Abbruch-Spekulation Marcus Roos aus Lampertheim (Teil 2)

    • mellino schrieb:

      Ebay darf das ja aus Datenschutzgründen nicht einfach jedem rausgeben.


      Das ist übrigens nicht korrekt, eBay darf und muß in derartigen Fällen die Daten der Beteiligten rausgeben. Ihm deine genauso wie dir seine, wenn du eine entsprechende Anfrage stellst. Die Berechtigung ergibt sich aus §28 Abs. 2 BDSG, die Verpflichtung aus §241 Abs. 2 BGB.

      Hast du den Thread komplett gelesen?
    • pandarul schrieb:

      mellino schrieb:

      Ebay darf das ja aus Datenschutzgründen nicht einfach jedem rausgeben.


      Das ist übrigens nicht korrekt, eBay darf und muß in derartigen Fällen die Daten der Beteiligten rausgeben. Ihm deine genauso wie dir seine, wenn du eine entsprechende Anfrage stellst. Die Berechtigung ergibt sich aus §28 Abs. 2 BDSG, die Verpflichtung aus §241 Abs. 2 BGB.

      Hast du den Thread komplett gelesen?



      ok.

      also komplett alle Kommentare hab ich nicht gelesen, das meiste halt.

      also an nen Anwalt gehen und schaun was der sagt?
      mir ist schon klar das er im Recht wäre, allerdings sehe ich es halt nicht ein 100€ an jemanden zu überweisen wo ich nicht
      einmal den Namen kenne und der wahrscheinlich auch noch ein Betrüger ist.
    • Nein, du sollst bei eBay die Anmeldedaten des Accountinhabers abfragen. Dabei wird mit ziemlicher Wahrscheinlichkeit herauskommen, daß die dort angegebene Person nicht existiert. Einen Kaufvertrag mit einer nicht existierenden Person kann schlecht eingeklagt werden, schon gar nicht von einem völlig unbeteiligten Dritten.
    • Ok dann werd ich mal mein Glück nochmal versuchen, allerdings hab ich wenig Hoffnung das die was rausrücken, da mir der Herr von Ebay gestern am Telefon schon erklärt hat das er mir keine Daten von der Person geben kann und darf. aber ich wird einfach nochmal anrufen und ned locker lassen.

      Danke
    • Schick einfach mal nen Brief an die Rechtsabteilung von Ebay und berufe dich auf die §§ die Pandarul
      Die Berechtigung ergibt sich aus §28 Abs. 2 BDSG, die Verpflichtung aus §241 Abs. 2 BGB.

      genannt hat und auf Deine Auktion.
      Solange das vermeintliche Recht Einzelner zum Unrecht für Andere wird gibt es keine Gerechtigkeit. myself

      Das was ich hier sage ist keine Rechtsberatung, sondern stellt meine persönliche Meinung dar und kann zu neuen Denkansätzen beitragen, auch wenn es "rechtlich" nicht immer einwandfrei erscheint.
    • mellino schrieb:

      Ok dann werd ich mal mein Glück nochmal versuchen, allerdings hab ich wenig Hoffnung das die was rausrücken
      Wie hier bereit geschrieben wurde, das Maximum waren 8 Nachrichten bis die Daten berechtigterweise herausgegeben wurden. In deinem eigenen Interesse solltest du am Ball bleiben, falls die nächste Absage durch ebay reinflattert dann lies dich hier nochmal durch den Thread, hier wurden einige Tipps abgegeben in welcher Form man ebay anschreibt damit sie die Information herausrücken.

      mellino schrieb:

      gestern am Telefon schon erklärt hat das er mir keine Daten von der Person geben kann und darf

      Bei der Hotline von ebay brauchst du überhaupt keine kompetente Antwort erwarten, die meisten die hinter der Leitung sitzen sind irgendwelche 08/15-Kräfte die von Tuten und Blasen keine Ahnung haben und gar noch Fehlinformationen herausgeben (wie jetzt in deiner Angelegenheit geschehen).
      >> Zum Kontaktformular für nicht registrierte Gäste und Betrugsopfer! <<
      Mit der Meldung eines Betruges unterstützt ihr die Prävention!

