Auktion beendet nach Falscheinstellung Bieten/Sofortkauf

    • geiz_ist_ungeil schrieb:

      Ich sehe übrigens auch eine Revision !
      So wie ich es verstehe:

      In der Revision wird die Form, nicht die Gegebenheit geprüft. Und ansonsten kann man neue Mittel nur vorbringen, wenn sie
      nicht vorgebracht wurden ohne Nachlässigkeit der Partei. Und sich nicht vorzubreiten sowie von RA(wie von TE beschrieben) nichts
      zur Sache beizutragen ist meiner Meinung nach mehr als nachlässig.


      ...

      Bei Berufung wird alles neu geprüft.


      Was würdet ihr dabei eigentlich von der "brutalen Wahrheit" halten:

      < Man ist ein absoluter Gelegenhetsverkäufer (was auch belegbar ist). Man klickt bei Verkaufen auf das Kästchen
      "Sofortkauf" (belegbar anhand der Abrechnung 2012) und denkt, dass man dann ein Festpreis anbietet.
      Nach 28h merkt man, dass 750 euro verschwunden sind und da 4,5 euro stehen - also man sieht, dass man falsch eingestellt hatte.
      Es wird abgebrochen (Das ganze ist ja ein Irrtum). Man denkt sich nichts böses dabei. Es wird neu versucht und
      mit Glück auch richtig gemacht (wieder belegbar dass 2. mal nur festpreis da war). Nach 4 Wochen kann man sich
      nicht mehr richtig daran errinern, wie das ganze gelaufen ist in Detail>
      ___________________________________________________________________________________
      Wir sind alle nur Laien-Kinder, die in dem Sandkasten der Gesetze rumspielen....
      Hobby: Eigene Beiträge editieren - am besten mehrmals... [Blockierte Grafik: http://www.animaatjes.de/smileys/smileys-und-emoticons/buro/smileys-buro-210389.gif]

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von werv ()

    • Zitat:
      Im deutschen Recht ist die Revision ein Rechtsmittel gegen Urteile, das teilweise der gesonderten Zulassung bedarf (vgl. a limine). Dieses Rechtsmittel kann nicht auf neue Tatsachen, sondern nur auf einen Rechtsfehler des angefochtenen Urteils, also auf Verletzung formellen Rechts oder materiellen Rechts gestützt werden. Die Revisionsinstanz ist daher keine Tatsacheninstanz. Anders als bei einer Berufung werden daher grundsätzlich keine Beweise erhoben.


      Also für mich hat er sich beim Einstellen geirrt.
      Ich würde einen neuen RA suchen und dann in Berufung gehen, wenn eine Deckungszusage von der Versicherung kommt.
      Mit wem das Pferd nie durchgeht, der reitet einen hölzernen Gaul.

      Christian Friedrich Hebbel

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Penny ()

    • werv schrieb:

      Was würdet ihr dabei eigentlich von der "brutalen Wahrheit" halten:


      Steht doch schon x-mal da, daß es im Großen und ganzen so gelaufen ist. Fast jeder Poster hier hat diese Auffassung jetzt so oder so ähnlich geäußert.

      Einzig darüber, was mit dem zweiten Angebot passierte, bestehen noch Zweifel. Wurde erneut "falsch" eingestellt und wegen Glück per SK verkauft oder wurde der Fehler berichtigt, weil das andere Formular zur Verfügung stand.
    • schabbesgoi schrieb:

      Hudor schrieb:

      ab Oktober 2012 hat ebay nach und nach ein erneuertes Kurzformular eingeführt ( Schnelleinstelltool )


      Nun könnte es noch mal interessant werden

      Festlegen eines Preises und "Ohne Auktion"? In der Hilfe zum Schnell-Einstiegstool....

      Wenn Sie Ihren Artikel an den Höchstbietenden verkaufen möchten, erstellen Sie ein Auktionsangebot. Wenn Sie Ihren Artikel lieber zu einem bestimmten Preis (ohne Auktion) verkaufen möchten, wählen Sie das Festpreisformat und legen Sie den Preis fest, zu dem Käufer Ihren Artikel sofort kaufen können.


      Festpreisformat?

