aliciaeatspeach schrieb:
ist ja eigentlich ein guter ausgang
Das vorzeitige Beenden einer Auktion ist nur unter eng begrenzten Umständen zulässig:
ocsnext.ebay.de/ocs/sr?query=1737&st=7
pages.ebay.de/help/sell/end_early.html#reasons
pages.ebay.de/rechtsportal/private_vk_3.html
Die Rechtsprechung zum Thema vorzeitiges Beenden einer eBay-Auktion ist gefestigt bis "hinauf" zum BGH.
Heißt:
War der Grund zum Abbruch ein berechtigter, ist der Verkäufer auf der sicheren Seite und hat vom Höchstbietenden zum Zeitpunkt des Auktionsabbruches nichts zu befürchten.
War der Grund des Abbruches nicht berechtigend, heißt es, den Gegenstand zum beim Abbruch angezeigten Höchstgebot herauszugeben oder eben Schadenersatz zu leisten. Sich in diesem Fall an die oben zitierte Auskunft des eBay-Kundenservices zu verlassen bedeutet, vor Gericht einen gewaltigen Schiffbruch zu erleiden.
Einen "guten Ausgang" (im Sinne von: "Noch einmal Glück gehabt") bei einem unberechtigten Abbruch testieren kann man dann, wenn man feststellen sollte, dass der Höchstbietende ein lebenslanges Handelsverbot auf eBay zuvor schon erhalten hat und zudem der Account des Höchstbietenden auf Fake-Daten angemeldet ist.
Und um genau DAS festzustellen, brauchst Du die Anmeldedaten des Accounts 2015.desehni
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