________________________________
      Wir sind alle nur Laien-Kinder, die in dem Sandkasten der Gesetze rumspielen....
      Hobby: Eigene Beiträge editieren - am besten mehrmals... [Blockierte Grafik: http://www.animaatjes.de/smileys/smileys-und-emoticons/buro/smileys-buro-210389.gif]
    • werv schrieb:

      karakorum666 schrieb:

      Dann hat der Anbieter es für sinnvoll gehalten, den Artikel bei laufender Auktion "kaputtzuspielen".
      Würdest du bitte mal erklären, wieso du einen ganz normalen Vorgang so nennst?
      Dann darfst du dein Handy, das dir bei telefonieren kaputtgeht auch nicht wegen Garantie anmelden -
      da hast du es auch selbstverschuldet kaputtgespielt!

      Das Handy wurde sinngemäß benutzt und war vor der Auktion noch in Ordnung.
      Kannst du mir irgendwie logisch erklären, wie man bei normalen laden die Sorgfalt außer acht
      lassen könnte und wie man es als selbstverschuldeten Fehler ansehen kann?

      Für mich ist es eindeutig. Handy wurde mit angemessener Sorgfalt benutzt und nochmal aufgeladen.
      Es ist ja eine Standardfunktion von einem Handy.
      Somit ist es unverschuldet kaputtgegangen.
      Doch, mit meinem Handy darf ich das - und dafür hab ich ja die Garantie.
      Ich nenne das so, weil du einen sehr wichtigen Gesichtspunkt
      unterschlägst: Der Anbieter hat an fremdem Eigentum herumgemacht. Und
      dabei ist es kaputtgegangen (schreibt er). - Und das ist ein himmelweiter Unterschied. Egal, ob die Benutzung "mit angemessener Sorgfalt" geschah (woher weißt du das eigentlich?) - es geschah ohne die Einwilligung, erstrecht nicht im Auftrag des Eigentümers. Konnte ja auch nicht, denn der stand zu dem Zeitpunkt noch nicht fest. Aber im Moment des Abbruchs.
      (Jetzt mal von der mutmaßlichen Sperre des Bieters abgesehen.)

      ================================================


      Wenn etwas einmal passiert, passiert es vielleicht nie wieder. Wenn etwas zweimal passiert, passiert es sicher auch ein drittes Mal
    • Entschuldigung lieber Karakorum aber Du schreibts Unfug. Es wäre sinnvoll wenn Du Dich zuerst mal mit dem BGB auseinandersetzt bevor Du hier sowas schreibst.

      Zuerst mal zum konkreten Fall. Das iPad ist vor Beendigung der Auktion kaputtgegangen.

      Bis zu diesem Moment lag zwar ein Angebot vor, dies ist zu dem Moment aber bestenfalls einer "Willenserkläruung" des Bieters gleichzustellen.
      Es hätte jederzeit ein anderer Bieter den Zuschlag erhalten können.

      Sodann wurde die Auktion beendet.

      Der Umstand eines defektes bei sachgemässer Benutzung, hier aufladen des Gerätes, ist kein mutwilliger Vorgang da die Nutzung im Rahmen der Herstellervorgaben geschieht und der Vorgang zum Zweck der Löschung personenbezogener Daten erfolgte, vom Hersteller so vorgeschrieben ist (um einen Batteriedefekt vorzubeugen) zudem sich Software auf dem Gerät befindet die nicht Bestandteil der Auktion und so auch nicht angeboten, ist.

      Dies ist ein wesentlicher Unterschied zu einer "Benutzung" der Sache. Die Sache wurde somit nicht benutzt.


      Der Eigentumsvorbehalt entsteht möglicherweise durch Beendigung der Auktion. Dies wird aber ein Gericht zu klären haben. Die blosse Beendigung einer Auktion führt nicht in jedem Fall zum sofortigen Besitz des Höchstbietenden. Dies ist individuell zu prüfen.

      Gerichte entscheiden hier Fallweise und von Gericht zu Gericht unterschiedlich.