      Entnommen der Archivseite vom 7.11.2012 bei Wayback, Hilfe zum "Schnelleinstelltool"

      web.archive.org/web/2012110707…l/quick-listing-tool.html


      So könnte er neu eingestellt haben, wenn er nicht sowieso über Wiedereinstellen oder Ähnl. Artikel ging.
      Problem: Er kann sich nicht mehr erinnern.
      Und er wurde offenbar noch nicht einmal von seinem RA dazu angehalten, die Ersteinstellung mittels Formular darzustellen.
      Die ganze Argumentation baute auf einer falschen Erinnerung, hätte er vergessen einen Haken zu setzen, dann wäre "Sofortkauf" auch nicht als Zusatzoption aufgetaucht.
      Dass diese auftauchte ist aber ein wichtiges Argument, ich befürchte, das fand in der Verhandlung gar keine Erwähnung. Im Urteil steht davon nix.
      Mich würde sehr interessieren, was der RA den Auführungen des K vom 06.06. erwidert hat.
      Aber Donald muss man ja alles aus der Nase ziehn, auch wenn es nicht sein Erinnerungsvermögen betrifft, sondern nachlesbar ist.
      So wird das auch im 2. Anlauf nix.
    • Penny schrieb:

      Zitat:
      Im deutschen Recht ist die Revision ein Rechtsmittel gegen Urteile, das teilweise der gesonderten Zulassung bedarf (vgl. a limine). Dieses Rechtsmittel kann nicht auf neue Tatsachen, sondern nur auf einen Rechtsfehler des angefochtenen Urteils, also auf Verletzung formellen Rechts oder materiellen Rechts gestützt werden. Die Revisionsinstanz ist daher keine Tatsacheninstanz. Anders als bei einer Berufung werden daher grundsätzlich keine Beweise erhoben.


      Also für mich hat er sich beim Einstellen geirrt.
      Ich würde einen neuen RA suchen und dann in Berufung gehen, wenn eine Deckungszusage von der Versicherung kommt.

      und genau da ist der best mögliche Ansatz! Die Revision !
      Auf vielfachen Wunsch: Das Tageswetter für AH-Dauerbewohner . Sammelthread

      *selbstzensiert*!

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von geiz_ist_ungeil ()

    • Falls es außer @giu noch jemanden gibt, der es nicht verstanden hat:

      Gegen das Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung möglich, nicht das der Revision. Das wäre ggf. nach der nächsten Instanz (hier unwahrscheinlich) und würde den TE auch kein Stück weiterbringen, weil der Rechtsfehler (Anfechtung erforderlich) des Gerichtes sich zwar mühelos beseitigen ließe, aber das allein nichts am Ergebnis ändert. Ohne neue Tatsachenfeststellungen geht hier nix.

      Im Übrigen ist die Berufung natürlich auch eine Rechtsbehelfsinstanz, die dazu da ist, Rechtsfehler des untergeordneten Gerichts zu beseitigen.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von pandarul ()

    • Ich würde zu gerne mal sehen wie der Käufer in seinen Schriftsätzen argumentiert hat.

      @Donald reiche das doch bitte mal an die Redaktion nach !

      Ich würde in keinem Fall nochmals den selben Anwalt aufsuchen. Der wird sich wohl kaum seine Schlamperei vor Dir eingestehen.
    • googel bemühend habe ich gelesen, dass eine Revision im Zivilprozess bei einem erstinstanzlichen Urteil sehr selten ist. Revision zieht allermeistestens erst gegen das Urteil eines Berufungsgerichts.
      Die Revision dient danach hauptsächlich einer Vereinheitlichung der Rechtsprechung und soll "nur" nebenbei dem Einzelfall dienen. Gegen ein AG-Urteil ist Revision danach auch gar nicht notwendig, da eh ab 600 € Berufung möglich ist.

      Meine offene Frage nach nochmaligem Lesen des Urteils:
      Es scheint mir raus lesbar aus dem Urteil, dass die Frage der Berechtigung des Abbruchs nur so "nebenbei" aber nicht schwerpunktmäßig behandelt wurde.
      Hat man denn überhaupt nachgefragt von Seiten des Gerichts?
      Hat man den Fakt der Wiedereinstellung am Abbruchtag richtig gewürdigt? (Welchen Sinn sollte die Wiedereinstellung sonst haben, als einen Fehler zu beheben)
      Oder war mit "Anfechtung fehlt" schon alles für dieses Gericht wichtige gesagt?

