Abbruch-Spekulation Marcus Roos aus Lampertheim (Teil 2)

    • Roos darf schon länger nicht mehr bei ebay handeln. Es kommt daher kein rechtmäßiger Vertrag mit ihm zustande,
      ergo entstehen auch keinerlei Schadensersatzansprüche. Er versucht aber die Verkäufer zu erpressen, indem er ihnen
      aufzeigt, was juristisch geschieht, wenn sie der Zahlungsaufforderung nicht folgen.
    • Maxmeier schrieb:

      Ich hab den Faden verloren, bin noch recht neu in der Materie aber was genau ist daran der Betrug?
      Dann würde ich dir anraten den Thread zu lesen, dann sind deine Fragen automatisch beantwortet.

      Kurzfassung: Eine Person, legt auf ebay Accounts an die meistens auf gefälschte Daten basieren, versucht dann bei Auktionsabbrüchen dass die Verkäufer den (angeblich) mit ihm abgeschlossenen Kaufvertrag erfüllen bzw. Schadensersatz zahlen sollen. Die Person ist allerdings nicht mehr berechtigt bei ebay aufzutreten, er hat Hausverbot auf und von ebay, daher die Fakeaccounts.
      >> Zum Kontaktformular für nicht registrierte Gäste und Betrugsopfer! <<
      Mit der Meldung eines Betruges unterstützt ihr die Prävention!

    • @pewebe

      Zunächst nanntest du Betrug. Das könnte man durchaus begründen, wenn man wollte, hast du aber nicht. Nun ist es plötzlich Erpressung. Bei allem Verständnis für die Antipathie, die man Roos entgegenwirft, wir sollten hier nicht beliebig mit irgendwelchen Straftatbeständen um uns werfen. Das ist unseriös und hilft den Betroffenen auch nicht.
      „Ich mag verdammen, was du sagst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst.“ Voltaire

      Der Horizont mancher Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null - das nennen sie dann ihren Standpunkt.
    • Maxmeier schrieb:

      Ok, er darf nicht mehr bei eBay auftreten, tut es dennoch. Inwiefern beeinflusst das im ersten Moment den Kaufvertrag?

      Gegenfrage: Wenn du in einem Geschäft Ladenverbot hast - darfst du da einkaufen ?


      Eine gesperrte Person darf keine Willenserklärung in Rahmen von Ebay abgeben - also kommt kein Vertrag zustande.
      ___________________________________________________________________________________
      Wir sind alle nur Laien-Kinder, die in dem Sandkasten der Gesetze rumspielen....
      Hobby: Eigene Beiträge editieren - am besten mehrmals... [Blockierte Grafik: http://www.animaatjes.de/smileys/smileys-und-emoticons/buro/smileys-buro-210389.gif]
    • werv schrieb:

      Maxmeier schrieb:

      Ok, er darf nicht mehr bei eBay auftreten, tut es dennoch. Inwiefern beeinflusst das im ersten Moment den Kaufvertrag?

      Gegenfrage: Wenn du in einem Geschäft Ladenverbot hast - darfst du da einkaufen ?


      Eine gesperrte Person darf keine Willenserklärung in Rahmen von Ebay abgeben - also kommt kein Vertrag zustande.

      Ist das deine Meinung oder ist das gerichtlich bestätigt?

      Die Gegenfrage unterscheidet sich vom eBay-Fall: Bei einem Geschäft will ich ja mit dem Geschäftsinhaber einen Vertrag abschließen, welcher sicherlich daran kein Interesse hat und aus diesem Grund mir gegenüber kein Angebot/keine Annahme abgibt. Sollte er es wider erwarten tun und mich davor nicht rauswerfen, so kommt natürlich ein Kaufvertrag zustande.

      eBay stellt zwar die technischen Möglichkeiten bereit, die Abgabe einer Willenserklärung kann es aber nicht "verbieten" sondern nur durch technische Möglichkeiten verhindern. Der Vertrag kommt auch nicht mit eBay zustande sondern zwischen den beiden Nutzern. Aus diesem Grund würde ich sagen, dass ein Kaufvertrag natürlich zustande kommt.

