Gefahr der Priverblichkeit bei Festpreisangeboten?

    • Gefahr der Priverblichkeit bei Festpreisangeboten?

      Durch die neueren Gebühren- und Provisionsregeln in Verbindung mit der schlecht funktionierenden Suche ist es meiner Meinung nach besser, privat nur noch Auktionen mit Mindestpreis bzw. Sofortkauf mit Preisvorschlag einzustellen. Oft gehen die Sachen aber auch nach 3 "Versuchen" nicht weg. Stellt man nun wiederholt Artikel ein, die nicht verkauft wurden, wird das bereits als regelmäßige Tätigkeit gewertet und ist somit eigentlich gewerblich oder ist nur der stattgefundene Verkauf entscheidend, nicht das regelmäßige zum Kauf anbieten?
    • vanvog schrieb:

      Stellt man nun wiederholt Artikel ein, die nicht verkauft wurden, wird das bereits als regelmäßige Tätigkeit gewertet und ist somit eigentlich gewerblich...?

      Gegenfrage: wenn ich einen Laden in der Fußgängerzone (mietfrei) eröffne, ein bisschen Ware in die Regale stelle, Radiowerbung für meine Sachen schalte aber keiner was kauft - ist das dann schon gewerblich?
      Wenn Dir ein ebay-Mitarbeiter die Hand gibt und "Guten Tag" sagt, sind folgende drei
      Wahrheiten als self-evident zu erachten und als sicher gegeben anzusehen:

      1.) Zähle nicht nur deine Finger nach, sondern auch deine Hände. So Du welche hast auch die Füße.
      2.) Draussen ist es mitten in der Nacht und dunkel wie im Bärenarsch.
      3.) Der einzige Lichtschein dringt aus den Pforten der Hölle, die sich geöffnet haben weil die Welt untergeht.
    • Sofern man nicht 100 Angebote schaltet, kommt es mMn nur auf die Anzahl der Verkäufe an, nicht wie oft man denselben Artikel wiedereinstellt bis er endlich verkauft ist.

      Und nur so ein Tipp, entsprechenden Startpreis statt Mindestpreis. Denn Auktionen mit Mindestpreis bebiete ich erst gar nicht, weils mir einfach zu blöd ist ins blaue hineinzubieten, irgendeinem geheimen Mondpreis entgegen, den der VK gerne hätte. Und da bin ich nicht der einzige der das so handhabt.
    • Das dürfte aber unabhängig von der Frage: Auktionen oder Festpreis sein.

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      Wenn etwas einmal passiert, passiert es vielleicht nie wieder. Wenn etwas zweimal passiert, passiert es sicher auch ein drittes Mal
    • @Löschbert

      Gerade so, wie Du es formulierst, würde ich die Gegenfrage mit "ja" beantworten, hier ist wohl die Absicht entscheidend, aber das ist im Grunde genau mein Problem, als Nichjurist kann ich das nicht beurteilen. "Mietfrei" ist hier wohl von Bedeutung, es lässt sich aber argumentieren, dass der Onlinehandel grundsätzlich zum Nulltarif zu haben ist, auch außerhalb von ebay. Weil Du es aber (vermutlich) selber so handhabst im Privaten, gehe ich davon aus, dass es schon seine Richtigkeit hat und juristisch nicht als gewerblich anfechtbar ist, wobei Du ganz andere Möglichkeiten hättest, Dich zur Wehr zu setzten, insofern bin ich doch etwas verunsichert.


      @Pandora

      Ich weiß was Du meinst und grundsätzlich sehe ich das auch so, nur kommt es hier manchmal auf den jeweiligen Artikel an. Es ist durchaus möglich, das rein statistisch nur alle 2-3 Wochen jemand sich für den Artikel interessiert, den Wert entsprechend einschätzen kann und bereit ist, Deinen Preis zu zahlen. Für einen Euro nimmt er ihn natürlich auch. Wenn Du privat oder gewerblich viele gleichartige Artikel verkaufst, hast Du mit der Zeit "Stammkundschaft", die sich regelmäßig deine Auktionen ansehen und den Marktwert der Artikel relativ genau kennen, somit unabhängig vom eigentlichen Kaufinteresse mitbieten. Als Privater mit ein paar Artikeln hast Du hier ein Problem.


      @ *alte_eule*

      Könntest Du bitte "Bereich(e)", die es besonders betrifft allgemeingültig formulieren? Worauf kommt es dort in erster Linie an?

