Auskunftsanspruch des Betriebsrats zur Unternehmensstruktur

    • Auskunftsanspruch des Betriebsrats zur Unternehmensstruktur

      Europaweit tätige Unternehmen sind nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts verpflichtet, dem Betriebsrat weitreichende Auskünfte zu ihrer Unternehmensstruktur zu geben.

      Der Betriebsrat kann nach dem Gesetz über Europäische Betriebsräte (EBRG) von der örtlichen Unternehmensleitung die Auskünfte verlangen, die er benötigt, um zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Errichtung eines Europäischen Betriebsrats vorliegen. Dazu zählen insbesondere Informationen, die für die Beurteilung erforderlich sind, ob es in einer europaweit tätigen Unternehmensgruppe (hier bofrost-Gruppe) ein herrschendes Unternehmen oder eine entsprechende natürliche Person gibt und welche Unternehmen von diesen abhängig sind.


      Beschluss des BAG vom 30.03.2004
      1 ABR 61/01
      Pressemitteilung des BAG Nr. 20/04