    • schumiline schrieb:

      mellino schrieb:

      Ok dann werd ich mal mein Glück nochmal versuchen, allerdings hab ich wenig Hoffnung das die was rausrücken
      Wie hier bereit geschrieben wurde, das Maximum waren 8 Nachrichten bis die Daten berechtigterweise herausgegeben wurden. In deinem eigenen Interesse solltest du am Ball bleiben, falls die nächste Absage durch ebay reinflattert dann lies dich hier nochmal durch den Thread, hier wurden einige Tipps abgegeben in welcher Form man ebay anschreibt damit sie die Information herausrücken.

      mellino schrieb:

      gestern am Telefon schon erklärt hat das er mir keine Daten von der Person geben kann und darf

      Bei der Hotline von ebay brauchst du überhaupt keine kompetente Antwort erwarten, die meisten die hinter der Leitung sitzen sind irgendwelche 08/15-Kräfte die von Tuten und Blasen keine Ahnung haben und gar noch Fehlinformationen herausgeben (wie jetzt in deiner Angelegenheit geschehen).

      In diesem Zusammenhang ein Beitrag in der eBay-Community - anscheinend hat die "Käufer"-Seite weniger Probleme, die Daten des "Verkäufers" zu bekommen als umgekehrt:
      community.ebay.de/t5/eBay-Sich…eter-heraus/qaq-p/2107739
    • danke für den Link... das is echt die Höhe, das Käufer sich anscheinend alles erlauben dürfe, und Verkäufer die Deppen sind die alles hinnehmen müssen. is ja bei PayPal auch so... schwups die wups haben Käufer ihr Geld wieder... hat ich jetzt auch schon zweimal, seither lass ich nichts mehr über PayPal bezahlen.

      habe jetzt mal einen langen Text an Ebay geschrieben, sollte ich bis heute Nachmittag keine Antwort erhalten mach ich wieder Druck. werde auf jeden Fall dran bleiben.
      dem schieb ich die 100€ mit Sicherheit ned nach.

      die am Ebay Telefon wollte oder konnte mir nicht mal sagen ob diese Person meine Daten hat bzw. angefordert hat. was wissen die denn da überhaupt.

      so jetzt werde ich nochmal genauestens den kompletten Thread sorgfältig lesen.
    • Mit diesem Brief scheint es bei einigen geklappt zu haben:

      Sehr geehrte/r Herr/ Frau.......

      Wie Ihnen bereits mehrfach mitgeteilt wurde, habe ich die Auktion (Nummer) am: (Datum) vorzeitig abgebrochen.
      Jetzt hat sich jemand Namens..... bei mir gemeldet und behauptet, in dieser Auktion Höchstbieter gewesen zu sein.

      Gemäß §9 Abs. 2 der für mich gültigen Ebay alten AGB ist Ebay verpflichtet, nach Beendigung des Angebotes die Adressdaten wechselseitig zu übermitteln.
      Aus dem Ebay< Nutzungsvertrag und den sich daraus ergebenden Schutzpflichten ( $ 241 BGB) sind sie verpflichtet, diese Daten zu liefern.
      Dieser Anspruch ergibt sich nicht nur aus §241 Abs. 2 BGB (auch Bürgerliches Gesetzbuch genannt, das hier in Deutschland gültige Recht)
      sondern auch aus i.V.m. §28 Abs. 2 BDSG gegen eBay auf Auskunft dieser Daten.

      Sollte Ihnen die Ebay AGB sowie das BGB nicht geläufig sein, bitte ich um Weitergabe an Ihre Rechtsabteilung.
      Ich erwarte eine Auskunft innerhalb von 5 Arbeitstagen.

      Ich mache Sie darauf aufmerksam, dass ich jegliche mir durch diese unrechtmäßige Verweigerung der Herausgabe der Adressdaten entstehenden Kosten an Sie weitergeben werde.
      Dies beinhaltet selbstverständlich auch die Hinzuziehung eines Anwaltes

      Mit freundlichem Gruß
      Die Zensur ist die jüngere von zwei schändlichen Schwestern, die ältere heißt Inquisition (Johann Nestroy)
    • mijanne2007 schrieb:

      Mit diesem Brief scheint es bei einigen geklappt zu haben:

      Sehr geehrte/r Herr/ Frau.......