      Ich könnte mir jedoch vorstellen, dass man sich als Betroffener Verkäufer im Rahmen der Anfechtung vom Kaufvertrag "lösen" könnte, da man in der Person des Käufers "getäuscht" wurde.
    • Durch die hier bekanntgewordenen Sachverhalte könnten folgende Straftaten im Raum stehen, die im Einzelfall von der Staatsanwalt zu prüfen wären, soweit der Strafverfolgungsbehörde dies bekannt wird:

      Betrug / Computerbetrug (jeweils einschl. des strafbaren Versuchs):
      möglicherweise sogar in Form von jeweils "besonders schweren Fällen" (gewerbsmäßig, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen
      in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten bringen)

      Fälschung beweiserheblicher Daten
      (hierzu ist die Rechtsprechung noch uneinheitlich)

      Nötigung
      hier könnte die Klippe sein, ob das Drohen mit Anwalt/Klage als "empfindliches Übel" anzusehen ist - üblicherweise ist es das nicht, soweit es um die Durchsetzung berechtigter Ansprüche geht. Wenn aber die gesamte "Geschichte und Hintergründe" kennt, mag nicht von vorneherein ausschließen, dass es in diesem speziellen Fall dennoch als "empfindliches Übel" gewertet werden könnte.

      bis hin zur

      Erpressung
      da "dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zu(ge)fügt (wird), um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern".

      Das Problem ist m. E., dass die hier aufschlagenenden Geschädigten (das ist man auch dann, wenn man nicht bezahlt - der Versuch wäre ja alleine schon strafbar) froh sind, wenn sie das Ding vom Hals haben und deshalb das Interesse nicht mehr sehr groß, da dran zu bleiben. Es wäre aber durchaus denkbar, dass ein Aktivwerden von Geschädigten in Form von Anzeigenerstattung dazu beitragen könnte, dass der Protagonist evtl. doch von seinem weiteren "Tun" Abstand nimmt.

      Zu klären wäre übrigens auch, was es mit dem Konto des Protagonisten in der Schweiz auf sich hat
      und eben, ob es weitere "Ungereimtheiten" in seiner Lebenssituation gibt, die als Straftat zu werten wäre.

      Jedenfalls, wenn sich ein Geschädigter dazu entschließen sollte, Anzeige zu erstatten, sollten hier Vorgangsnummer/Aktenzeichen/sachbearbeitende Polizeidienststelle/Staatsanwaltschaft eingestellt werden.
    • Nachtrag zu #947

      eBay hat Hausrecht und kann bestimmen, wer überhaupt einkaufen oder verkaufen darf, kann bestimmen, dass ein Handeln über die Plattform nur dann möglich und erlaubt ist, wenn die selbst gesetzten und in den AGB verbrieften Voraussetzungen dafür gegeben sind.

      Schaut man dann in §1 der AGB, dann steht dort, dass nur Nutzer Verträge über die Plattform abschließen können.
      Eine vom Handel ausgeschlossene Person, die sich nicht anmelden darf, lebenslang von der Plattform ausgeschlossen ist, kann niemals berechtiger Nutzer der Plattform sein.

      Ergo: Der unberechtigte Nutzer kann keine rechtsgültigen Verträge abschließen, die auf dieser Plattform angeboten werden. Der Verkäufer muss sich ja auch darauf verlassen können, dass sein vermeintlicher Käufer überhaupt ein rechtsgültiges Gebot auf seinen Artikel abgeben darf.

      Außerhalb der Plattform können natürlich beide machen was sie wollen, so lange es den geltenden Gesetzen entspricht.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Kaiolito ()

    • #948

      Tja, @schmatter, da Herr Roos schon mehrfach gerichtlich Schadenersatz zugesprochen bekommen hat, funktioniert das mit der Staatsanwaltschaft, den entsprechenden Behörden und Beamten, wohl nicht so ganz.