      Geringe Unterschiede beim Gebrauchswert von Neu- und Gebrauchtware bei gleichzeitig relativ großer Preisdifferenz? Große Gewinnspanne, entsprechend viel gewerbliche Konkurrenz? Ich mein, ich weiß es echt nicht, lassen sich bestimmte Bereiche als besonders "gefährlich" identifizieren?
    • Vanvog,

      Beispiel. Du hast da eine wunderschöne alte Schwalbe stehen. Dir fehlt ein bestimmtes Teil, das einzeln zur Zeit nicht zur Verfügung steht oder alle Jubeljahre. Aber da ist sie! Eine Schwalbe als Ersatzteillager, und dein Ersatzteil ist in Bestzustand auch vorhanden.
      Du sagst dir, kauf ich die ganze Schwalbe und verhökere den Rest. Ob nun kpl. oder in Ersatzteilen - egal.
      Aber das ziehst du ungestört vielleicht einmal durch - ganz vielleicht ein zweites.
      Danach ist Schluss mit - nicht nachhaltig und keine Gewinnerzielungsabsicht.
    • @ *alte_eule*

      Dann muss ich dich etwas falsch verstanden haben. Ich habe dich so verstanden, dass es bestimmte Kategorien gibt, die besonders "anfällig" sind für Abmahnungen. Um bei deinem Beispiel zu bleiben, fiktiv angenommen, es gibt nur einen gewerblichen Händler bzw. einige wenige, die ausschließlich oder größtenteils Schwalbe-Ersatzteile verkaufen bei gleichzeitig relativ geringer Nachfrage. So jemand hätte mit Sicherheit ein berechtigtes Interesse an einer Abmahnung, es wird andere Subkategorien geben, wo es genau das Gegenteil ist. Vielleicht liege ich mit dieser Einschätzung aber auch voll daneben.

      Es bleibt die ursprüngliche Frage, ob die Mindestpreis/Sofortkauf Angebote, die mehrfach erfolglos eingestellt werden, also mehrfach x 3, dadurch schon eine gewebliche Tätigkeit darstellen, im Sinne der Nachhaltigkeit.

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von vanvog ()

    • Es ist mir einfach schleierhaft, was an "Verkauf von Privat" so schwer zu verstehen ist!
      .
      Ein privater Haushalt hat hie und da etwas von "Wert" zu verkaufen, das kann ein Schrank sein, ein Porzellanservice, ein paar gelesene/gehörte Bücher sein, ein DVD-Player, ein Auto sein oder ein wenige getragener Abendanzug/Motoradkombi/Tauchanzug sein.....
      und wenn jemand meint auch noch seine aufgtragene Unterhosen als wertvoll zu betrachtet und sich die aus der Altkleidersammlung fischt oder das 1000ste Autoersatzteil, was in seiner Einzelgarage rumfliegt, dann hat das wohl nichst mehr mit privat zu tun.
      .
      Was ist daran eigentlich so schwer?
      .
      Wenn jemand als Hobby strickt und das 20zigste Paar Socken einstellt oder jemand gerne in der Garage Motorhauben künstlerisch behandelt und immer wieder verkauft, geht das nun mal in Richtung gewerblich = Anfertigung letztlich zum Verkauf!
      Ich will meinen Junior-Status wieder :(
    • Wenns denn so einfach und eindeutig wäre, gäbe es wohl nicht so verschiedene und teils sogar widersprüchliche Gerichtsurteile.

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      Wenn etwas einmal passiert, passiert es vielleicht nie wieder. Wenn etwas zweimal passiert, passiert es sicher auch ein drittes Mal
    • Zeig mir ein einziges Urteil, in dem ein privater Haushaltseigner mit 50 - 60 Verkäufen im Jahr verurteilt wurde bei dem keine Beziehung zu seinem Berufsleben oder einer intensiven Freizeitgestaltung belegt werden konnte und ich glaube Dir, dass es generell schwer ist zw. privat und gewerblich zu unterscheiden.
      Ich will meinen Junior-Status wieder :(
    • Wenn natürlich ebay zum Hobby wird und von der gesamten Verwandschaft und dem Freundeskreis alles mögliche verkloppt wird oder aber die Playmobilsammlung in Kleinstteilen einzeln an den Mann gebracht werden mit 50 Verkäufen oder mehr pro Jahr alleine in der Kategorie auffalle oder ich Betreiber eines Hofs bin zu dem ein bewirtschafteter Wald gehört und ich 3x im Jahr Brennholz einstelle... sorry, aber irgendwo ist der "Verkauf von Privat" dafür nicht vorgesehen gewesen!
      Ich will meinen Junior-Status wieder :(
    • Damas schrieb:

      Es ist mir einfach schleierhaft, was an "Verkauf von Privat" so schwer zu verstehen ist!
      Na, anscheinend ist das schon schwer zu verstehen.

      Der Senat liess einleitend durchblicken, dass er die Ansicht der Vorinstanzen, es handele sich bei dem Rentner R. um einen Unternehmer nicht teilen würde. Zwar ist der Betreiber einer solchen Solaranlage umsatzsteuerlich als Unternehmer eingestuft, das heisst, er muss die vereinnahmte Umsatzsteuer aus dem Strompreis wie ein Unternehmer abführen, diese steuerliche Einstufung schlägt aber nach Ansicht des Senats nicht auf die zivilrechtliche Einstufung als Verbraucher oder Unternehmer durch.

