Gefahr der Priverblichkeit bei Festpreisangeboten?

    • karakorum666 schrieb:

      Alles nicht Aber einiges.
      Ja, das ist mir bekannt. Aber warum hat RWE am BGH denn Anerkenntnis erklärt? Weil sie sonst ein Urteil mit Begründung kassiert hätten. Das heisst aber auch, dass es derzeit kein BGH-Urteil gibt, das zwischen Unternehmer nach UStG und Unternehmer nach BGB unterscheidet. Um zu der Erkenntnis zu kommen musste man persönlich und live im Verhandlunsgtermin anwesend sein.

      Grundsätzlich liegt Damas mit seiner Einschätzung also vollkommen richtig: im Zweifelsfall ist man gewerblich. Oder man lässt es eben mal drauf ankommen und prozessiert mit der Argumentation durch, dass der Unternehmer nach §2 UStG nicht zwingend Unternehmer nach §14 BGB ist. Ob man damit dann durchkommt halte ich für durchaus fraglich, denn natürlich hat man mit ebay etwas mehr Aufwand als mit der Kontrolle von Mieteinnahmen einer Garage oder den Kontoauszügen einer Geldanlage. Andererseits ist das im Rahmen des Hobbys und verursacht daher gar keinen Zusatzaufwand weil man ansonsten auf Tauschbörsen unterwegs wäre. Aber wenn (WENN!) es eine Möglichkeit gibt, das irgendwie (IRGENDWIE!) zu argumentieren, dann ist das der einzige Weg, der überhaupt (ÜBERHAUPT!) in Frage kommt. Sonst ist die Frage aus dem EP klar zu beantworten: Gewerbe anmelden und als gewerblicher Verkäufer auftreten.

      @Damas:

      Ich sage nicht, dass ein Sammler, der statt auf Tauschbörsen und Flohmärkte zu gehen bei ebay verkauft, deshalb gewerblich ist. Im Gegenteil sträubt sich mein Bauchgefühl als Sammler gegen diese Einstufung. Denn dann wäre er auch auf den Tauschbörsen und Flohmärkten gewerblich. Und seine Sammlung wäre Lagerbestand und die Zukäufe wären steuerlich absetzbar. Und zwar dauerhaft, denn die Liebhaberei-Ankündigung des FA lässt sich dann sehr einfach mit Hilfe geeigneter Konvolut-An- und Verkäufe umgehen. Wenn Du also mich fragst, dann ist der Gesetzgeber und zuallererst die EU da mit der geschaffenen Rechtslage weit über jedes vernünftige Maß hinausgeschossen. Aber das können die ja bestens.
      Wenn Dir ein ebay-Mitarbeiter die Hand gibt und "Guten Tag" sagt, sind folgende drei
      Wahrheiten als self-evident zu erachten und als sicher gegeben anzusehen:

      1.) Zähle nicht nur deine Finger nach, sondern auch deine Hände. So Du welche hast auch die Füße.
      2.) Draussen ist es mitten in der Nacht und dunkel wie im Bärenarsch.
      3.) Der einzige Lichtschein dringt aus den Pforten der Hölle, die sich geöffnet haben weil die Welt untergeht.
    • Um auf die Pressemitteilung vom BHG-Urteil vom 9. Januar 2013 VIII ZR 121/12 zurückzukommen - es gab nie ein Urteil dazu und damit leider auch keine Begründung....
      Ich vermute hier nicht vom BGH eine Unterscheidung zwischen dem Begriff des Unternehmers nach §2 UStG und dem Begriff des Unternehmers nach §14 BGB
      da laut §2 UStG
      Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt.
      (Den restlichen Summs von Gesellschaften etc. lass ich jetzt ganz frech in diesem Falle weg)

      und nach §14 BGB
      Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. (Auch hier lasse ich das Gesumms um Gesellschafter(n) weg)