      Entweder ermitteln die nicht oder sie sind gänzlich unfähig, kannst du dir aussuchen.............. vielleicht erkennen sie auch, dass bis auf die Tatsache, dass Herr Roos bei eBay nicht handeln darf, kein Straftatbestand vorliegt............ mir eigentlich egal, ist nicht meine Baustelle, irgendwelchen Beamten zu verklickern, dass sie mal den Finger aus dem Hintern nehmen sollen............. die machen eh weiter wie bisher, nämlich gar nix.

      Und ja, das alles klingt sehr polemisch und wurde bewusst von mir so niedergeschrieben, nicht gegen dich, sondern weil es einfach frustrierend ist.
      Du kannst noch so viele mögliche Straftatbestände auflisten, es ändert nichts daran, dass keiner der Tatbestände gerichtlich abgeurteilt wurde.
      Und da schließt sich der Kreis............ war einfach niemand in der Lage, diese Tatbestände zu belegen oder liegen sie einfach nicht vor?

      Aber egal..............


    • Zu diesem Urteil gibt es eine wunderbare Anmerkung von
      Prof. Dr. Dirk Heckmann, Universität Passau
      nachzulesen in Rathsack, jurisPR-ITR 19/2014 Anm. 6

      "
      C.
      Kontext der Entscheidung
      Die
      Resolutheit des Leitsatzes des AG Kerpen mit der grundsätzlichen
      Verneinung der Möglichkeit eines Vertragsschlusses mit Käufern, die sich
      mit falschen Daten bei eBay angemeldet haben sowie der formulierte
      Anspruch, mit der Entscheidung BGH-Rechtsprechung fortzuschreiben, ist
      schon bemerkenswert. Nur tragen die dann vorgetragenen
      Entscheidungsgründe beides nicht. Eine Bewertung des Urteils ist
      aufgrund des fehlenden Sachverhaltes natürlich nur eingeschränkt
      möglich, trotzdem müssen die Ausführungen kritisch betrachtet werden.
      Die
      Anmerkungen des Amtsgerichts zur Auslegung der Nutzungsbedingungen
      überzeugen nicht. Der Sachverhalt scheint hier einen Verkauf auf der
      Onlineplattform „eBay.de“ zu betreffen. Dafür sprechen die Ausführungen
      zur fehlerhaften Anmeldung durch den Kläger, zum Vorliegen eines
      Vertragsangebotes durch den Beklagten sowie der Hinweis auf das Urteil
      des BGH, welches tatsächlich die Nutzungsbedingungen von eBay zum
      Gegenstand hatte. Die Nutzungsbedingungen, die das AG Kerpen dann jedoch
      heranzieht, sind die Bedingungen von eBay-Kleinanzeigen, also einer
      eigenständigen Internetplattform. Weshalb das Amtsgericht diese
      Bedingungen heranzieht, ist nicht nachvollziehbar und letztlich
      fehlerhaft, es sei denn natürlich, es ging tatsächlich um eine Anzeige
      auf eBay-Kleinanzeigen. Beides sind völlig unterschiedliche Plattformen,
      die auch rechtlich nicht zu vergleichen sind. Bei eBay handelt es sich
      um eine Auktionsplattform, während die Seite eBay-Kleinanzeigen mit
      einer Anzeigenseite einer Zeitung vergleichbar ist. Während der
      Verkäufer also bei eBay mit dem Einstellen des Angebotes ein solches
      auch im rechtlichen Sinn unterbreitet, ist die Anzeige bei
      eBay-Kleinanzeigen mit einer inivtatio ad offerendum vergleichbar. Das
      Angebot zum Vertragsschluss wird hier erst vom Käufer gemacht, der sich
      auf die Anzeige hin beim Verkäufer meldet. Bei eBay unterbreitet
      hingegen der Verkäufer ein, je nach der gewählten Option, aufschiebend
      bedingtes Angebot, welches dann durch den Käufer angenommen wird. Zudem
      werden die Plattformen eBay und eBay-Kleinanzeigen von unterschiedlichen