      Wie Ihnen bereits mehrfach mitgeteilt wurde, habe ich die Auktion (Nummer) am: (Datum) vorzeitig abgebrochen.
      Jetzt hat sich jemand Namens..... bei mir gemeldet und behauptet, in dieser Auktion Höchstbieter gewesen zu sein.

      Gemäß §9 Abs. 2 der für mich gültigen Ebay alten AGB ist Ebay verpflichtet, nach Beendigung des Angebotes die Adressdaten wechselseitig zu übermitteln.
      Aus dem Ebay< Nutzungsvertrag und den sich daraus ergebenden Schutzpflichten ( $ 241 BGB) sind sie verpflichtet, diese Daten zu liefern.
      Dieser Anspruch ergibt sich nicht nur aus §241 Abs. 2 BGB (auch Bürgerliches Gesetzbuch genannt, das hier in Deutschland gültige Recht)
      sondern auch aus i.V.m. §28 Abs. 2 BDSG gegen eBay auf Auskunft dieser Daten.

      Sollte Ihnen die Ebay AGB sowie das BGB nicht geläufig sein, bitte ich um Weitergabe an Ihre Rechtsabteilung.
      Ich erwarte eine Auskunft innerhalb von 5 Arbeitstagen.

      Ich mache Sie darauf aufmerksam, dass ich jegliche mir durch diese unrechtmäßige Verweigerung der Herausgabe der Adressdaten entstehenden Kosten an Sie weitergeben werde.
      Dies beinhaltet selbstverständlich auch die Hinzuziehung eines Anwaltes

      Mit freundlichem Gruß



      super Danke :)
      schick ich gleich noch hinten nach
    • mijanne2007 schrieb:

      Gemäß §9 Abs. 2 der für mich gültigen Ebay alten AGB ist Ebay verpflichtet, nach Beendigung des Angebotes die Adressdaten wechselseitig zu übermitteln.

      In den seit 12. März 14 geltenden AGB findet sich eine entsprechende Klarstellung/Verpflichtung nicht mehr.
      (§ 9 Nr. 2 eBay-AGB alt: "Kommt es auf der eBay-Website zu einem Vertragsschluss zwischen
      Mitgliedern, teilt eBay den Vertragspartnern die zur wechselseitigen
      Kontaktaufnahme erforderlichen Daten mit.")

      § 6 Nr. 6 eBay-AGB-neu:
      "Bei vorzeitiger Beendigung des Angebots durch den Verkäufer kommt zwischen diesem und dem Höchstbietenden ein Vertrag zustande, es sei denn der Verkäufer war dazu berechtigt, das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen."

      Auszug aus der aktuellen eBay-Datenschutzerklärung ("Offenlegung Ihre Daten durch uns"):
      "Andere eBay-Nutzer im In- oder Ausland, soweit durch Sie oder Ihre Interaktion mit dem Nutzer entsprechend autorisiert. Wenn Sie beispielsweise an einer Transaktion mit einem anderen Nutzer beteiligt sind, kann dieser Ihre E-Mail-Adresse anzeigen lassen sowie Ihre Kontaktdaten und Ihre Postanschrift anfordern und erhalten, um die Transaktion abzuschließen."
      und
      "Strafverfolgungs- oder Aufsichtsbehörden oder autorisierte Dritte aufgrund eines Auskunftsersuchens in Zusammenhang mit einem Ermittlungsverfahren oder dem Verdacht auf eine Straftat, eine rechtswidrige Handlung oder andere Handlungen, aus denen sich für uns, Sie oder einen anderen eBay-Nutzer eine rechtliche Haftung ergeben kann. In solchen Fällen werden wir für die Untersuchung notwendige Daten wie Name, Ort, Postleitzahl, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, bisherige Nutzernamen, IP-Adresse, Betrugsbeschwerden, Gebots- und Angebotsübersicht offenlegen."