      Ich habe da Schwierigkeiten einen Unterschied zu erkennen.
      Bei Deinem angeführten Beispiel ist es für mich wieder die Frage: Warum kauft sich jemand eine Photovoltaikanlage? Um grundsätzlich seinen Bedarf an Strom zu decken oder grundsätzlich weit über seinen Eigenbedarf Strom einzuspeisen?
      Vielleicht vergleichbar mit: baue ich ein Einfamilienhaus mit einer Doppelgarage, da heute für eine Familie 2 Auto eher üblich sind, oder baue ich ein Einfamilienhaus und 10 Doppelgaragen. Das letztere könnte wahrscheinlich den Unternehmerstatus einbringen. Welches Einfamilienhaus benötigt schon nachweislich 10 Doppelgaragen zum Eigenbedarf!
      .
      Und da sind wir wieder bei der Glaubhaftmachung, wenn Du eine Sammlung auflöst! Selbst über Jahre/Jahrzehnte etwas gesammelt.... wenn Rechnungsbelege - auch lückenhaft der letzten Jahre/Jahrzehnte vorgelegt werden könnten bzw. ein irgendwie gearteter Nachweis des jahrelangen Sammelns geführt werden könnte, besteht m.M. nach eine gute Chance den privaten Verkauf glaubhaft zu machen - wenn dann nicht jedes Teilchen extra verkauft wird, sondern in kleiner bis größere Pakete sinnvoll angeboten wird.
      Ich kann man mir dann kaum eine Richter vorstellen, der da von "gewerblich" sprechen würde. Aber ausschließen kann man das leider auch nicht!
      .
      Vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand - oder so ähnlich ;)
      Ich will meinen Junior-Status wieder :(
    • Damas schrieb:

      Ich vermute hier nicht vom BGH eine Unterscheidung zwischen dem Begriff des Unternehmers nach §2 UStG und dem Begriff des Unternehmers nach §14 BGB

      Schön was Du vermutest. Ich war im Termin vor Ort und weiss daher, was der Vorsitzende Richter Ball damals wörtlich gesagt hat. Ich hab es nämlich mitgeschrieben. Du darfst mir also glauben, dass der BGH im Termin beim Hinweis an die Parteien vor der Verhandlung tatsächlich diese Unterscheidung gemacht hat. Es hätte Dir natürlich frei gestanden, hier selber "Prozesstourismus" zu betreiben. ;)
      Wenn Dir ein ebay-Mitarbeiter die Hand gibt und "Guten Tag" sagt, sind folgende drei
      Wahrheiten als self-evident zu erachten und als sicher gegeben anzusehen:

      1.) Zähle nicht nur deine Finger nach, sondern auch deine Hände. So Du welche hast auch die Füße.
      2.) Draussen ist es mitten in der Nacht und dunkel wie im Bärenarsch.
      3.) Der einzige Lichtschein dringt aus den Pforten der Hölle, die sich geöffnet haben weil die Welt untergeht.
    • Löschbert, ich glaube Dir das gerne so.

      Nur frage ich mich, in wie weit de facto USt. durch den eingespeisten Strom tatsächlich vom FA erhoben werden kann, da die Anlage ja auch eingekauft wurde und damit MWst. geflossen ist und ... da dieses Zubrot als die Vermögenswerwaltung betrachtet wird... in wie weit sich dann der Zukauf von Strom gegenrechnen lässt. Bisher war ich ja immer der Meinung, wenn ich Umsatzsteuer zahlen muss, dann kann ich auch aus diesem Bereich die Vorsteuer anrechnen. Sehe ich da etwas falsch?
      Ich will meinen Junior-Status wieder :(
    • Damas schrieb:

      Nur frage ich mich, in wie weit de facto USt. durch den eingespeisten Strom tatsächlich vom FA erhoben werden kann, da die Anlage ja auch eingekauft wurde und damit MWst. geflossen ist und
      Grundsätzlich musst Du das diejenigen fragen, die so eine Anlage haben und nicht als Kleinunternehmer umsatzsteuerbefreit sind. Dürfte vermutlich vor allem von den Faktoren Leistungsfähigkeit der Anlage, bisheriger Betriebsdauer und Anschaffungskosten abhängig sein.

      Damas schrieb:

      Bisher war ich ja immer der Meinung, wenn ich Umsatzsteuer zahlen muss, dann kann ich auch aus diesem Bereich die Vorsteuer anrechnen. Sehe ich da etwas falsch?

      Nein, das siehst Du schon richtig. Nur wenn Du den zugekauften Strom für dich selber verwendest, ist das dem Grunde nach eine Eigenentnahme und die ist natürlich wieder zum Einkaufspreis umsatzsteuerpflichtig. Das wird also 'ne Nullrechunng.
      Wenn Dir ein ebay-Mitarbeiter die Hand gibt und "Guten Tag" sagt, sind folgende drei
      Wahrheiten als self-evident zu erachten und als sicher gegeben anzusehen:

      1.) Zähle nicht nur deine Finger nach, sondern auch deine Hände. So Du welche hast auch die Füße.
      2.) Draussen ist es mitten in der Nacht und dunkel wie im Bärenarsch.
      3.) Der einzige Lichtschein dringt aus den Pforten der Hölle, die sich geöffnet haben weil die Welt untergeht.