      Da steht: Man muss einen Preis eingeben. Der Kläger hat es ausgeführt. Ja, muss man...bestreitet der TE ja auch nicht, nur war der eben schon voreingestellt. Der Nachweis, dass das geht kann anhand der nun gefundenen Screens gebracht werden. Kein "neues Argument" sondern nur der Nachweis.......

      Alles DInge, wo man ohne Protokoll, Schriftsätze und weitere Unterlagen wenig sagen kann, oder?
    • Präklusion

      Bei einem Zivilprozeß kann bei einer Berufung(!!) neues Vorbringen NUR berücksichtigt werden,wenn es beim ersten Prozeß NICHT hätte vorgebracht werden können.

      (sinngemäß zusammengefaßt aus Wikipedia)

      Was sagen die Verfechter einer Berufung angesichts der Ausgangslage?

      petergabriel
    • Hudor, ich stelle mir das so vor:

      Darstellung von TE

      HSPRDonald schrieb:

      Also wenn ich bei mir am PC was bei eBay einstellen möchte steht der Startpreis von einem Euro immer da.
      Da drunter befindet sich ein zweites Feld oder daneben wo ich den Betrag für Sofortkauf von 750 € eingetragen habe.
      Neben dem Feld wo der Startpreis 1 Euro steht befindet sich ein kleines Kästchen wo ich einen Haken setzen muss damit die Auktion nicht zum bieten angeboten wird. Diesen haken habe ich vergessen zu setzen.


      Dartellung Kläger

      Darlegung, dass in den (aktuellen) regulären Verkaufsformularen, den Preis betreffend, weit und breit kein Häkchen gesetzt werden kann. Man kann es also nicht vergessen.
      Ein Startpreis aber wiederum eingegeben werden muss.
      Noch schlimmer wird es, wenn der Kläger auch das Kurzformular angeführt hat, in dem ein Haken gesetzt werden muss, um die SK-Option zu aktivieren, allerdings offenbar mittlerweile auch ein Startpreis angegeben werden muss.
      Ganz arg kommt es, wenn seitens TE noch nicht einmal erwähnt wurde, dass der SK-Preis zumindest kurzfristig erschien.

      Problem: TE hat zwar einen Irrtum erklärt, aber leider in keinster Weise nachvollziehbar.
      Dem Urteil lässt sich durchaus entnehmen, dass selbst wenn man von der Anforderung der unverzügl. Irrtumsanfechtung (auf die sich der Kläger berief) absieht, eine nachvollziehbare Darlegung des Irrtums zu keinem Zeitpunkt erfolgt ist.
    • HSPRDonald schrieb:

      Ich habe eingentlich gar nichts vorgelegt. Mir wurde aber auch nicht gesagt das ich was beweisen soll oder sowas.
      Mir wurde nur die Frage gestellt wie das passieren kann.


      Meine Gedanken kamen aus #53

      Wenn das so "einfach" stimmt.....Klar, Donald zu sagen, dass das nicht reicht, was er sagt,wäre zuerst Aufgabe seines eigenen Anwalts gewesen. Aber doch auch die des Richters?
    • schabbesgoi schrieb:

      googel bemühend habe ich gelesen, dass eine Revision im Zivilprozess bei einem erstinstanzlichen Urteil sehr selten ist.


      Man nennt das eine Sprungrevision und sie bedarf des Einverständnis' des Gegners.

      Davon ab daß die restlichen Voraussetzungen kaum vorliegen - es fehlt an grundsätzlicher Bedeutung und der Fortbildungsmöglichkeit des Rechts, weil die Materie höchstinstanzlich durchgekaut und abgeurteilt ist -, wäre das ohnehin völlig idiotisch, weil die Beseitigung der Rechtsfehler wie bereits mehrfach erwähnt nicht ausreichen wird.

      "Revision, Revision" ist halt @gius Art, seinen Unmut darüber kundzutun, daß er beim Meinungslotto wieder mal den kürzeren gezogen hat.

      petergabriel schrieb:

      Bei einem Zivilprozeß kann bei einer Berufung(!!) neues Vorbringen NUR berücksichtigt werden,wenn es beim ersten Prozeß NICHT hätte vorgebracht werden können.

      (sinngemäß zusammengefaßt aus Wikipedia)

      Was sagen die Verfechter einer Berufung angesichts der Ausgangslage?


