ebay Abbruchjäger Amtsgericht Darmstadt 31.07.14, 09:30 Uhr

    • #77

      Ich weiß auch gar nicht was ihr wollt, es gibt längst Grundsatzurteile zu der Thematik, sie sind oben verlinkt und basieren allesamt darauf, daß eBays AGB gerade gültig sind.

      Klar gibt es die und sie sind inhaltlich schlüssig. Vielleicht gibt es in Zukunft noch eine abweichende Rechtsprechung von höchster Stelle, obwohl damit kaum zu rechnen ist. Aus diesem Grund habe ich auf den langen Weg zu einem solchen Urteil verwiesen. Die Wahrscheinlichkeit, dass jemand diesen Weg bei der bestehenden Rechtsprechung beschreitet halte ich für relativ gering, da in den entsprechenden Urteilen bereits alles klargestellt und belegt wurde.

      Wenn der TE nicht langsam seine Argumentationskette zusammen mit seinem RA in den Griff bekommt, dann sehe ich schwarz. Dann steht da erneut........... "wurde aber von der Seite des Beklagten nicht vorgetragen"...............

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    • pr3mi3r3 schrieb:

      Vielen Dank, wenn ich das richtig lese sind alle vorzeitigen Beendigungen berechtigt, egal welcher Grund wenn das Angebot noch länger als 12 Stunden dauert?!?


      Der ausschlaggebende Punkt für dieses Urteil steht in RN 59:

      Demgemäß fehlt es der Firma eBay schlicht an einer hinreichenden rechtlichen Gestaltungsmacht, um ihrerseits mit den von ihr verwendeten eBay-AGB - also mittels allgemeiner Geschäftsbedingungen über § 10 Abs. 1 S. 5 eBay-AGB - nicht etwa lediglich im sog „Benutzungsverhältnis“ zwischen eBay selbst und dem jeweiligen eBay-Nutzer, sondern stattdessen darüber hinausgehend mit ausschließlicher (isolierter) „Drittwirkung“ unmittelbar im sog. „Marktverhältnis“ zwischen zwei eBay-Nutzern als solchen einen rechtlich relevanten Kaufvertragsabschluss zu konstituieren.

      Anders formuliert: ebay stellt nur die Plattform und dafür, wie diese zu nutzen ist, können sie AGB machen. Darüber, wie auf dieser Plattform Verträge zu schliessen sind haben sie keinerlei Gestaltungsbefugnis, das ist einzig Sache der Vertragspartner. Und selbst wenn, gibt es zum einen die Möglichkeit, den Vorbehalt in die Auktion zu schreiben (RN 46) und wenn man das nicht getan hat, bleibt die Tatsache, dass ebay, das "Abhandenkommen des Artikels" mehrfach ohne weitere Erläuterung als Abbruchgrund nennt. Oder wie ich beim Thema zum Kameraurteil des BGH schon geschrieben hatte: ausserhalb von ebay an jemand anderes verkauft ist auch irgendwie "anderweitig abhanden gekommen".

      Interessante Sichtweise, gebe ich zu. Allerdings ist abzuwarten, ob der Kläger in Berufung geht. Soweit ich das sehe, ist das Urteil derzeit noch nicht abschliessend rechtskräftig. Wobei ich persönlich nichts gegen ein BGH-Urteil hätte, das feststellt: ebay stellt nur die Plattform.

      pandarul schrieb:

      eBay hat die Regeln längst geändert und dabei weitestgehend an die BGH-Rechtsprechung angepaßt, die diesem Urteil diametral entgegen steht.

