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  • Kann mal bitte jemand nachvollziehbar belegen, daß die Beschädigung auf die nachträglich festgestellte, unzureichende Verpackung ursächlich zurückführbar ist? Selbst der Käufer bestätigt, daß die Verpackung unbeschädigt gewesen ist. @TE Das die Verpackung aufgrund des Rückversands weiter beansprucht worden sein kann, hast Du in Deiner Betrachtung, der Käufer hätte nicht annehmen sollen, miteinbezogen?

  • Zitat von DM-und-Euro: „... Ich habe immer noch kein AZ eines OLG bzw. des BGH gefunden“ Das hier schon erwähnte Urteil ist eindeutig genug (BGH VIII ZR 305/10 Abs. 15 a)). Zitat von DM-und-Euro: „Er will die Zahlung bis morgen 22.09.14 früh 10 Uhr haben! Die Mail enthielt den Hinweis auf eine Rechtsschutzversicherung. Die Drohung mit der Rechtsschutz hat Wirkung gezeigt, das er in jedem Fall Klagen will.“ Welche Wirkung ist das denn? Ansonsten wünsch ihm doch einfach viel Gück.

  • Zitat von Pandora: „Gegenleistung ?, aber bei eBay heißt es doch erst Geld, dann Ware, das steht mittlerweile sogar in den AGB und in meinem Kleingedruckten sowieso.“ Na, die Gegenleistung ergibt sich doch aus dem Kaufvertrag. Übergabe und Übereignung des Kaufgegenstands. Davon hängt die Zahlung ab.

  • Zitat von Pandora: „... Gehe ich denn recht in der Annahme das durch diese Zahlungsfrist der Käufer dann auch automatisch in Verzug gerät...? “ Ja. Zitat von Pandora: „ Oder anders, kann ich dann auch sofort zum Mahnverfahren übergehen, ohne ihn anschreiben zu müssen ?“ Was willst Du mit dem Mahnverfahren erreichen? Sieh Dir mal § 688 Abs. Punkt 2 ZPO an.

  • Zitat von Sabrina2210: „... Also die Absage des Käufers habe ich via Mail über ebay erhalten ... Am Tag nach Auktionsende .. “ Wenn man hier nun sicher annehmen könnte, dass niemand anderes diese Mail geschrieben hat, dann ist damit schon die Ablehnung der Vertragserfüllung erwiesen. Zitat von Sabrina2210: „... Die Rechtsanwältin har mir den Erfolg nach der Rechtslage zugesichert... Laut ihr bin ich im recht und kann eben auf den Vertrag bestehen da ich privat verkaufe und nicht gewerblich .,.. …

  • Zitat von Damas: „... Wann meinst Du, kann die TE auf Kosten des K abbauen und einlagern lassen? ...“ Wenn Sie nachweisen kann, dass der Käufer die Bezahlung und Abnahme des Kaufgegenstands endgültig verweigert, dann befindet sich dieser in Verzug. Daher kann sie das sofort machen. Das Einschreiben dient letztlich nur dem Zugangsnachweis und dem Verdeutlichen, dass der Käufer sich besinnt, auf was er sich bei weiterer Weigerung, den Vertrag zu erfüllen, einlässt. Die Fristsetzung ist obsolet, da…

  • Zitat von oller_Germane: „... Oder hängt das davon ab, ob der Verkäufer das Gerät zunächst als Privatentnahme gebucht hatte um es anschliessend privat verkaufen zu können? ...“ Grundsätzlich tangiert das nicht die Pflicht des Verkäufers auf Vertragserfüllung zu der vereinbarten Beschaffenheit. Der wesentiche Unterschied, die Widerrufsmöglichkeit einmal unbetrachtet gelassen, besteht dann nur in dem Nachweis des Mangels und dessen Vorliegen schon bei Gefahrübergang. Der Verkäufer seinerseits beha…

  • Zitat von *alte_eule*: „Heiner, nochmal: Gegenleistung = Bereitstellung der Küche zur Abholung. Diese Leistung ist erbracht. Die Küche steht da. ...“ Dann anders gefragt. Ist die Gegenleistung zur Bezahlung des Kaufpreises (Anspruch des Verkäufers) die Bereitstellung (Anspruch des Käufers? Nachste Frage. Was ist der Zweck der TE, den sie mit dem MB erreichen will? Nur die Zahlung des Kaufpreises oder die Erfüllung des Vertrages? Wie soll das bei letzterem per MB bewirkt werden? Zitat von Sabrina…

  • Wenn die TE den Vertrag durchsetzen will, dann macht man das mit einer Klage auf Vertragserfüllung. Ein MB ist nicht für die Durchsetzung von Geschäften, die noch Zug-um-Zug erfüllen werden, vorgesehen. Letztlich kann der Käufer mit dem Argument, der Vertrag sei noch nocht erfüllt (Gegenleistung zu der von ihm verlangten Leistung ist noch nicht erbracht), dem MB wirdersprechen.