      Da mit dem Betrieb der Anlage und der Erzielung der Einkünfte weiter keine aktive Tätigkeit verbunden ist, ist die Installation einer solchen Solaranlage im Gegenteil analog zu betrachten wie z.B. der Kauf einer Garage und deren anschliessende Vermietung oder die Investition in eine Wertpapieranlage. Damit handele es sich bei der Installation einer solchen Anlage und die daraus erzielten Einkünfte nicht um eine Tätigkeit als Unternehmer sondern um eine Tätigkeit im Rahmen der privaten Vermögensverwaltung, auf die die Regelungen des Verbraucherrechtes und in diesem Fall auch die Regelungen über Haustürgeschäfte anzuwenden sind, so der Senat.
      Aus meinem Kommentar zum BHG-Urteil vom 9. Januar 2013 VIII ZR 121/12 (Pressemitteilung des BGH)

      Oder kurz gesagt: es gibt laut BGH einen Unterschied zwischen dem Begriff des Unternehmers nach §2 UStG und dem Begriff des Unternehmers nach §14 BGB.

      Wo da nun im einzelnen die Abgrenzung verläuft wäre für den ebay-Verkäufer, der im Rahmen seines Hobbys kauft und verkauft, notfalls gerichtlich zu klären. Dazu muss vanvog jetzt nur einfach mal loslegen, seine Abmahnung kassieren und dann bis zum BGH durchstreiten. Mit Glück kriegt er ein ähnliches Urteil. Wenn nicht haben wir wenigstens eine höchstrichterliche Klärung dieser Frage. ;)

      Kleiner Nachteil dabei: er kann natürlich, weil er umsatzsteuerlich definitiv Unternehmer ist, zu seinem Finanzamt gehen, für Differenzbesteuerung optieren und ausserdem eine USt-ID beantragen, damit er von ebay eine Nettorechnung bekommt. Das geht definitiv, auch wenn das FA da anderer Ansicht sein sollte. Hat mir das Finanzministerium kürzlich erklärt: das Merkmal U lässt sich immer setzen, auch ohne Gewerbeanmeldung. Wo er die USt-ID dann bei ebay in seinem privaten VK-Account hinterlegt muss er aber dann mit ebay irgendie erst mal noch klären. Aber jedenfalls würde er damit dann so einen Klops vermeiden, wie ihn der BFH dem schwäbischen Sammlerehepaar in der Entscheidung vom 26. April 2012 V R 2/11 (openjur.de/u/610473.html) reingedengelt hat.

      Schon deshalb sollte man dann aber jede Intervention des Finanzamtes vermeiden, denn das Urteil des BFH stellt ja im Tenor eben wieder darauf ab, dass es sich "bei der laufenden Veräußerung von Gegenständen in erheblichem Umfang keine nur private Vermögensverwaltung vorliegt, wenn der Verkäufer aktive Schritte zum Vertrieb der Gegenstände unternimmt, indem er sich ähnlicher Mittel bedient wie ein Händler i.S. von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG." Um das dann bei der Betrachtung der Unternehmereigenschaft nach BGB wieder nur auf das UStG rüberzuziehen und damit zu entkräften muss man schon einige Klimmzüge machen. Also lässt man diese Frage am besten erst gar nicht aufkommen. Zumal diese blöde EWG-Richtlinie vom 13.06.1977 stammt. Da hätte vanvog echt 'nen Laden aufmachen müssen, weil Internet war da noch nich... (Axo - ausserdem bezieht sich die Richtlinie auch nur auf die umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft, der BFH kann also §14 BGB damit gar nicht gemeint haben)

      karakorum666 schrieb:

      Wenns denn so einfach und eindeutig wäre, gäbe es wohl nicht so verschiedene und teils sogar widersprüchliche Gerichtsurteile.

      Wenn man mal begriffen hat, dass Unternehmer und Unternehmer zwei verschiedene Begriffe sind ist das alles gar nicht mehr so widersprüchlich. ;)


      Und... ähhhmm.... wenn jemand vanvog dann vorhält, er habe kein Impressum in den Angeboten gehabt, dann wird er die Abmahnung zumindest in dem Punkt schlucken müssen. Zwar nicht aufgrund §5 TMG aber aufgrund §55 RStV. Um die ladungsfähige Anschrift kommt er also keinesfalls rum. Und natürlich muss er die USt-ID mitteilen und auf die Differenzbesteuerung nach §25a (ersatzweise Kleinunternehmer nach §19) UStG hinweisen.

