Negative Bewertung durch Behauptungen. Was jetzt?

    • iiiihhBääähh schrieb:





      Zitat von »werv«



      Zum anderen: Wie bescheuert kann man sein in einem Forum wo sich Leute rumtummeln, die viel Ahnung haben so eine Geschichte aufzutischen
      (also wird die Naivität so oder so stimmen ;) )
      Aus dem gleichen Grund wie manche gnadenlos offensichtlich pushen bis der Arzt kommt.
      Sie halten sich für die Grössten u. alles andere sind nur depperte Brezlsalzer.

      Also kriegt jeder hier was er verdient - die einen Hilfe und die anderen Arztbesuch gesperrten account.

      Gleichzeitig gibt es aber noch Leute, die kein Problem haben ein Acccount zu teilen (bis die Probleme eben kommen)
      Man glaubt (an) seine(n) Kindern/Geschwistern (/Ironie on: Ich habe nur eine zweijährige Katze und ich hoffe die bricht nicht
      meine Auktionen ab, die ich nicht mal mache /Ironie off)

      So gesehen muss man immer hinterfragen, wie weit man auf die Frage von TE eingeht und wie weit man es hinterfragt. Das gehört aber hier:

      Meinungen und Fragen zum Forum - Sammelthread II
      ___________________________________________________________________________________
      Wir sind alle nur Laien-Kinder, die in dem Sandkasten der Gesetze rumspielen....
      Hobby: Eigene Beiträge editieren - am besten mehrmals... [Blockierte Grafik: http://www.animaatjes.de/smileys/smileys-und-emoticons/buro/smileys-buro-210389.gif]

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von werv ()

    • werv schrieb:

      Also kriegt jeder hier was er verdient - die einen Hilfe und die anderen Arztbesuch gesperrten account.
      Egal wie bunt es einer diesbezüglich treibt, das mit dem gesperrten Account wird nicht passieren.
      Da stimme ich zu 100% mit dem überein, was "YmxlZXA=" hier schon sagte:

      auktionshilfe.info/index.php?t…&postID=161573#post161573
      "TE braucht sich wirklich keine Sorgen zu machen, dass ebay sein Tun oder Lassen bezüglich Puscherei sanktioniert. (Provisions-)Geld stinkt nicht."
      proper prior preparation prevents piss poor performance
    • iiiihhBääähh schrieb:

      http://www.auktionshilfe.info/index.php?thread//&postID=161573#post161573
      "TE braucht sich wirklich keine Sorgen zu machen, dass ebay sein Tun oder Lassen bezüglich Puscherei sanktioniert. (Provisions-)Geld stinkt nicht."
      Ich glaube mal irgendwo gelesen zu haben, dass Shillbidding ein Straftatsbestand ist.

      In wie weit ist Ebay dann dafür verantwortlich zu machen, wenn das Treiben des VK billigend in Kauf genommen wird ? Ich nehme an, dass bei Ebay nachweislich (!) schon ein paar Meldungen über den VK vorliegen. Den würde ich ohne weitere Diskussion absägen. Wenn er schon Angst hat, zu niedrige Preise zu erzielen, dann soll er sich doch die nächsten Wochen auf Flohmärkte stellen anstatt bei Ebay (vermeintlich) neunmalklug und bauernschlau Idioten zu suchen, die sich hochschießen lassen.

      Unabhängig davon - welch Geistes Kind ist man eigentlich, wenn man eine solche Diskussion noch selber vom Zaun bricht ? :wallbash

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Camouflage ()

    • Hatte mich dazu mal beim BMJ erkundigt (Antwort vom 01.11.2012, Az. IIA4):

      "vielen Dank für Ihr Schreiben vom 23. September 2012, mit dem Sie nach der Anwendbarkeit von § 263a StGB oder anderer Rechtsvorschriften auf Sachverhalte fragen, bei denen der Verkäufer unter falschem Benutzernamen oder Dritte ohne tatsächliches Kaufinteresse Gebote im Rahmen von Online-Auktionen abgeben.

