Es ist mitnichten so, dass jetzt juristisch geklärt wäre, dass man den Bundespräsidenten als "widerlichen Kriegshetzer" bezeichnen dürfte, ohne mit den Tatbestandsmerkmalen des § 90 StGB in Konflikt zu geraten! Soweit man das den Presseveröffentlichungen etnehmen kann, möchte der Bundespräsident "lediglich" die zwingend notwendige Ermächtigung zur Verfolgung nicht erteilen. Die Gründe hierfür hat er nicht benannt, weshalb es auch reine Spekulation ist, es so darzustellen, dass keine Aussicht auf Erfolg bestehe. Es ist ein diametraler Unterschied, ob ein Sachverhalt strafrechtlich nicht "geahndet" wird, weil die entsprechenden Tatbestände nicht verwirklicht sind, oder weil die für eine (weitere) Verfolgung notwendige Voraussetzung (hier Ermächtigung) nicht vorliegt.
Fakt ist, dass die Staatsanwaltschaft Potsdam angekündigt hatte, die Aussage "widerlicher Kriegshetzer" im Sinne von 90 StGB zu prüfen. Damit ist klargestellt, dass bei der StA Potsdam Zweifel bestehen, ob diese Äußerung vom Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt ist.
Besteht ein nenneswerter Unterschied zwischen "widerlicher Kriegshetzer" und "gewerbsmäßiger Lügner und Kriegshetzer"?
Fakt ist auch, dass sich Politiker aller im Bundestag vertretenen Parteien von der Wortwahl "widerlicher Kriegshetzer" distanziert haben.
Fakt ist, dass die Staatsanwaltschaft Potsdam angekündigt hatte, die Aussage "widerlicher Kriegshetzer" im Sinne von 90 StGB zu prüfen. Damit ist klargestellt, dass bei der StA Potsdam Zweifel bestehen, ob diese Äußerung vom Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt ist.
Besteht ein nenneswerter Unterschied zwischen "widerlicher Kriegshetzer" und "gewerbsmäßiger Lügner und Kriegshetzer"?
Fakt ist auch, dass sich Politiker aller im Bundestag vertretenen Parteien von der Wortwahl "widerlicher Kriegshetzer" distanziert haben.