Holla.
Die Klägerseite wirkt auf mich sehr kompetent, mal davon abgesehen, daß die natürlich nicht sagen, daß es einer Anfechtung nicht bedarf, und ebenfalls nicht, daß sich die Berechtigung zum vorzeitigen Abbruch nicht nur auf einen Verlust/eine Beschädigung, sondern auch auf einen Fehler beim Eingeben des Startpreises, Mindestpreises oder des Angebotes bezieht. Dafür sind die ja auch nicht zuständig.
Ich werfe mal noch zusätzlich das OLG Hamm in den Raum.
Zur Klageerwiderung fällt mir außer Fassungslosigkeit nichts mehr ein. Ein Beweisantrag auf Sachverständigengutachten? Ernsthaft?! Daß hat der Richter in der mündlichen abgeleht, richtig? Weil er selbst wußte, daß das so nicht stimmt wie es da steht, oder?
Die Klägerseite wirkt auf mich sehr kompetent, mal davon abgesehen, daß die natürlich nicht sagen, daß es einer Anfechtung nicht bedarf, und ebenfalls nicht, daß sich die Berechtigung zum vorzeitigen Abbruch nicht nur auf einen Verlust/eine Beschädigung, sondern auch auf einen Fehler beim Eingeben des Startpreises, Mindestpreises oder des Angebotes bezieht. Dafür sind die ja auch nicht zuständig.
Ich werfe mal noch zusätzlich das OLG Hamm in den Raum.
biguhu schrieb:
Eine wegen eines Fehlers bei der Mindestpreisangabe abgebrochene Ebay-Auktion bewirkt auch bei einem vorhandenen Gebot keinen Vertragsschluss, weil das Angebot nach den Ebay-Bedingungen zurückgezogen werden konnte.
Zur Klageerwiderung fällt mir außer Fassungslosigkeit nichts mehr ein. Ein Beweisantrag auf Sachverständigengutachten? Ernsthaft?! Daß hat der Richter in der mündlichen abgeleht, richtig? Weil er selbst wußte, daß das so nicht stimmt wie es da steht, oder?
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von pandarul ()