      Zu dem von Ihnen geschilderten Fall kann ich leider nicht konkret Stellung nehmen. Das Bundesministerium der Justiz ist in erster Linie mit Aufgaben der Gesetzgebung befasst. Aufgrund des bundesstaatlichen Aufbaus der Bundesrepublik Deutschland und der durch die Verrassung gezogenen Schranken äußerst es sich nicht zu Sachverhalten, deren Bewertung in die Zuständigkeit der Staatsanwaltscfhaften und Gerichte des jeweils betroffenen Bundeslandes fällt, da es selbst keine Ermittlungskompetenz besitzt und auch keine Dienst- oder Fachaufsicht über die Staatsanwaltschaften und die Gerichte der Länder ausübt. Die Aufsicht über die Staatsanwaltschaft obliegt den Landesjustizbehörden. Straftaten können bei der Staatsanwaltschaft, den Behörden und Beamten des Polizeidienstes sowie bei den Amtsgerichten der jeweiligen Bundesländer mündlich oder schriftlich angezeigt werden.
      Sollten Sie für den von Ihnen geschilderten Fall einen rechtlichen Rat benötigen, möchte ich Sie bitten, sich zum Beispiel an einen Rechtsanwalt zu wenden.

      Allgemein kann ich Ihnen mitteilen, dass die Abgabe von lediglich scheinbaren Höchstgeboten durch den Verkäufer im Rahmen einer Internet-Versteigerunbg unter falschem Benutzernamen oder durch einen Dritten, durch die Kaufinteressen zur Abgabe von (weiteren) höheren Geboten veranlasst werden sollen, möglicherweise dem Betrugstatbestand des § 263 StGB unterfällt. Danach macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er u. a. durchVorspiegelung falscher Tatsachen einen Irrtum erregt.

      Werden Scheingebote in der Weise abgegeben, dass das aktuelle Gebot durch Ausnutzen der automatisierten Gebotssteigerungen durch abgestuftes "Heranbieten" erhöht werden soll, unterfällt dies möglicherweise dem Straftatbestand des Computerbetruges (§ 263a StGB). Danach macht sich strafbar, wer in der ABsicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorganges durch u. a. Verwendung unrichtiger Daten oder sonst durch unbefugte Einwirkung auf den Ablauf beeinflusst.

      Wird zur Täuschung über die Identität ein Benutzerkonto auf einer Internet-Auktionsplattform unter falschem Namen angemeldet, kommt zudem unter Umständen eine Strafbarkeit gemäß § 269 StGB (Fälschung beweiserheblicher Daten) in Betracht. Danach macht sich strafbar, wer zur Täuschung im Rechtsverkehr beweiserhebliche Daten so speichert oder verändert, dass bei ihrer Wahrnehmung eine unechte oder verfälschte Urkunde vorliegen würde. Gleiches gilt, wenn derart gespeicherte oder veränderte Daten zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht werden.

      Auch das Zivilrecht schützt Käufer vor Täuschungen des Verkäufers bei Internetauktionen. Wenn ein Käufer bei einer Internetauktion zur Abgabe seines Kaufangebots durch eine arglistige Täuschung des Verkäufers bestimmt wurde, kann der Käufer sein Kaufangebot nach § 123 BGB anfechten. Wenn das anfechtbare Kaufangebot angefochten wird, ist es nach § 142/I BGB als von Anfang an unwirksam anzusehen. Wenn ein Kaufangebot unwirksam ist, kann kein Vertrag zustande kommen und können auch keine vertraglichen Pflichten für denjenigen, der das unwirksame Kaufangebot abgegeben hat, begründet werden.

      Grundsaätzlich kann ein Schuldverhältnis, das jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten kann, bereits mit der Aufnahme von Vertragsverhandlungen bzw. der Anbahnung eines Vertrages entstehen (§ 311/II i. V. m. § 241/II BGB). Verletzt ein Teil diese Pflicht zur Rücksichtnahme und zu loyalem Verhalten schuldhaft, kann der andere Teil gemäß § 280/I BGB Ersatz des hierdurch entstehnden Schaden verlangen."

      Auf meine Nachfrage (Problem Vermögensschaden/Schadensbegriff, Strafbarkeit der Account-Anmeldung unter falschem Namen) hat das BMJ mit Schreiben vom 08.01.13 die dargelegte Rechtsauffasungbekräftigt, ohne weiter ins Detail zugehen. Handlungsbedarf des Gesetzgebers wird nicht gesehen.

      Zum Vermögensschaden/Schadensbegriff:
      "Strafbarkeit des regelwidrigen Mitbietens bei so genannten Internetauktionen"
      in alpmann-schmidt.de/Downloads/A…uell/2005/asak2005_11.pdf

      Anmeldung bei eBay unter falschem Namen:
      iwr.uni-kassel.de/law/archives…-unter-falschem-namen.htm
      damm-legal.de/kg-berlin-ebay-a…nlegen-kann-strafbar-sein

      Weiteres Problem: Die eBay-AGB untersagen zwar das "Pushen", eine unmittelbare Konsequenz in den AGB, dass solche Gebote aber "automatisch" unwirksam wären, fehlt jedoch (würde wohl die Auktions-Architektur bei eBay komplett über den Haufen werfen).