  • Zitat von Sabrina2210: „... Die Kosten welche dadurch entstehen, würde ich Ihnen zusammen mit dem gerichtlichen Mahnverfahren sowie der Anwaltsgebühren in Rechnung stellen müssen, was ich sehr bedauern würde ...“ Kannst Du bitte einmal erläutern, wie Du bei dem Mahnverfahren gem. § 690 Abs. 4 ZPO erklären kannst, daß die Forderung nicht von einer Gegenleistung abhängig ist bzw. diese erbracht wurde?

  • Zitat von Stubentiger: „allerdings hattest du (TE) doch die Möglichkeit - auch noch hier dokumentiert, falls der Käufer nachliest, die Küche für 500,- zu verkaufen? Du weißt (sicher hat dich die RA darauf hingewiesen) dass du eine ...“ Wie soll die Schadenminderungsobliegenheit denn in der jetzigen Sachlage greifen? Eine Verpflichtung zum anderweitigen Verkauf gibt es nicht. Die TE kann sich überlegen, den Käufer auf Vertragserfüllung in Anspruch zu nehmen oder vom Vertrag zurücktreten und ander…

  • Findest Du nicht, dass es inhaltlich nicht zusammenpasst, wenn Du einerseits den Erfolg von Deiner RAin zugesichert bekommst, was im Zweifelsfall bedeutet, sie zahlt im Nichterfolgsfall aus eigener Tasche und Deiner Nachfrage, ob jemand so einen Fall schon einmal gehabt hat? Letzteres hat doch keine Bedeutung, wenn ersteres bestimmt eintritt. Dir will keiner etwas. Es ist einfach unseriös, wenn ein RA/RAin den Erfolg in einem Verfahren zusichert, über dessen Verlauf und Ausgang er/sie weder etwa…

  • Zitat von Sabrina2210: „Nehmen wir mal an ich trete zurück und dieser Herr der die 500 Euro bot springt ab.... Dann hätte ich den Salat.. Ich habe in diesem Fall keinen Anspruch oder sonstiges.. Ich finde das Risiko einfach zu groß.. “ Da hast Du keinen Salat, denn es steht Dir sobald Du ggü. dem jetzigen Vertragspartner den Rücktritt erklärt hast, nach sicherheitshalber zugesendeter Fristsetzung zur Vertragserfüllung und fruchtlosem Ablauf derselben, ein Schadensersatz zu, der wie schon festges…

  • Zitat von Mirabella Neumann: „... Das ist zwar zunächst einmal richtig, aber TE muss aufpassen, dass er sich mit/in seinem Schriftverkehr nicht selbst in Verzug setzt, indem er seine definitive Ablehnung kund tut (bezügl. Nachbesserung bzw. Minderung oder Rückabwicklung). Ist TE in Verzug, auch wenn er das dusseliger Weise selbst tat, dann muss er auch die Folgekosten tragen. ...“ Wie soll das denn gehen, daß sich der TE sich selbst in Verzug setzt? Bevor der Käufer den Mangel nicht nachgewiesen…

  • Es gibt drei Handlungsmöglichkeiten, die man unterscheiden muss. 1. Widerruf. 2. Geltendmachung von Ansprüchen nach der Sachmangelhaftung. 3. Rückabwicklung aufgrund des Angebotes des Händlers.

  • Und das Ganze ohne einen Nachweis einer Beschädigung?

  • Zitat von swissplay: „Hmm, das mag so wirken oder gar unfair wirken, aber klar ist doch, dass der Gesetzgeber sich was dabei gedacht hat. Liefert der Versender korrekt, ist das Umtauschrecht da... “ Wo steht denn etwas zu einem Umtauschrecht und was soll das sein? Zitat von swissplay: „ - nicht aber die Versandkosten. Liefert er nicht korrekt, sind beide Versandwege vom Verkäufer zu tragen - was hier der Fall ist. Und in punkto Kulanz zur benutzen Ware... Dazu gibt es auch eine klare Gesetzeslag…

  • Zitat von swissplay: „... Sehr ärgerliche Aktion.“ Hast Du denn ausdrücklich den Widerruf erklärt? Im Falls, dass nicht besteht der Kaufvertrag und Du hast Anspruch auf Erfüllung ohne weitere Kosten.

  • Zitat von Stubentiger: „... ... hat man als Privatverkäufer eigentlich ein Rücktrittsrecht gegenüber einem gewerblichen Käufer?? ?(“ Nein, warum auch? 1. Abwarten 2. Abwarten 3. Abwarten. Auf etwas anderes hat der TE wirksam keinen Einfluss.

  • Siehe hier: de.wikipedia.org/wiki/Strafanzeige