      Yup, haben sie: pages.ebay.de/help/sell/end_early.html#reasons

      Allerdings unterliegt der streitgegenständliche Vertrag noch der alten Regelung. Ob diese AGB-Klausel (und auch die neue) aber überhaupt im zulässigen rechtlichen Gestaltungsspielraum von ebay liegt steht bei diesem Urteil (->RN 59) generell in Frage. Wäre nett, wenn dem so wäre, dann könnte ebay mal ungefähr gefühlte 100% ihrer erweiterten Policies in die Tonne kloppen und sich endlich wieder drauf beschränken: "Wir stellen nur die Platte Form". Das dürfte insbesondere eine weitere Anbietergruppe erfreuen, denn das Eingreifen in die Vertragsgestaltung und den Auktionsablauf mittels durch den Anbieter zum mitbieten veranlasste Personen wäre dann ebenfalls gekippt. (Für die Nichtboshaften hier: Pushen ist dann auch erlaubt, rechtlich sowieso, aber in jedem Fall dann, wenn man es in die Auktion reinschreibt)

      Axo, noch was panda...

      Wie immer hat ebay bei der Neuregelung Mist gebaut. Naja Du weisst ja, wie ich über die Qualifikation der ebay-Rechtabteilung denke.

      • Es ist Ihnen unverschuldet unmöglich, den Artikel dem Käufer zu übereignen.
        Beispiele:
        • (...)
        • (...)
        • Sie können den Artikel wegen (...) eines Rechtsmangels nicht übereignen

      OMG! Wer verfasst bei ebay eigentlich derartigen Schwachsinn? "Gehört mir gar nicht mehr weil schon verkauft" ist ein reichlich deutlicher Rechtsmangel. Nach Definition des Beispiels so rum wie es dasteht ist der unverschuldet. :wallbash :wallbash :wallbash
      :lach:

      Ich kann mir aber nicht wirklich vorstellen, dass dieses Urteil Bestand hat.
      Wenn Dir ein ebay-Mitarbeiter die Hand gibt und "Guten Tag" sagt, sind folgende drei
      Wahrheiten als self-evident zu erachten und als sicher gegeben anzusehen:

      1.) Zähle nicht nur deine Finger nach, sondern auch deine Hände. So Du welche hast auch die Füße.
      2.) Draussen ist es mitten in der Nacht und dunkel wie im Bärenarsch.
      3.) Der einzige Lichtschein dringt aus den Pforten der Hölle, die sich geöffnet haben weil die Welt untergeht.
    • ja ist ja gut, ich habe verstanden wie euer Standpunkt ist...
      Als ob ich hier meine letztendliche Taktik verraten werden, wie sie dann vor Gericht ausgespielt werden wird.
      So blöd bin ich dann auch wieder nicht...!

      Ich berichte dann nach dem Urteil und dann reden wir weiter...
      Trotzdem bitte ich Leute wie "Pizzeria", interessante Urteile weiterhin zu posten. Gerade solche Urteile KÖNNEN (ich betone KÖNNEN) weiterhelfen.
    • pr3mi3r3 schrieb:

      Die Klage wurde abgewiesen und die Berufung des Klägers abgewiesen!

      Das ist schön, aber ohne den Volltext des Urteils ist diese Aussage vollkommen nutzlos. Könntest du bitte das Urteil hier einstellen?
      „Ich mag verdammen, was du sagst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst.“ Voltaire

      Der Horizont mancher Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null - das nennen sie dann ihren Standpunkt.
    • pr3mi3r3 schrieb:

      Mir fehlt die Zeit das Urteil zu Anonymisieren...

      Das dauert gerade mal 3 min. Wenn du die nicht hast, dann schicke es bitte an die Redaktion unter kontakt@auktionshilfe.info. Diese kann das dann für dich erledigen. Ansonsten ist und bleibt dein Kommentar völlig sinnentleert. Wir erfahren lediglich, dass irgend ein Urteil gesprochen worden ist hinsichtlich eines Sachverhalts, den wir im Detail nicht kennen, mit einer Urteilsbegründung, die wir gar nicht kennen. Wem soll das nutzen?
      „Ich mag verdammen, was du sagst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst.“ Voltaire

      Der Horizont mancher Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null - das nennen sie dann ihren Standpunkt.