      Anbietern betrieben. Bei eBay ist es im EU-Bereich die eBay Europe
      S.a.r.l. mit Sitz in Luxemburg, Betreiber von eBay-Kleinanzeigen ist die
      Marktplaats B.V. mit Sitz in den Niederlanden. Die Plattformen haben
      insoweit nur das „eBay“ im Namen gemein, eine Übernahme der
      Nutzungsbedingungen von der einen Plattform auf die andere ist nicht
      möglich.
      Dies
      gilt insbesondere auch mit Blick darauf, dass laut § 1 Nr. 1
      Nutzungsbedingungen der eBay-Kleinanzeigen die persönlichen Daten
      überhaupt nicht abgefragt werden (vgl.
      www.kleinanzeigen.eBay.de/anzeigen/sicherheitshinweise.html, abgerufen
      am 18.09.2014). Die Registrierung erfolgt allein unter Angabe einer
      E-Mail-Adresse und der Festlegung eines Passwortes. Die Übermittlung der
      persönlichen Angaben erfolgt zwischen den Vertragspartnern selbst und
      in der Regel erst dann, wenn sich die Parteien über die Abwicklung des
      Geschäftes einig geworden sind. Auch insoweit ist die Heranziehung der
      Nutzungsbedingungen von eBay-Kleinanzeigen für die Auslegung einer
      Willenserklärung im Rahmen einer Onlineauktion auf eBay nicht
      vertretbar.
      Zudem
      überzeugt auch die vom AG Kerpen vorgenommene inhaltliche Auslegung der
      Nutzungsbedingungen von eBay-Kleinanzeigen nicht. Das vom Amtsgericht
      herangezogene Verbot des unehrlichen oder irreführenden Handelns nach § 2
      Nr. 2 der Nutzungsbedingungen richtet sich an den Nutzer, der eine
      Anzeige oder sonstige Inhalte auf eBay-Kleinanzeigen veröffentlicht. Es
      geht hier also bereits dem Wortlaut nach nicht um eine Wahrheitspflicht
      bei der Registrierung des Käufers sondern um die Richtigkeit des
      Inhaltes einer zu veröffentlichten Anzeige bei eBay-Kleinanzeigen. Wenn
      das AG Kerpen hier im Rahmen der Auslegung eine darüberhinausgehende
      Wahrheitspflicht bei der, grundsätzlich zudem nicht erforderlichen,
      Registrierung ableiten will, so ist dieses sowohl vom Wortlaut wie auch
      vom Sinn und Zweck der konkreten Nutzungsbedingung nicht mehr gedeckt.
      Fraglich
      ist, ob die Zugrundelegung der Nutzungsbedingungen von eBay zu einem
      anderen Ergebnis führen würde. Dann hätte sich das AG Kerpen zunächst
      mit der Frage beschäftigen müssen, ob die Nutzungsbedingungen überhaupt
      im Verhältnis zweier Nutzer anwendbar sind, da die Nutzungsbedingungen
      grundsätzlich nur zwischen dem Betreiber und den Nutzern der Plattform
      gelten. Der BGH hat eine unmittelbare Anwendbarkeit der
      Nutzungsbedingungen zwischen Anbieter und Bieter abgelehnt, eine
      weitergehende Anwendbarkeit der Klauseln der Nutzungsbedingungen nur
      dann bejaht, wenn sie für die Auslegung einer Willenserklärung Bedeutung
      gewinnt (BGH, Urt. v. 11.05.2011 - VIII ZR 289/09).
      Vor
      diesem Hintergrund ist auch die vom AG Kerpen angeführte Entscheidung
      des BGH zu betrachten, der die Auslegung einer Willenserklärung zum
      vorzeitigen Abbruch der Auktion zum Hintergrund hatte. Somit stellt sich
      die Frage, ob die AGB von eBay dahingehend auszulegen sind, dass
      grundsätzlich nur an ordnungsgemäß angemeldete Mitglieder ein
      Vertragsangebot unterbreitet wird. Dabei ist dann festzuhalten, dass
      sowohl die aktuellen AGB wie auch die ergänzenden eBay-Grundsätze
      vorsehen, dass die Nutzer bei der Registrierung vollständige und