      Auf jeden Fall aber bleibt die Sache Eigentum im Sinne des BGB's bis der Käufer die Ware vollständig gezahlt hat. Was bis zum jetzigen Zeitpunkt im übrigen nicht erfolgt ist.
      Die Sache wurde dem Bieter während des nachfolgenden Mailverkehrs zum Ersteigerungspreis angeboten nachdem ich seinen Vorschlag ihm 50,-- als "Schadensersatz zu überweisen abgelehnt habe. Alleine das ansinnen das hier ein berechtigter Schadensersatz vorliegt wird ein höchst interessanter Aspekt in dieser Konstellation sein da der Zuschlag an den Bieter, seiner Argumentation folgend, nicht durch sein Gebot zustande kam sondern durch mich herbeigeführt wurde als ich die Auktion beendete.


      Wie gesagt ich bin da ganz entspannt. Das wird zwei Anwälte bemühen, evtl. ein Gericht und mich evtl. ein-zwei Euro kosten. Das ist es mir Wert da ich mich nicht von so einem Gesindel jagen lassen werde!

      Der zweite Step wird sein das ich Ebay auf Schadensersatz verklagen werde da die AGB's von Ebay, im Falle eines Erfolges des Bieters, dem BGB widersprechen würden.
      Zumindest werde ich hier auf Änderung drängen.

      Ansonsten Dieter Nuhr lesen!

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Eierphone ()

    • Eierphone schrieb:

      Entschuldigung lieber Karakorum aber Du schreibts Unfug.


      Dito, Eierphone.

      Hier wäre es sinnvoll, du würdest dich mit den AGB von eBay auseinandersetzen. Alternativ liest du dich mal quer durchs Forum.
      Im selben Moment, wo auf deinem Artikel ein Gebot vorliegt, ist es verkauft. Du hast einen Vertrag zu erfüllen, weißt nur noch nicht mit wem, weil der mit dem zum Auktionsende (hier selbst herbeigeführt) Höchstbieter besteht.
      Dazu gibt es eine Reihe Urteile. Wer das neu für sich ausgeurteilt bekommen will, bekommt es am Fließband.

      Es gibt Ausnahmen, die durch die AGB festgelegt sind. Für mich fällst du darunter, weil deiner Beschreibung nach das Gerät nicht durch dein Verschulden kaputt gegangen ist und du deshalb beenden durftest.


      Du stellst eine weitere Ausnahme dar, weil dein Vertragspartner über eBay keine Verträge mehr schließen darf. Zumindest liegt die Vermutung mehr als nahe.
      Das solltest du dir aber in Form der hinterlegten Daten bei eBay durch eBay schriftlich geben lassen. Frag die Daten ab.
    • *alte_eule* schrieb:

      Eierphone schrieb:

      Entschuldigung lieber Karakorum aber Du schreibts Unfug.


      Dito, Eierphone.

      Hier wäre es sinnvoll, du würdest dich mit den AGB von eBay auseinandersetzen. Alternativ liest du dich mal quer durchs Forum.
      Im selben Moment, wo auf deinem Artikel ein Gebot vorliegt, ist es verkauft.
      Siehste und dat will nicht in meinen Kopf,

      denn gilt ein Artikel bei einer laufenden Auktion schon mit der Abgabe des ersten Gebots als verkauft, wäre die Auktion doch eigentlich schon zu ende :O
    • Doch, da der schwebend wirksame Kaufvertrag zum wirksamen Kaufvertrag wird, sollten keine höheren gültigen Gebote mehr folgen............. also eigentlich verkauft.

      EDIT: Was @eule damit berechtigter Weise sagen wollte (oder auch gesagt hat und du es nur nicht verstanden hast) ist die Tatsache, dass ein Artikel auf jeden Fall bei einem nicht berechtigten Abbruch verkauft ist sobald ein Gebot vorliegt............ man weiß nur noch nicht an wen, denn es können ja weitere Gebote folgen.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Kaiolito ()

    • karakorum666 schrieb:


      unterschlägst: Der Anbieter hat an fremdem Eigentum herumgemacht.
      Ich unterschlage nichts, weil es nichts zu unterschlagen gibt!