      Und wehe es kommt jezt einer und sagt: "Ja, aber Kleinunternehmer -> Unternehmer" Dem sage ich einfach: Klaro. Klein nach §19 UStG und Unternehmer nach §2 UStG. Den §14 BGB haben wir da nicht mit drin.

      Jetzt alle nachhaltig genug verwirrt? ;)
      Wenn Dir ein ebay-Mitarbeiter die Hand gibt und "Guten Tag" sagt, sind folgende drei
      Wahrheiten als self-evident zu erachten und als sicher gegeben anzusehen:

      1.) Zähle nicht nur deine Finger nach, sondern auch deine Hände. So Du welche hast auch die Füße.
      2.) Draussen ist es mitten in der Nacht und dunkel wie im Bärenarsch.
      3.) Der einzige Lichtschein dringt aus den Pforten der Hölle, die sich geöffnet haben weil die Welt untergeht.
    • Damas schrieb:

      Zeig mir ein einziges Urteil, in dem ein privater Haushaltseigner mit 50 - 60 Verkäufen im Jahr verurteilt wurde bei dem keine Beziehung zu seinem Berufsleben oder einer intensiven Freizeitgestaltung belegt werden konnte und ich glaube Dir, dass es generell schwer ist zw. privat und gewerblich zu unterscheiden.

      internetrecht-rostock.de/abmahnung-privatverkauf-ebay.htm
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      Wir sind alle nur Laien-Kinder, die in dem Sandkasten der Gesetze rumspielen....
      Hobby: Eigene Beiträge editieren - am besten mehrmals... [Blockierte Grafik: http://www.animaatjes.de/smileys/smileys-und-emoticons/buro/smileys-buro-210389.gif]
    • Damas schrieb:

      Bei Deinem Urteil geht es wohl um Markenpiraterie und ich würde gerne wissen, wer bei Dir hier "die Beklagte" darstellt?


      Im Kern ging es darum, wann Handeln im geschäftlichen Verkehr vorliegt, weil nur für ein solches eBay als Störer haften kann.

      Das ist in zwei Fällen - 26 und 75 BW - bejaht worden.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von pandarul ()

    • Löschbert Bastelhamster schrieb:

      Jetzt alle nachhaltig genug verwirrt? ;)




      Nö!

      Sollte ich jemals auf die Idee kommen, Dinge, die ich selbst angefertigt habe zu verkaufen, einen kompletten Hausstand auflösen, eine Lebenssammlung zu veräussern, melde ich ein KleinGewerbe an und muss mich dann halt um etwas mehr als nur um eine korrekte AB und eine saubere Transaktionsablauf kümmern. Und nein, ich gedenke auch nicht anzupreisen "wie Rolls/Davdoof/etc." anzupreisen - weder aktuell als Privatverkäufer noch dann als Kleinunternehmer.
      Ich will meinen Junior-Status wieder :(
    • werv schrieb:

      Zitat von »Damas«



      Zeig mir ein einziges Urteil, in dem ein privater Haushaltseigner mit 50 - 60 Verkäufen im Jahr verurteilt wurde bei dem keine Beziehung zu seinem Berufsleben oder einer intensiven Freizeitgestaltung belegt werden konnte und ich glaube Dir, dass es generell schwer ist zw. privat und gewerblich zu unterscheiden.

      werv schrieb:

      http://www.internetrecht-rostock.de/abma…erkauf-ebay.htm



      91 gleichartige Artikel.... ja, zeig mir mal in meinem Haushalt 91 gleichartige Artikel, die ich 91x verkaufen kann!
      Wenn ich natürlich meine Besteckgarnitur für 12 Personen incl. Fisch-Dessert-Obst-Früchstücksbesteck einzeln einstelle komme ich sogar auf weit über 100 Teile und dann noch das ganze Vorlagenbesteck und haste nicht gesehen.... welcher Privatverkäufer stellt sowas einzeln ein?
      Da sind wir wieder bei den Playmobileinstellern, die jedes kleinste Einzelteilchen reinstellen ... das ist in meinen Augen aber sowas von eindeutiger "Gewinnmaximierung", dass es nicht mehr privat ist!
      .
      Ne Leute, solange ich keine € in meinen Augen widerspiegelt, weil ich ums verrecken jeden Cent rausquetschen will beim Verkaufen... sondern mein privates überflüssiges Zeug verhöckere, solange wird kein Richter vor dem mich jemand meint zitieren zu müssen, zustimmen. Und alleine um das geht es mir!
      Hier wird viel Bange gemacht, das aber auch daran liegt, weil viele "private Vk" sehr grenzwertig agieren. Das streite ich nicht ab.
      Aber niemand bekommt einen privaten Vk dran, der seinen Schuhschrank, 5 Comics und zwei wenig getragene Markenhosen verkauft.
      Ich will meinen Junior-Status wieder :(