Abbruch-Spekulation Marcus Roos aus Lampertheim (Teil 2)

    • ich hatte hier aus dem Forum ein vorgefertigten Text kopiert, leicht abgeändert und an die Kontaktadresse von Ebay gesandt, um die Adresse in Erfahrung zu bringen.

      Auch hierauf bekam ich noch keinerlei Reaktion seitens Ebay.

      Wenn der Nutzer gesperrt wird, wofür benötige ich dann seine (höchstwarscheinlich nicht korrekte) Adresse?
    • Um zu überprüfen, ob die Anmeldedaten echt sind. Eine Sperre des eBay-Accounts ändert ja erstmal nichts an deinem Problem. Es ist freilich ein Indiz dafür, daß eBay Zusammenhänge zu Marcus Roos sieht, aber noch lange kein Beweis, daß er es wirklich ist und du dich zurücklehnen kannst. Das kannst du erst, wenn du weißt, wer dein "Vertragspartner" ist (bzw. eben nicht ist).

      Natürlich kannst du für dich entscheiden, daß dir das soweit ausreicht und du die Sache nicht weiter verfolgst.
    • pikachu140 schrieb:

      @pandarul, würde dir oder einem Admin gerne eine PN schicken, leider geht dies nicht.

      Kannst du gerne mir schicken. Wie ich dir aber bereits geschrieben habe, besprechen wir deinen Vorgang im Moment im internen Bereich wie nun deine weitere Vorgehensweise ist, ich melde mich baldigst bei dir. Sorry, Verwechslung anderer Fall.
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    • *alte_eule* schrieb:

      Das kapiert hier jeder. Nur du scheinst nicht verstehen zu wollen, dass es diese Schablone mehrfach im Netz gibt, die auch abgeschrieben werden kann.
      Das kann dann durchaus auch durch einen echten Bieter geschehen. Entsprechend ist es als einziges Indiz zur Identifikation unbrauchbar.
      Kann gut sein, das der verärgerte Höchsbieter nach der Auktionabbruch zu einer abgeschriebenen Schablone greift, aber er wird denn nur auf die Ware Anspruch haben und nicht gleich 100Euro als "Ausgleich der streitigen Forderung" von dem Verkäfer verlangen. Das ist schon ungesetzlich und eine reine Erpressung!!
      Das kann man nicht als seriös annehmen, oder....?
    • leon-b schrieb:

      aber er wird denn nur auf die Ware Anspruch haben und nicht gleich 100Euro als "Ausgleich der streitigen Forderung" von dem Verkäfer verlangen. Das ist schon ungesetzlich und eine reine Erpressung!!

      Angenommen das die Voraussetzungen erfüllt sind: Natürlich hat der Höchstbietende dann Anspruch auf die gebotene Ware, aber in den allermeisten Fällen von nicht berechtigten Abbrüchen besitzt der Verkäufer die Ware nicht mehr, ergo...entweder besorgt der Verkäufer die Ware aus anderer Quelle mit dem selben Wert,Eigenschaften ect., verlangt Schadensersatz oder bietet eben einen außergerichtlichen Vergleich von xx € an und die Angelegenheit ist erledigt.
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    • habe noch keine Antwort von Ebay erhalten,

      hatte auf dieses Kontaktformular: contact.ebay.de/ws/eBayISAPI.d…struction=&expirationDate=

      folgenden Text leicht auf mich abgeändert geschrieben:

      Sehr geehrte/r Herr/ Frau.......

      Wie Ihnen bereits mehrfach mitgeteilt wurde, habe ich die Auktion (Nummer) am: (Datum) vorzeitig abgebrochen.
      Jetzt hat sich jemand Namens..... bei mir gemeldet und behauptet, in dieser Auktion Höchstbieter gewesen zu sein.

      Gemäß §9 Abs. 2 der für mich gültigen Ebay alten AGB ist Ebay verpflichtet, nach Beendigung des Angebotes die Adressdaten wechselseitig zu übermitteln.
      Aus dem Ebay< Nutzungsvertrag und den sich daraus ergebenden Schutzpflichten ( $ 241 BGB) sind sie verpflichtet, diese Daten zu liefern.
      Dieser Anspruch ergibt sich nicht nur aus §241 Abs. 2 BGB (auch Bürgerliches Gesetzbuch genannt, das hier in Deutschland gültige Recht)
      sondern auch aus i.V.m. §28 Abs. 2 BDSG gegen eBay auf Auskunft dieser Daten.

      Sollte Ihnen die Ebay AGB sowie das BGB nicht geläufig sein, bitte ich um Weitergabe an Ihre Rechtsabteilung.
      Ich erwarte eine Auskunft innerhalb von 5 Arbeitstagen.

      Ich mache Sie darauf aufmerksam, dass ich jegliche mir durch diese unrechtmäßige Verweigerung der Herausgabe der Adressdaten entstehenden Kosten an Sie weitergeben werde.
      Dies beinhaltet selbstverständlich auch die Hinzuziehung eines Anwaltes

      Mit freundlichem Gruß


      Habe erst gestern diese Anfrage versandt, werde also Ende nächster Woche, sollte bis dato keine Reaktion erfolgen, die nächsten versenden.
    • leon-b schrieb:

      Kann gut sein, das der verärgerte Höchsbieter nach der Auktionabbruch zu einer abgeschriebenen Schablone greift, aber er wird denn nur auf die Ware Anspruch haben und nicht gleich 100Euro als "Ausgleich der streitigen Forderung" von dem Verkäfer verlangen. Das ist schon ungesetzlich und eine reine Erpressung!!
      Das kann man nicht als seriös annehmen, oder....?
      Bitte bitte bitte, informiere dich doch erstmal etwas, bevor du hier weiter so einen Mist erzählst. Einen Vergleich anzubieten ist alles andere als illegal und völlig legitim, vor allem wenn man davon ausgeht das es auf einen Rechtsstreit hinauslaufen wird, bietet fast jeder normale Mensch einen Vergleich an, in dem beide Teile auf einen Teil ihrer Forderung verzichten. Und da man wohl schwer die hälfte eines iPhones einfordern kann, wiegt man eben diese hälfte mit Geld auf, oder setzt hier meinetwegen auch einen Pauschalbetrag von X €uro an.