      Nur dieser eine Posting damit wir nicht in OT landen: Ansonsten gerne in Club der Schlaflosen - wenn es noch weiter
      gehen sollte:

      1. Man kann zwar von Übereinstimmung der Willenserklärungen ausgehen, doch es geschah noch keine Eigentumsübertragung.
      Wir sind ja bei Schickschuld.
      2. Ansonsten: Man ist auch von dem Versand vepflichtet festzustellen, ob die Sache noch der Beschreibung entspricht - wie
      soll man es ohne es geladen zu haben machen?! Wir sprechen schliesslich von der Schickschuld.
      Also kann man von dem mutmaßlichen Willen des Käufers( nicht Eigentümers - siehe Punkt 1) ausgehen.
      3. Wenn das noch nicht reicht: Sollte es Zweifel an Eigentumsverhältnis geben, ist der Verkäufer trotzdem wenigstens erstmal ein (unmittelbarer) Besitzer
      und geniesst dadurch (fast) den gleichen rechtlichen Schutz wie ein Eingentümer
      jurawelt.com/studenten/skripten/zivr/1802?OUTPUTFORMAT=PRINT
      ___________________________________________________________________________________
      Wir sind alle nur Laien-Kinder, die in dem Sandkasten der Gesetze rumspielen....
      Hobby: Eigene Beiträge editieren - am besten mehrmals... [Blockierte Grafik: http://www.animaatjes.de/smileys/smileys-und-emoticons/buro/smileys-buro-210389.gif]

      Dieser Beitrag wurde bereits 5 mal editiert, zuletzt von werv ()

    • Kaiolito schrieb:

      Doch, da der schwebend wirksame Kaufvertrag zum wirksamen Kaufvertrag wird, sollten keine höheren gültigen Gebote mehr folgen............. also eigentlich verkauft.

      Kaiolito schrieb:

      Doch, da der schwebend wirksame Kaufvertrag zum wirksamen Kaufvertrag wird, sollten keine höheren gültigen Gebote mehr folgen............. also eigentlich verkauft.

      EDIT: Was @eule damit berechtigter Weise sagen wollte (oder auch gesagt hat und du es nur nicht verstanden hast) ist die Tatsache, dass ein Artikel auf jeden Fall bei einem nicht berechtigten Abbruch verkauft ist sobald ein Gebot vorliegt............ man weiß nur noch nicht an wen, denn es können ja weitere Gebote folgen.
      Ja, habe ick nicht verstanden :O
    • Kaiolito schrieb:

      Das Eigentum an beweglichen Sachen geht durch die Übergabe der Sache auf den Käufer über.

      Yup. Und nun mach mal 929. Weil 439 und...

      Kaiolito schrieb:

      Es handelt sich um einen schwebend wirksamen Kaufvertrag, da ja noch weitere Gebote kommen können.

      ...es können eben nicht mehr. Ist ja vorzeitig beendet. Vertrag ist nun nicht mehr nur schwebend wirksam und der 443 trifft dich mit dem Absatz (nämlich Abs 1) voll ins verlängerte Rückgrat.

      Aber eierfön will das ja durchziehen. Dann werden wir also nach "Hab ich anderweitig verkauft" (ist schon) und "Anderweitig verkauft, ich kann aber laut AGB bis 12 Stunden vor Schluss uneingeschränkt beenden" (VIII ZR 90/14 kommt am 10.12. um 11 Uhr) auch dafür noch höchstrichterliche Rechtssprechung bekommen. Irgendwann ist das alles geklärt.

      Die Idee dann ebay wegen Verletzung der vertraglichen Sorgfaltspflicht aus dem Nutzungsvertrag zur Rechenschaft zu ziehen find ich gut. Die könnte glatt von mir sein. ;)
      Wenn Dir ein ebay-Mitarbeiter die Hand gibt und "Guten Tag" sagt, sind folgende drei
      Wahrheiten als self-evident zu erachten und als sicher gegeben anzusehen:

      1.) Zähle nicht nur deine Finger nach, sondern auch deine Hände. So Du welche hast auch die Füße.
      2.) Draussen ist es mitten in der Nacht und dunkel wie im Bärenarsch.
      3.) Der einzige Lichtschein dringt aus den Pforten der Hölle, die sich geöffnet haben weil die Welt untergeht.
    • @Cody7888a scjreibt ja, dass das Verkäuferkonto aufgehoben ist.

      dementsprechend ist es sehr Wahrscheinlich, dass es sich, mal wieder, um Röschen und seine Fakeaccounts handelt.

      Somit ist @Eierfön seinen Kummer los und kann das Gerät verwenden wie er will.
      Solange das vermeintliche Recht Einzelner zum Unrecht für Andere wird gibt es keine Gerechtigkeit. myself

      Das was ich hier sage ist keine Rechtsberatung, sondern stellt meine persönliche Meinung dar und kann zu neuen Denkansätzen beitragen, auch wenn es "rechtlich" nicht immer einwandfrei erscheint.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Krennz ()