Btw: Das hat der Kläger auch nicht gerafft, das Facebook genauso öffentlich ist, wie dieses Forum...

Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von Kaiolito ()
pr3mi3r3 schrieb:
Vielen Dank, wenn ich das richtig lese sind alle vorzeitigen Beendigungen berechtigt, egal welcher Grund wenn das Angebot noch länger als 12 Stunden dauert?!?
Demgemäß fehlt es der Firma eBay schlicht an einer hinreichenden rechtlichen Gestaltungsmacht, um ihrerseits mit den von ihr verwendeten eBay-AGB - also mittels allgemeiner Geschäftsbedingungen über § 10 Abs. 1 S. 5 eBay-AGB - nicht etwa lediglich im sog „Benutzungsverhältnis“ zwischen eBay selbst und dem jeweiligen eBay-Nutzer, sondern stattdessen darüber hinausgehend mit ausschließlicher (isolierter) „Drittwirkung“ unmittelbar im sog. „Marktverhältnis“ zwischen zwei eBay-Nutzern als solchen einen rechtlich relevanten Kaufvertragsabschluss zu konstituieren.
pandarul schrieb:
eBay hat die Regeln längst geändert und dabei weitestgehend an die BGH-Rechtsprechung angepaßt, die diesem Urteil diametral entgegen steht.
- Es ist Ihnen unverschuldet unmöglich, den Artikel dem Käufer zu übereignen.
Beispiele:
- (...)
- (...)
- Sie können den Artikel wegen (...) eines Rechtsmangels nicht übereignen
pr3mi3r3 schrieb:
Die Klage wurde abgewiesen und die Berufung des Klägers abgewiesen!
pr3mi3r3 schrieb:
Mir fehlt die Zeit das Urteil zu Anonymisieren...