      Ja, um mal ein (Straf-)Gerichtsurteil in dieser Sache zu erhalten, müsste sich erst ein Geschädigter finden, der Anzeige erstattet, der StA müsste auf den Zug aufspringen, ohne das Verfahren von vornherein (abgesehen von weiteren Gründen) nicht gleich einzustellen, und dann sind auch noch einige andere Dinge notwendig, damit ein Fall mal tatsächlich vor ein Strafgericht käme. Zivilrechtlich ist mir ebenfalls nichts bekannt geworden, dass das schon mal verhandelt worden wäre.

      Ich hatte mir mal eine zeitlang einen großen Gewerblichen (>200.000 Bewertungen) angeschaut, Anzahl der Pusher-Accounts (auf der Basis meiner Erfahrung) >10. eBay reagiert selbstverständlich nicht. Aber um da mal ein Exempel zu statuieren, da braucht es viel Zeit. (BTW: Da gab's mal eine FI-Artikel über ein "karibisches Unternehmen", das solche "Dienstleistungen" angeboten hatte. War so etwa aus dem Jahr 2005. Kann mir gut vorstellen, dass es Vergleichbares auch heute noch gibt).

      edit:
      eBay reagiert auf Pushen nach dem Prinzip der Flensburger Verkehrssünderdatei:
      community.ebay.de/t5/Bieten-un…s-hoch/m-p/1851073#M35958
      8|

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von oldschmatterhand ()

    • Dies hier ist ein Fall , auf den sich 2005/2006 gerne eine "Bietergemeinschaft" bezogen hat.
      AG Gmünden AZ 11 C 502/04

      rae-wess.de/artikel.php?id=238

      Die Bietergemeinschaft hieß XXLSell.com . Organisierte gegenseitige Mindestpreissicherung gegen Provision.
      Nach Eigenwerbung hatten die innerhalb weniger Monate über 10.000 Mitglieder und mehr als 85000 Artikel abgesichert.

      netzwelt.de/news/73047-xxlsell…hrlicher-ebay-pusher.html
    • Das ist nicht verwunderlich, aus den AGB kann man lediglich ableiten, daß eBay den Käufer vor Pusherei zu schützen hat.

      Auch die oben zitierte Äußerung des BMJ ist vorsichtig formuliert wenig hilfreich. Man ist also nicht zuständig und sieht "möglicherweise" ein Problem. Aha, so schlau waren wir schon 2002. Allein die knackige Begründung, wo der Straftatbestand sein soll, fehlt. Das Vortäuschen eines nicht vorhandenen Interesses ist nicht rechtswidrig. Zumindest würde ich da den Knackpunkt sehen.

      Wenn ich offline sage, mir hat einer für meine Karre 10.000 geboten, wenn der Interessent sie für 8.000 kaufen will, und er erhöht daraufhin auf 10.500, dann ist das ja auch kein Betrug, auch wenn es glatt gelogen war.

      Naja, und zur Fälschung beweiserheblicher Daten schreibe ich mal lieber nix, um unseren speziellen Freunden keine Vorlage zu bieten. Wer das Thema recherchiert, wird auf ein Urteil (m.E. des Kammergerichtes) treffen, das so abgefahren wie überzeugend darlegt, daß keine Täuschung im Rechtsverkehr vorliegt.

      edit: Ach, das ist ja sogar das oben verlinkte. Na denn ist ja alles klar.

      Das Ding ist zigfach durchgekaut und mittlerweile dank kostenlosem Startpreis eh obsolet. Die Zeit von "Auktionen" ist durch. Weitergehen, hier gibt es nix zu sehen.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von pandarul ()

    • Finde ich auch, pushen ist obsolet, könnte obsolet sein, wenn mal alle "Nerver" anfangen würden angemessene Startpreise zu setzen.
      Dann weiß der Interessent wenigstens, was er mindestens zahlen muss und muss nicht seine Zeit verschwenden. Weder durch Pusher noch mit Abbrechern.

      Gelegentlich ein Hinweis, dass es nicht kinderleicht ist, etwas "juristisch" durchzusetzen, was einem heftig gegen Krempe geht...finde ich aber auch richtig.
      Leuten, die (verständlich) stinksauer sind, wenn sie sich hochgeboten und übervorteilt fühlen...zu Investitionen in einen Prozess raten, a la "müsste nur mal jemand probieren", das mag ich nicht.

      Wenn das tatsächlich mal wieder jemand probieren möchte, dann soll er wenigstens wissen, dass da gar nichts "einfach" ist und die notwendige Coolness mitbringen, das als "Versuch" anzusehen.