      Würde man die 1. Alternative zugrundelegen, müsste man das so auslegen, dass eBay davon ausgeht, dass bei einem Abbruch keine Transaktion stattfindet, weshalb keine Autorisierung für die Datenweitergabe vorliege (warum dann die Bieter, insbesondere MR, offenbar regelmäßig die Auskünfte bekommen, müsste eBay mal darlegen)

      Die 2. Alternative scheint darauf abzuzielen, dass lediglich (neben den Behörden) mit Vollmacht ausgestattete Anwälte ("autorisierte Dritte") entsprechende Auskünfte für den (künftigen) Beklagten (Verkäufer) erhalten sollen.

      Oder hat jemand sonst eine Erklärung, warum eBay (meinem Eindruck nach) seit Inkrafttreten der neuen AGB zickt, wenn Verkäufer die Daten des Anspruchstellers haben wollen?

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von oldschmatterhand ()

    • nun, die Frage stellt sich auch, ob Ebays neue AGB für alte Mitglieder verpflichtend ist.
      Ich habe jedenfalls bisher keine Aufforderung bekommen, ihr zuzustimmen.
      Die Zensur ist die jüngere von zwei schändlichen Schwestern, die ältere heißt Inquisition (Johann Nestroy)
    • Ich habe keine AGB Änderung erhalten, außerdem ist ein Schweigen keine Zustimmung:

      ferner-alsdorf.de/rechtsanwalt…e-zustimmung-zu-agb/5900/

      BGH, III ZR 63/07)


      Die Klausel läuft deshalb in der Praxis weitgehend auf eine einseitige, inhaltlich nicht eingegrenzte Änderungsbefugnis der Beklagten hinaus. Eine solche Rechtsmacht wird für weniger gewichtige Anpassungen hinzunehmen sein, nicht jedoch für die nach dem Wortlaut der Klausel mögliche weitgehende Veränderung des Vertragsgefüges.
      Sprich: Nachträgliche Änderung mit Einstimmungs-Fiktion durch Schweigen ja, aber nur für “weniger gewichtige Anpassungen”


      wbs-law.de/e-commerce/wie-unte…-agb-andern-konnen-32479/

      Damit eine AGB-Änderung wirksam ist, müssen die gesetzlichen Anforderungen berücksichtigt werden.

      Es gibt im Grundsatz zwei Möglichkeiten, bestehende AGB zu ändern.

      Zustimmung

      Zu einen kann eine AGB-Änderung in einen bestehenden Vertrag einbezogen werden, wenn der Vertragspartner der Änderung zustimmt. Die Einbeziehung der neuen AGB muss dann den Voraussetzungen des § 305 Abs. 2 BGB genügen, d.h. der Verwender muss auf sie hinweisen, der Vertragspartner muss von dem Inhalt Kenntnis nehmen können und ihm ausdrücklich zustimmen.

      Möglichkeit der einseitigen Änderung

      Er muss zunächst sachlich gerechtfertigt sein, d.h. der Vertragspartner darf durch die Änderung nicht schlechter gestellt werden. Außerdem muss der Änderungsvorbehalt so transparent sein, dass der Vertragspartner vorhersehen kann, unter welchen Umständen er mit einer Änderung rechnen muss. Anlässe hierfür wären z.B. eine Veränderung der Gesetzeslage, der höchstrichterlichen Rechtsprechung oder der Marktgegebenheiten. Diese Umstände sollten möglichst konkret genannt werden. Unwirksam sind demnach pauschale Änderungsvorbehalte, nach denen die AGB “jederzeit ohne besonderen Grund geändert” werden können oder sie “in ihrer jeweils geltenden Fassung” Anwendung finden.

