Werden vom Arbeitgeber Gelder, die zur Abgeltung von Arbeitszeitguthaben der Arbeitnehmer bereitgestellt werden, auf einem eigenen Konto des Unternehmers verwahrt, so gehören diese im Fall der Insolvenz zur Insolvenzmasse. Den Arbeitnehmern steht nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts wegen der einbehaltenen Gelder kein Aussonderungsrecht zu. Gerät der Arbeitgeber in Vermögensverfall, sind zu diesem Zeitpunkt noch nicht ausgezahlte Gelder bis auf die vom Insolvenzgericht festgesetzte und meist sehr niedrige Befriedigungsquote verloren.
Hinweis: Dem Verlust der Arbeitnehmerguthaben kann in der Praxis in der Regel durch Einrichtung eines entsprechenden Ander- oder Treuhandkontos begegnet werden.
Urteil des BAG vom 24.09.2003
10 AZR 640/02
MDR 2004, 281
Hinweis: Dem Verlust der Arbeitnehmerguthaben kann in der Praxis in der Regel durch Einrichtung eines entsprechenden Ander- oder Treuhandkontos begegnet werden.
Urteil des BAG vom 24.09.2003
10 AZR 640/02
MDR 2004, 281