      richtige Angaben zur Identität machen. Auch sind Sanktionen bei
      Verstößen gegen diese Gebote geregelt. Diese sind in § 4 der aktuellen
      Nutzungsbedingungen niedergelegt und reichen von der Verwarnung durch
      eBay bis zur endgültigen Sperrung des Nutzerkontos. Eine endgültige
      Sperrung des Accounts ist dabei nach § 4 Nr. 2 insbesondere dann
      möglich, wenn durch den Nutzer falsche Kontaktdaten angegeben worden
      sind. Allerdings betreffen diese Sanktionen immer das Verhältnis eBay –
      Nutzer. Somit ist eine andere Konstellation gegeben als etwa beim
      Abbruch einer eBay-Auktion, die ja unmittelbar das Verhältnis zwischen
      den Nutzern betrifft.
      Ob
      die Nutzungsbedingungen also zur Auslegung eines Angebotes
      heranzuziehen sind und den Schluss zulassen, dass an diejenigen Bieter,
      die sich mit falschen Kontaktdaten angemeldet haben, grundsätzlich kein
      Angebot abgegeben werden soll, erscheint daher schon fraglich, zumal
      sich eBay bei der Auswahl der Sanktionen ein Ermessen einräumt und
      insbesondere die schutzwürdigen Interessen des Nutzers berücksichtigt
      will.
      Blendet
      man die AGB komplett aus, bleibt die Frage, ob hier die ordnungsgemäße
      Anmeldung bei eBay tatsächlich zu den essentiallia negotii gehört. Die
      Parteien wollen bei eBay einen Kaufvertrag schließen. Maßgeblich sind
      insoweit also vor allem der Kaufpreis und die Ware (Heinrichs in:
      Palandt, BGB, Einf. v. § 145 Rn. 3). Ob darüber hinaus die Identität des
      Käufers tatsächlich eine derart überragende Wichtigkeit spielt – wie
      vom AG Kerpen angenommen – bleibt fraglich. Die Teilnahme an der
      konkreten Verkaufsaktion erfolgt bei eBay ja zunächst grundsätzlich
      immer unter einem Pseudonym. Erst nach erfolgtem Vertragsschluss erfolgt
      dann die Aufdeckung der Identität durch den Austausch der persönlichen
      Kontaktdaten. Daraus folgt, dass der Verkäufer sein Angebot letztlich
      immer an einen ihm zu diesem Zeitpunkt Unbekannten richtet. Somit wird
      bei lebensnaher Auslegung für den Verkäufer nicht die Frage nach der
      ordnungsgemäßen Anmeldung des Käufers im Vordergrund stehen, sondern
      vielmehr die Frage nach dem höchsten Gebot sowie die Frage nach Solvenz
      und Zahlungswilligkeit des Käufers, die im vorliegenden Sachverhalt
      gegeben war. Auch eine ordnungsgemäße Anmeldung bei eBay ist keine
      Gewähr dafür, dass der Käufer seinen vertraglichen Verpflichtungen
      nachkommt. Die vom AG Kerpen beschriebenen Risiken der fehlenden
      Zugriffsmöglichkeit auf den Vertragspartner bestehen bei Geschäften, die
      mittels des Internets geschlossen werden, immer, da hier immer damit
      gerechnet werden muss, dass mein Vertragspartner nicht der ist, für den
      er sich ausgibt.
      Die
      Folgerung des AG Kerpen, dass der Käufer aufgrund seines Verhaltens nie
      einen wirksamen Vertrag schließen konnte, stellt insoweit auch einen zu
      weit gehenden Eingriff in die Privatautonomie dar. Der Umstand, dass es
      immerhin 177 zufriedene Vertragspartner gegeben hat, die sich auch an
      der ursprünglich fehlerhaften Anmeldung nicht störten, steht insoweit zu
      den Aussagen des AG Kerpen im Widerspruch. Trotzdem wären diese
      Vertragsverhältnisse nach Auffassung des AG Kerpen unwirksam, die
      Verträge zurück abzuwickeln und die empfangenen Leistungen
      herauszugeben."

