Ebay Auktion abgebrochen - Schadenersatz - Käufer maubec01 - gudrungrisu - tolotosde - juffure - boux0

    • Nö, so stimmt das nicht....

      und das hat nichts mit Ebay zu tun, sondern damit, dass du auf der platten Form VERTRÄGE abschliesst bzw. Vertragsabschlüsse quasi anbietest. Und zur vorzeitigen Beendigung bzw. Abbruch gibt's nunmal Regeln, sonst würden potentielle Käufer (und auch Verkäufer) sozusagen rechtsfrei benachteiligt

      Dazu kannst du dir in den entsprechenden Threads die Argumentation nachlesen...
    • geiz_ist_ungeil schrieb:

      Krennz schrieb:

      Mein Postinmg bezog sich auf einen Post von @Monza, den ich jetzt selber nicht mehr finde. Sorry. Aber Sinngemäss stimmt er. Timm nutzt das gleiche Modell wie MR. und viele ibähuser lassen sich davon beeindrucken und zahlen.

      Wann kann man diesen Abzockern mal das Handwerk legen?

      Ich habe leider keinen ibäh-Account, oder zum -Glück für die Rechtsverdreher.

      Hioer hilft doch eigentlich nur, dass sich alle Geschädigten zusammentun, ihre Aktenzeichen und Gerichtsorte austauschen und die geballte Ladung der Fakten ihrem gericht vorlegen.

      Bei meinem Forum hat es geklappt, und ich sage jetzt bewusst "mein Forum"

      Krennz, wie oft noch?
      Jeder Fall ist einzeln gelagert und wird genauso vor Gericht betrachtet werden!


      Das glaube ich aber nicht. Viele knicken sicher auch vorher schon ein, auch wenn sie berechtigt abgebrochen haben.
      Z.B. wenn sie sich Rat in der Community holen und ihnen dann erzählt wird, alles was zur Versteigerung angeboten wird müsse quasi im mehrfach gesicherten Tresor aufbewahrt werden.
    • onlinemarktplatz.de/38235/kein…s-kaufinteresse-vorliegt/

      selbst bei grundlosem herrausnehmen des artikels.

      so sollte doch eigentlich (ich bin aber kein Jurist) dem Mann doch jegliche Grundlage entzogen sein, oder nicht?

      Sein Bietverhalten nachzuweisen, sollte doch eher kein Problem sein. Oder löscht ebay sowas am Ende alle paar Wochen und er ist dadurch auf der sicheren Seite.

      Ich werde mich trotz der Kompetenz hier im Forum nicht zu meinem Fall äußern, da ich überzeugt bin, dass hier nicht nur Geschädigte mitlesen und ich zur Not andere Instanzen entscheiden lassen werde, wer hier Recht hat. Auch wenn Recht haben und Recht geben leider unterschiedliche Dinge sind.

      Aber toll wie einem hier geholfen wird!! Respekt und auch mal Danke!! ;)

      Ich frage mich auch, was das für Anwälte sind, die so jemanden auch noch vertreten?! Der ob zum Teil berechtigt oder auch nicht offenschtlich nur seinen Vorteil bei dem ganzen sucht.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von axelf ()

    • Ja, hier liest der Gegner mit. Definitiv.

      Alzey ist ein absoluter Einzelfall, sicherlich zu Recht ergangen, aber von der Begründung her abenteuerlich. Es gibt zig Urteile, die das genaue Gegenteil besagen.

      Am besten erklärt das ein anderer Amtsrichter:

      biguhu schrieb:

      Der Beklagte hat ferner geltend gemacht, der Kläger handele treuwidrig und hat sich dazu auf ein Urteil des Amtsgerichts Alzey berufen (Urt. v. 26.06.2013, 28 C 165/12, im Internet frei erhältlich). Dort hat das AG Alzey eine Klage eines Käufers abgewiesen, der offenbar eine Fülle von niedrigen Angeboten abgegeben hatte, um Gegenstände bei Auktionsabbruch für einen günstigen Preis zu erhalten. Das Gericht hält es bereits für fraglich, ob dieser Sicht der Dinge gefolgt werden kann. Aber unabhängig davon: Ein derartiger Fall liegt hier nicht vor. Der Kläger betätigt sich offenbar neben seiner eigentlichen beruflichen Tätigkeit als „Schnäppchenjäger“ bei ebay. Dies ist aber nicht verboten, selbst wenn eine derartige Verhaltensweise bei dem einen oder anderen Zeitgenossen Unverständnis auslöst (vor allem natürlich, wenn der Zeitgenosse selbst betroffen ist). Der Kläger versucht offenbar, diverse Waren günstig zu ersteigern, um dieselben dann besser zu verwerten. Unter diesen Umständen besteht nicht kein, sondern gerade ein Rechtsbindungswillen, da der Kläger ja die Gegenstände zuerst kaufen und bezahlen muss, um dieselben dann günstig zu verwerten. Im Übrigen ist zu bedenken, dass die Auktionen natürlich auch von derartigen Teilnehmern (mit) leben.Ziel von vielen Auktionsteilnehmern ist es auch, ein „Schnäppchen“ zu machen. Genau damit werben die Auktionshäuser auch. Nach der Anhörung des Klägers und der sonstigen aufgetauchten Indizien ist das Gericht jedenfalls nicht zu der Überzeugung gelangt (§ 286 I ZPO),dass der Kläger hier keinen Rechtsbindungswillen gehabt hat oder nur an der Auktion teilgenommen hat, um den Beklagten anschließend dann zu verklagen oder dass er sich sonst treuwidrig oder rechtserheblich ungehörig verhält. Auch wenn das Verhalten des Klägers manchen anderen lästig sein sollte, es ist durchaus erlaubt. Eine „Schnäppchensuche“ kann dem Kläger jedenfalls nicht von Rechts wegen zu seinem Nachteil vorgeworfen werden.