      Dasselbe, was ich dir schon oben versucht habe zu erklären: Der Knackpunkt ist §531 ZPO. Ich hatte das nicht ohne Grund verlinkt. Ich habe bereits vor mittlerweile über 150 Postings darauf hingewiesen, daß es die Problematik des verspäteten Vorbringens gibt. Es kommt allerdings sowohl Abs. 2 Ziffer 1 als auch Abs. 2 Ziffer 3 in Betracht; jedoch muß das schon sehr gut begründet werden.

      Dieser Beitrag wurde bereits 3 mal editiert, zuletzt von pandarul ()

    • schabbes, wenn es so ablief wie es sich mir darstellt, dann argumentierte der Kläger damit, dass TE beim Ersteinstellen bewusst eine Auktion gestartet haben muss, weil nach seiner Darlegung ein Startpreis zwingend anzugeben war.
      Sämtliche Gegenargumente waren nicht nachvollziehbar.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Mirabella Neumann ()

    • Wesentlich ist für mich erst einmal, ob der RA sich in seiner Gegenargumentation tatsächlich nur auf ein fiktives Einstellformular berief, das es nur in der Erinnerung des TE gab.
      Ich habe es so verstanden, dass die Darlegung des Einstellvorgangs vor dem Gerichtstermin einzureichen war.
      TE konnte seinen Irrtum nicht belegen, weil ihm gar nicht klar war, was er falsch gemacht hat. Das geschilderte Einstellformular gibt es offenbar nicht. Seine Erinnerung war falsch.
      Ich weiß nicht, wie oft ich hier schon die damaligen Vorgänge im Kurzformular und den Unterschied zusätzl. Sofortkauf-Option und Sofortkauf beschrieben und mich wiederholt habe, und andere auch, damit TE seinen wirklichen Fehler überhaupt erkennt und entsprechende Nachweise (endlich) erbringen kann.
    • Hier mal aus einem Lernbeitrag aus
      ja-aktuell.de/cms/website.php?…ivilrecht/lernbeitrag.htm


      Beispiel: K klagt gegen B auf Kaufpreiszahlung. Er trägt schlüssig den Abschluss eines Kaufvertrages vor. B verteidigt sich gegen die Klage, indem er sich auf eine Anfechtung wegen eines Erklärungsirrtums nach § 119 BGB beruft (Rechtsfolge: Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts nach § 142 BGB). Ergibt der eigene Vortrag des B, dass dieser die Anfechtung jedenfalls nicht unverzüglich i.S.d. § 121 I 1 BGB erklärt hat, so kommt es auf die Behauptungen des B zum Anfechtungsgrund nicht mehr an. Der Vortrag des B ist vielmehr unerheblich. Das Gericht wird der Klage ohne Beweisaufnahme stattgeben.


      Gab es demnach überhaupt eine Beweisaufnahme? Oder hat einfach der Vortrag des Klägers gereicht? Zumal das Gericht ja auch festgestellt hat, dass nach "Kenntnis des Gerichts" der detailierte Vortrag des Klägers den Gegebenheiten entspricht.
      Der einzige, der wohl gar keine Kenntnisse hatte, war wohl leider der Anwalt des TE
      Nun, einige screens hier lassen auch die Vermutung zu, dass nicht nur der Kläger sich irrte, sondern auch das Gericht nicht die ausreichenden Kenntnisse hatte oder sich auch irrte. Im Prinzip muss ja ein Richter nichts zu Details von ebay wissen, aber dieser scheint "Kenntnisse" gehabt zu haben. Steht zumindest im Urteil.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von schabbesgoi ()

    • schabbesgoi schrieb:

      Gab es demnach überhaupt eine Beweisaufnahme? Oder hat einfach der Vortrag des Klägers gereicht? Zumal das Gericht ja auch festgestellt hat, das nach "Kenntnis des Gerichts" der detailierte Vortrag des Klägers den Gegebenheiten entspricht.


      Das ist schwer zu sagen, war ja keiner von uns dabei. Es wäre aber der absolute Jackpot für den TE, weil dann die Beweise aufgrund eines Rechtsfehlers des Gerichtes in der Berufung neu vorgetragen werden dürften.

      Ich habe allerdings eher verstanden, daß das Gericht sehr wohl Beweis erhoben hat, nur keiner angeboten wurde. Und die Begründung geht dann "nicht angefochten, aber selbst wenn dieser formale Fehler nicht passiert wäre, ist kein überzeugender Grund ersichtlich".