      Ob
      dieser Anmerkung Bedeutung beigemessen wird oder nicht ist jedem selbst
      überlassen, hat meiner Meinung nach aber mehr Aussagekraft als das
      Urteil eines AG.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Maxmeier ()

    • Kaiolito schrieb:

      da Herr Roos schon mehrfach gerichtlich Schadenersatz zugesprochen bekommen hat

      Sollten das Fälle sein, bei denen Herr Roos unter falscher Identität einen eBay-Account eröffnet hat, über diesen eBay-Account dann mit dem Abbrecher in Kontakt getreten ist, um so seine Forderungen zustellen und diese dann unter seinem richtigen Namen (könnte es anders sein?) gerichtlich eingeklagt hat, ist mir das tatsächlich entgangen.
      Sind solche Fälle hier bekannt geworden?
    • Deine Frage bezog sich darauf, ob die Aussage von @werv gerichtlich bestätigt ist.
      Diesbezügl. hast du die entsprechende Antwort bekommen: Ja, sie ist gerichtlich bestätigt.

      Da dir das Urteil und entsprechende Kommentierungen bekannt waren, verstehe ich jetzt eigentlich deine Frage nicht..................


      Allheilmmittel? Nööööööööööö!
      So weit würde ich niemals gehen, da es sich nur um ein AG-Urteil handelt. Es steht Herrn Roos frei sich gegen Urteile gegen ihn zu wehren (wenn es ihn denn betrifft), sei es bis zum BGH.
      Ändert aber nichts an der Einschätzung, das nur Nutzer einen rechtsgültigen Vertrag abschließen können und um Nutzer zu sein, müsste ich mich zumindest anmelden dürfen..........
    • Ich kannte das Urteil nicht, sonst wär ich ja der totale Stänkerer und das will ich sicher nicht sein!
      Ich hab einfach mal geschaut was man dazu findet, mehr nicht.

      Genau beim Nutzer sein um rechtgültige Verträge abzuschließen liegt meiner Meinung nach der Hund begraben. Ich finde eben nicht, dass man Nutzer sein muss um Verträge abzuschließen, da der Vertragsschluss selbst grundsätzlich erstmal nichts mit eBay zu tun hat.

      Der Vertrag wird mit zwei übereinstimmenden Willenserklärungen geschlossen, diese liegen bei Angebot und Annahme erstmal vor. Die essentialia negotii sind meiner Meinung nach auch gegeben.

      Somit haben wir erstmal einen Vertrag. Ob eBay das in den AGB ausgeschlossen hat ist erstmal zweitranging, da diese AGB nur durch Auslegung der Willenserklärung in den Vertrag mit einbezogen werden. Ob eine Täuschung vorliegt, bzw. der Vertrag nicht zu Stande kam, da der bestimmte Empfängerkreis, an welchen das Angebot gerichtet ist nur Nutzer einschließt, welche mit Genehmigung von eBay handeln, müsste von einem höheren Gericht mal abschließend geklärt werden. Schade, dass dies noch nicht erfolgt ist, meiner Meinung nach eine sehr spannende Frage.
    • Meiner Meinung nach ist die Frage und deren Klärung gar nicht so spannend, da es nur eine mögliche Antwort gibt.
      Diese Frage wurde............ kann mich nur ganz entfernt erinnern und das gerade nicht festmachen, z. B. bei Spielcasions (also reale) beantwortet. Gewinne waren an das Casino zurück zu geben, da es keine Zutrittsberechtigung zu dem selben gegeben hatte...... abzügl. der Einsätze, die nicht hätten gesetzt werden dürfen.....