      Das Bietverhalten allein belegt jedenfalls keinen Rechtsmißbrauch.
    • axelf schrieb:

      das vielleicht nicht. aber die dutzenden anwaltsschreiben und androhungen von rechtlichen schritten, sollten jeden richter doch zumindest mal stutzig machen.



      Davon leben Anwälte, das ist deren Butter & Brot Arbeit, also völlig legitim solange man sich rechtlich korrekt verhält

      Es gibt sogar Abmahnanwälte die nichts anderes machen als für ihre Mandanten Leute abmahnen, wegen Musikdownload oder BIlderklau der illegal ist
    • Ich habe nun auch die besagte Email von J. Timm erhalten. Ich schätze auch, dass mich mein Grund (Fehler in der Beschreibung) nicht berechtigte vorzeitig zu beenden.

      Meine Frage an euch: Glaubt ihr, dass man J. Timm fehlenden Rechtsbindungswillen nachweisen kann, indem man 5 Zeugen angibt, die in einem ähnlichen Verfahren stecken?

      Viele Grüße
      nocheiner
    • nocheiner schrieb:

      Meine Frage an euch: Glaubt ihr, dass man J. Timm fehlenden Rechtsbindungswillen nachweisen kann, indem man 5 Zeugen angibt, die in einem ähnlichen Verfahren stecken?





      Sooooo einfach ist das ja nun auch wieder nicht..... wieviele Auktionen darf man z.B. bebieten mit (durchaus kleineren Beträgen, die ein "Schnäppchen" darstellen bei erfolgreichem Gebot) bis man da auf "fehlendem Rechtsbindungswillen" kommt?

      Stell dir mal folgendes Scenario vor: ich biete auf (mein Hobbygebiet) 150 Kaminuhren jeweils 5 Euro.... bewegt sich (je nach Uhr, je nach Zustand) durchaus in einem Rahmen, der durchaus bei der ein oder anderen Uhr Erfolg verspricht....

      Wie würdest du den fehlenden Rechtsbindungwillen ansetzen? :)



      Siehste... garnicht so einfach....



      Tante Edith hatte schonmal wenigstens einen Schraipfähler geunden... :(

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von monza30 ()

    • nocheiner schrieb:

      Meine Frage an euch: Glaubt ihr, dass man J. Timm fehlenden Rechtsbindungswillen nachweisen kann, indem man 5 Zeugen angibt, die in einem ähnlichen Verfahren stecken?
      Lies dir einfach mal den Beitrag von pandarul etwas weiter oben durch, selbst wenn du 20 weitere "Opfer" ankarrst ist das kein Beweis für den fehlenden Rechtsbindungswillen.
    • Fehler in der Beschreibung ist doch einer der Gründe, die zum Abbruch berechtigen (kann man natürlich besser beurteilen, wenn man die Fehler kennt).

      pages.ebay.de/help/sell/end_early.html

      Leute, wenn ihr betroffen seid, dann solltet ihr euch wenigstens nach und nach den Thread durchlesen. Ich bin mir sicher, dass die Gründe, die zum Abbruch berechtigen und die diesbezügl. Urteile, auch hier stehen.

      Edit: Pandarul war schneller

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Mirabella Neumann ()

    • Hallo,

      danke für eure Antworten! Ich habe eh seit Tagen versucht mir einen Überblick in diesem thread zu verschaffen, und muss dabei den Teil mit dem Rechtsbindungswillen überlesen haben.

      Habe Mirabella meinen Fall geschildert und sie äußerte, dass ich gute Chancen hätte, berechtigtes Abbrechen nachzuweisen. Ich würde gerne eure Meinung dazu fragen, aber ungern den Fall hier offenlegen*.

      Pandarul, gibt es irgendeine Möglichkeit dich zu kontaktieren?

      LG
      nocheiner


      * Grund bzw. meine Laienüberlegung: J. Timm liest mit und weiß dann damit um meine "Unwissenheit". Daher würde ich lieber entweder einfach zahlen oder wenn berechtigt ihm knapp und "selbstsicher" antworten, sodass er es auf eine mir zeitraubende Klage nicht ankommen lässt. Oder ist das Blödsinn?

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von nocheiner ()