      jurablogs.com/2008/09/24/bgh-d…ern-ist-wettbewerbswidrig

      BGH, Urteil vom 11.10.2007, Az. III ZR 63/07 §§ BGB 307 Abs. 1, 308

      Der BGH hatte über die (Un)Wirksamkeit verschiedener AGB-Klauseln zu entscheiden, die zum einen die einseitige Anpassung der weiteren AGB sowie von Preislisten und Leistungsbeschreibungen vorsahen und zum anderen die Änderung oben genannter Punkte nach vorheriger schriftlicher Ankündigung an den Kunden, sofern dieser nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen widerspricht. Der BGH sah beide Punkte als unwirksam an. Die einseitige Anpassung von Verträgen darf nicht in AGB geregelt werden, da das ursprüngliche Vertragsverhältnis zu Ungunsten der anderen Seite verändert werden könnte. Auch wird gegen das Transparenzgebot verstoßen, da aus der verwendeten allgemeinen Klausel nicht die Reichweite möglicher Änderungen erkennbar wird. Die zweite Klausel - mit Einspruchsfrist des Kunden - wurde ebenfalls als unwirksam angesehen. Die Zustimmungsfiktion bei ausbleibendem Widerspruch des Verbrauchers verstößt ebenfalls gegen geltendes Recht, da ein Großteil der Verbraucher erfahrungsgemäß Änderungen in Allgemeinen Geschäftsbedingen allenfalls flüchtig wahrnimmt und so im Ergebnis wiederum eine einseitige Änderungsbefugnis geschaffen würde.
      Die Zensur ist die jüngere von zwei schändlichen Schwestern, die ältere heißt Inquisition (Johann Nestroy)
    • oldschmatterhand schrieb:

      Wenn Sie beispielsweise an einer Transaktion mit einem anderen Nutzer beteiligt sind, kann dieser Ihre E-Mail-Adresse anzeigen lassen sowie Ihre Kontaktdaten und Ihre Postanschrift anfordern und erhalten, um die Transaktion abzuschließen."



      SPÄTESTENS sobald der das macht (in diesem Fall gemacht hat!), bin ich ja ebenfalls (in diesem Fall der Frager hier) an einer Transaktion mit einem anderen Nutzer beteiligt und also kann dieser auch E-Mail-Adresse anzeigen lassen sowie etc. PP , wenn auch nur um die Transaktion in einem anderen Sinne ;) abzuschließen."
      Bedenke: "Humor ist der Knopf, der verhindert, dass uns der Kragen platzt." ^^ Ringelnatz :D
      Was heißt das? Abkürzungen, "Forengeheimsprache" und "geflügelte Worte"
    • oldschmatterhand schrieb:

      Oder hat jemand sonst eine Erklärung, warum eBay (meinem Eindruck nach) seit Inkrafttreten der neuen AGB zickt, wenn Verkäufer die Daten des Anspruchstellers haben wollen?


      eBay hat durchaus vorher schon gezickt. Und: eBay zickt auch bei den Bietern rum, die müssen auch z.T. mehrmals schreiben.

      Was in den AGB steht, ist allerdings irrelevant. eBay ist wie jeder an einem Vertrag beteiligte zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Vertragspartners verpflichtet. Wenn jemand mit einer Klage bedroht ist, muß eBay die entsprechenden Informationen herausgeben, sofern nicht eine gesetzliche Regelung entgegensteht. Es ist aber ausdrücklich erlaubt, personenbezogene Daten bei Vorliegen eines berechtigten Interesses herauszugeben. Berechtigter kann ein Interesse ja nicht sein. In dem Moment, wo der Käufer behauptet, über eBay einen Kaufvertrag geschlossen zu haben und deshalb selbst Anspruch auf die Daten seines Transaktionspartners zu haben, gibt er zusätzlich (nicht, daß das von Belang wäre) sogar sein Einverständnis, daß seine Daten dem Verkäufer zugehen.
    • Ebay hat mir nun zum zweitem mal geschrieben, dass sie die Daten nicht rausgeben werden.
      Des Weiteren haben sie mir aber auch versichert, dass skatedeluxe2014 meine Daten allerdings auch nicht bekommen hat!

      Soll ich das jetzt ruhen lassen und drauf ankommen lassen?
      Und wenn ich einen Brief von MR bekomme, ebay wieder anschreiben?

      Oder lieber hleich hartnäckig bleiben und eine dritte Mail sxhreiben?