      Natürlich hinkt dieser Vergleich ein wenig, da hier das Casino Vertragspartner war, was Einnahmen und Gewinne des Spielers angeht und eBay rein vom Kaufvertrag eben nicht Vertragspartner ist, nur zwischen Anbietern und möglichen Käufern einen Kaufvertrag vermittelt durch ihre Plattform.
      Dennoch ändert es nichts daran, dass der Einlass zu dieser Plattform um Käufverträge abschließen zu können, an Bedinungen geknüpft ist, die der Plattformbetreiber selbst festlegen kann, wie ein Türsteher an einer Disco. Wem erlaubt ist einzutreten, darf alles nutzen, was angeboten wird. Wem der Eintritt verwehrt wird oder der sich verbotener Weise den Eintritt verschafft, der bleibt draußen oder wird nach draußen befördert.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Kaiolito ()

    • Maxmeier schrieb:



      Der Vertrag wird mit zwei übereinstimmenden Willenserklärungen geschlossen, diese liegen bei Angebot und Annahme erstmal vor. Die essentialia negotii sind meiner Meinung nach auch gegeben.

      §1 Leistungsbeschreibung

      1.

      Mittels
      der eBay-Dienste bietet eBay einen Marktplatz an, auf dem von
      natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften (im
      Folgenden: „Nutzer“), Waren und Leistungen aller Art (im Folgenden:
      "Artikel") angeboten (in dieser Eigenschaft im Folgenden: „Verkäufer“)
      und erworben (in dieser Eigenschaft im Folgenden: „Käufer“) und sonstige
      Inhalte veröffentlicht werden können, sofern deren Angebot, Erwerb
      oder Veröffentlichung nicht gegen gesetzliche Bestimmungen, diese
      eBay-AGB oder die eBay-Grundsätze verstößt. eBay bietet selbst keine
      Artikel an und wird nicht Vertragspartner der ausschließlich zwischen
      den Nutzern dieses Marktplatzes geschlossenen Verträge.

      Da ein "Erwerb" nur als "Nutzer" möglich ist und eine ausgeschlossene Person kein "Nutzer" und somit auch kein "Käufer" in
      Sinne von Ebay AGBs sein kann, ist auch eine rechtlich korrekte Willenserklärung für eine ausgeschlossene Person nicht mehr möglich abzugeben.

      Einfach ausgedrückt: Roos ist kein "Nutzer" somit darf er laut Ebay AGBs nicht bieten. Wenn er nicht bieten darf, dann
      kann er auch keine Willenserklärung abgeben, da er dafür ein Nutzer sein müsste. Also kann er auch ein Angebot nicht annehmen.


      Edit: Wenn jemand dann noch vorgibt eine Annahme machen zu dürfen und versucht daraus materiellen Vorteil zu ziehen,
      dann würde ich persönlich eine Anzeige erstatten und dann den Staatsanwalt entscheiden, ob da nicht eine Straftat vorliegt.
      (z.B versuchter Betrug kommt mir als eine Möglichkeit in den Kopf)

      Edit2: Schaut bitte gleich in den "Club" rein....
      ___________________________________________________________________________________
      Wir sind alle nur Laien-Kinder, die in dem Sandkasten der Gesetze rumspielen....
      Hobby: Eigene Beiträge editieren - am besten mehrmals... [Blockierte Grafik: http://www.animaatjes.de/smileys/smileys-und-emoticons/buro/smileys-buro-210389.gif]

      Dieser Beitrag wurde bereits 4 mal editiert, zuletzt von werv ()

    • werv schrieb:

      Da ein "Erwerb" nur als "Nutzer" möglich ist und eine ausgeschlossene Person kein "Nutzer" und somit auch kein "Käufer" in
      Sinne von Ebay AGBs sein kann, ist auch eine rechtlich korrekte Willenserklärung für eine ausgeschlossene Person nicht mehr möglich abzugeben.



