Das vermute ich auch.
Ich gehe insgesamt davon aus, dass sich TE überhaupt nicht vorbereitet hatte.
Also hat er wahrscheinlich auch nicht dargelegt, dass Ebay mehrere Verkaufsformulare zur Verfügung stellt.
Nämlich die regulären in 19 und das Kurzformular in 114 und 134, das er offenbar irrtümlich verwendet hat.
Es bedurfte zwar keiner unverzügl. Irrtumsanfechtung, das wiederum hätte sein RA wissen müssen, aber TE hätte ja irgendwie seinen Einstellfehler belegen müssen.
Der Einstellfehler:
1. Falsches Formular
2. Die Annahme er habe durch die Eingabe des Sofortkauf-Preises die Festpreisoption gewählt
3. Wahrscheinlich gar keine Kenntnis darüber, dass es überhaupt die Möglichkeit Auktion + Sofortkaufen gibt, wobei durch das 1. Gebot der Sofortkaufpreis verschwindet.
Nehme ich an.
TE erzählte ja offenbar hier und vor Gericht von Gegebenheiten, die gar nicht existierten, was seinen RA nicht störte oder nicht auffiel.
Ob unter diesen Umständen eine Revision anzuraten ist, das wage ich nicht zu beurteilen.
Revisionsgrund müsste ja die falsche Auffassung des Gerichts sein, dass eine Irrtumsanfechtung unverzügl. zu erfolgen hat, wenn ich nicht irre.
Edit: Bedauerlichweise ist es ihm aber selbst bis zum Gerichtstermin nicht gelungen seinen Einstellfehler plausibel zu erklären. Das geht aus dem Urteil m.E. recht deutlich hervor.
Ich gehe insgesamt davon aus, dass sich TE überhaupt nicht vorbereitet hatte.
Also hat er wahrscheinlich auch nicht dargelegt, dass Ebay mehrere Verkaufsformulare zur Verfügung stellt.
Nämlich die regulären in 19 und das Kurzformular in 114 und 134, das er offenbar irrtümlich verwendet hat.
Es bedurfte zwar keiner unverzügl. Irrtumsanfechtung, das wiederum hätte sein RA wissen müssen, aber TE hätte ja irgendwie seinen Einstellfehler belegen müssen.
Der Einstellfehler:
1. Falsches Formular
2. Die Annahme er habe durch die Eingabe des Sofortkauf-Preises die Festpreisoption gewählt
3. Wahrscheinlich gar keine Kenntnis darüber, dass es überhaupt die Möglichkeit Auktion + Sofortkaufen gibt, wobei durch das 1. Gebot der Sofortkaufpreis verschwindet.
Nehme ich an.
TE erzählte ja offenbar hier und vor Gericht von Gegebenheiten, die gar nicht existierten, was seinen RA nicht störte oder nicht auffiel.
Ob unter diesen Umständen eine Revision anzuraten ist, das wage ich nicht zu beurteilen.
Revisionsgrund müsste ja die falsche Auffassung des Gerichts sein, dass eine Irrtumsanfechtung unverzügl. zu erfolgen hat, wenn ich nicht irre.
Edit: Bedauerlichweise ist es ihm aber selbst bis zum Gerichtstermin nicht gelungen seinen Einstellfehler plausibel zu erklären. Das geht aus dem Urteil m.E. recht deutlich hervor.
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Mirabella Neumann ()