      Und zu der Erpressung sage ich jetzt mal gar nichts.
    • Danke für den Hinweis Schumiline, aber Dein letzte Posting muß ich hier mit rüber ziehen, weil es zu interessant ist:

      schumiline schrieb:

      Der "Kaufbetrag" aus dem Auktionsabbruch überwies der Höchstbietende per Bareinzahlung bei der Postbank.

      Die Daten von ebay sind nun ebenfalls eingetroffen und sind definitiv Fake und nicht mit der vom Höchstbietenden angegebenen Versandadresse identisch. Die genannte Versandadresse führte zu einem Kleinanzeigenaccount, desses Inhaber war wirklich in Erwartung eines Phones - gekauft über ebay Kleinanzeigen, 100 Euro wurde für die Ware bezahlt. Der Höchstbietende agierte hier wie ein "Vermittler" - eine Dreiecksgeschichte.
    • pandarul schrieb:

      leon-b schrieb:

      Das ist schon ungesetzlich und eine reine Erpressung!!


      Was soll an einem Vergleichsangebot ungesetzlich sein? Das ist ein Angebot auf Abschluß eines Vertrages, das man annehmen kann oder nicht.
      Aber das er nicht ganzen Schadenersatz oder die Ware verlangt sondern nur einen 50-100Euro Ausgleich(von 20 Verkäufern gleichzeitig), ist das auch OK??

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von leon-b ()

    • Pandora schrieb:

      leon-b schrieb:

      Kann gut sein, das der verärgerte Höchsbieter nach der Auktionabbruch zu einer abgeschriebenen Schablone greift, aber er wird denn nur auf die Ware Anspruch haben und nicht gleich 100Euro als "Ausgleich der streitigen Forderung" von dem Verkäfer verlangen. Das ist schon ungesetzlich und eine reine Erpressung!!
      Das kann man nicht als seriös annehmen, oder....?
      Bitte bitte bitte, informiere dich doch erstmal etwas, bevor du hier weiter so einen Mist erzählst. Einen Vergleich anzubieten ist alles andere als illegal und völlig legitim, vor allem wenn man davon ausgeht das es auf einen Rechtsstreit hinauslaufen wird, bietet fast jeder normale Mensch einen Vergleich an, in dem beide Teile auf einen Teil ihrer Forderung verzichten. Und da man wohl schwer die hälfte eines iPhones einfordern kann, wiegt man eben diese hälfte mit Geld auf, oder setzt hier meinetwegen auch einen Pauschalbetrag von X €uro an.

      Und zu der Erpressung sage ich jetzt mal gar nichts.
      Ah so, alles super was er da macht! Dann weiss ich nicht wen hier wirklich geholfen wird? ?(
    • Auktionsabbruch

      Hi, ich habe eine von mir ausgestellte Auktion
      abgebrochen, da der Artikel nicht mehr Verfügbar ist. Jedoch war schon
      ein Gebot auf dem Artikel. Nun habe ich folgende Nachricht erhalten:

      Hallo pave_low1990,

      Der anderweitige Verkauf berechtigte Sie allerdings nicht zum vorzeitigen Beenden des Ebay Angebotes!

      Durch
      die unberechtigte Angebotsbeendigung ist ein wirksamer Kaufvertrag mit
      mir als Höchstbietenden zustande gekommen. Siehe § 10 Nr. 1 ebay AGB.

      Ich habe nun Anspruch auf Herausgabe eines des Artikels gemäß Artikelbeschreibung.

      Sie
      haben sich folglich mir gegenüber wegen Nichterfüllung
      schadenersatzpflichtig gemacht (§ 280 BGB). Die Höhe des
      Schadenersatzanspruches bemisst sich anhand der Differenz zwischen
      Verkehrswert der Kaufsache und dem Kaufpreis. Im vorliegenden Fall also
      240,- EUR.


      Um die Sache gütlich zu erledigen, biete ich Ihnen folgenden Vergleich an:

      1. Sie bezahlen 100,- EUR zum Ausgleich der streitigen Forderung

      2. Damit sind alle wechselseitigen Forderungen aus dem eBay Kaufvertrag erledigt


      Sofern Sie den Vergleich annehmen wollen bitte ich um Mitteilung.

      Sollte
      eine gütliche Einigung nicht zustande kommen, werde ich den Anspruch
      erforderlichenfalls titulieren lassen. Ich hoffe das ist nicht nötig,
      denn die Sach- und Rechtslage ist im vorliegenden Fall klar. Dadurch
      würden jedenfalls erhebliche (vermeidbare) Verfahrenskosten entstehen.

      Überlegen Sie es sich


      - 2014hilke


      Klingt für mich nach einer vorgefertigten EMail. Hier der Link zum Verkäufer: ebay.de/usr/2014hilke
      In der zweiten Nachricht wurde mir direkt mit dem gang zum Anwalt gedroht. Was soll ich nun machen?


      Mit freundlichen Grüßen pave_low1990