      Sehen wir uns das mal genauer an:

      Ob nun der "ausgeschlossene Nutzer" mit Fakedaten auftritt hat Herr Ebay zu prüfen.... tut er das? Nein. Zumindest nicht wirkungsvoll, wenns denn tatsächlich Fakedaten sind. Also wäre da Herr Ebay selbst im Boot, der angemeldete Nutzer ist naturgemäss angemeldet. Siehe obigen Kommentar: zwischen VK und K besteht ein Kaufvertrag....



      Ist ein Strohmann im Spiel, ist das noch einfacher..... man kann da ja keine unberechtigte Nutzung konstruieren, die auf falschen Daten beruht. Der Strohmann ist Geschaäfts- und Vertragspartner, der auch Ansprüche stellt. Wenn ich mich nicht in der Bucht anmelden kann (oder, da ich ja die AGB mal wörtlich anerkenne als gesetzestreuer Bürger) und eine Ware trotzdem haben möchte, frag ich eben meinen Kumpel ob er da mal nicht drauf bieten kann. Nach Auktionsschluss schliesst der Höchstbietende sofort einen Kaufvertrag mit mir ("Wenn die Ware da ist, kriegst du die sofort gegen Zahlung von mir weiterverkauft"). Letztendlich bin ich dann der Geschädigte, wenn der VK die Auktion vorher abbricht. Also springt mein Kumpel ins Gerichtsfeld und ich hinterher....



      Solange die Bucht keine wirksamen Massnahmen ergreift, die Nutzerdaten tatsächlich wirksam zu verifizieren (wieviele LICHTjahre schreiben wir diese Forderung eigentlich schon quer durch sämtliche Foren in der Bucht selbst und in anderen Foren?), kann Herr Ebay in seine AGB reinschreiben was er will....
    • Jetzt sage was dazu als Kaufmann.

      Wenn mir einer seine eigentliche Identität verschleiert um an meine Ware, oder Schadenersatz zu kommen gehe ich davon aus, dass hier keine übereinstimmende Wilenserklärung zu stande kommt. Egal was der Typ behauptet.

      Er hat ja schon einige Prozesse wegen Rechtsmissbrauch verloren, woran ich nicht unbeteiligt war. Und das was er macht ist für mich fortgesetzter Rechtsmissbrauch.

      Warum klagt er nicht nehr? Vlt., das kann ich nur Vermuten, habwen die von ihm beschäftigten RA und Gerichte inzwischen erkannt, dass hier Rdechtsmissbrauch vorliegt. Denn Prozesskostenhilfe bekommt er wohl nicht mehr, nach dem User auds dem Forum Rechti sich bei den Gerichten gemeldet haben. Ich selber war auch dabei.

      OK ich habe die Katze jetzt aus dem Sack gelassen. doch das ist schon fast 2 Jahre her.

      Warum will er nur noch 30- 50€ Schadenersatz.

      Das sinde sogenante Minimalbeträge, die jeder stemmen kann. Wer seine Ruhe haben will zahlt das gerne.

      Wir haben hier sein Konto bei Tuxedo verbrannt. Jetzt geht er in die Schweiz. Muss mich mal nach Schweizer Recht schlau machen wie das so mit anonymen Konten die auf Deutsche lauten ist. Vlt. darf er ja kein Konto in der Schweiz bei einem Dienstleister haben. Denn Geldwäsche ist auch in der Schweiz strafbar, soweit ich weiss.
      Solange das vermeintliche Recht Einzelner zum Unrecht für Andere wird gibt es keine Gerechtigkeit. myself

      Das was ich hier sage ist keine Rechtsberatung, sondern stellt meine persönliche Meinung dar und kann zu neuen Denkansätzen beitragen, auch wenn es "rechtlich" nicht immer einwandfrei erscheint.