Pflichten eines normalen Auktionshauses

    • Pflichten eines normalen Auktionshauses

      Hallo,


      ein guter Freund von mir hat ein Problem. Er hat beim Allgäuer Auktionshaus in Kempten eine Radierung mit einem Motiv aus Breslau ersteigert.



      Das Gebot wurde schriftlich über lot-tissimo.com abgegeben.
      Nun ist die Grafik angekommen und die Enttäuschung groß. Rund um das Motiv sind gerade mal 0,5cm Rand.
      Normal wären mehrere Zentimeter, in der Größe auch seitlich und oben gerne 8 cm ( nur um mal den Unterschied klar rauszuarbeiten )

      Mein Freund hat gestern reklamiert:

      Dear Sirs,
      yesterday I have got the parcel with Hugo Ulbrich’s etching “Forum Romanum” from your last auction. I am very disappointed and feel a little bit cheated. The etching is badly cut, margins are about 5mm wide. I’m sure you know that the etching without margins has not the same value as the etching with normal margins – you are experts of the art.
      The photo presented in the auction has shown only the composition part, in the description is only information “Radierung, 72,5 x 51 cm” (composition, plate or paper measurements?). I didn’t suspect you of acting to mislead me. Auction house is responsible for the description and all missing information.
      So I would like to give the item back because it has not the value you have made my interest in.
      I will wait for fast reply.
      Best regards.


      und erhielt heute diese abschlägige Antwort:



      Dear Sir,

      we are sorry tha you are not happy with your item, but we cannot take back the etching.
      The descriptions in the catalogue are neither condition reports nor expertises, but only informations to identify the lot.
      Every buyer can ask for detailed informations, condition-reports or detailed images in the weeks before the auction.
      Other interested bidders asked for these informations and afterwards placed their bids, so that the price raised from starting price EUR 50,-(which is
      really OK for the item we have sold!!!).
      So there is no fault we made in the description and auction.

      If you are interested in items in future auctions we ask you to inform yourself before the auction.




      Best regards
      Thomas Kühling


      Meine Frage: kann sich das Auktionshaus so einfach einen schlanken Fuß machen?

      Was meint Ihr?
      Bilder
      • Allgäuer Auktionshaus Ulbrich.jpg

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    • Ich habe keine Ahnung von sowas, aber wenn deine Darstellung stimmt, und der Käufer üblicherweise einen entsprechenden Rand erwarten darf, dann handelt es sich um einen Sachmangel, der klar benannt gehört.

      Auch bei einer echten Versteigerung kommt ein Kaufvertrag zustande; ich wüßte keinen Grund, warum dieser nicht der Sachmangelhaftung unterliegen sollte.
    • pandarul schrieb:

      Auch bei einer echten Versteigerung kommt ein Kaufvertrag zustande; ich wüßte keinen Grund, warum dieser nicht der Sachmangelhaftung unterliegen sollte.

      Weil hier kein Sachmangel vorliegt sondern der Artikel gekauft wie besehen ist:
      gesetze-im-internet.de/verstv_2003/__4.html

      Und in dem Fall:

      Vorbesichtigung: 30.6.2014 bis 9.7.2014 täglich von 12-19 Uhr (auch an Sonn- und Feiertagen). Besichtigung eingeschränkt auch an den Auktionstagen ab 10 Uhr möglich!


      Wenn der Bieter die Möglichkeit der Besichtigung nicht wahrnimmt ist das im Anschluss sein Problem.
      Wenn Dir ein ebay-Mitarbeiter die Hand gibt und "Guten Tag" sagt, sind folgende drei
      Wahrheiten als self-evident zu erachten und als sicher gegeben anzusehen:

      1.) Zähle nicht nur deine Finger nach, sondern auch deine Hände. So Du welche hast auch die Füße.
      2.) Draussen ist es mitten in der Nacht und dunkel wie im Bärenarsch.
      3.) Der einzige Lichtschein dringt aus den Pforten der Hölle, die sich geöffnet haben weil die Welt untergeht.
    • Ich habe auch keine Ahnung von Grafiken. Jedoch ist mir aufgefallen daß in den aktuellen Grafik Auktionen eine drin ist wo in der Artikelbeschreibung erwähnt ist - leicht beschnitten. Diese hat auf dem Bild allerdings auch gar keinen Rand mehr.

      AGB vom Auktionshaus

      " Der Zuschlag und Verkauf erfolgt unter Ausschluss der Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel, mit der Ausnahme einer Haftung für Schäden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und einer Haftung für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung beruhen. "


      Das wusste ich auch noch nicht das man das so einfach kann - bin gerade erstaunt.
    • *alte_eule* schrieb:

      Verwechselt dein Freund den "üblichen Rand" vielleicht mit dem Passepartout, das man i.d.R. bei der Rahmung auf die Radierung legt?

      Nein, eine Radierung hat seit dem irgendwann im 19. Jhd. immer einen Rand ( d.h. die Radierplatte ist kleiner als das Papierformat ) Ich habe vor 2 Jahren mit meinem Freund ca 130 Blätter dieses Künstlers in einer Stuttgarter Auktion ersteigert, da waren alle Radierungen mit einem vernünftig großen Rand ausgestattet. Ein Ppt wird z.B. als Abstandshalter zur Glasplatte auf das Büttenpapier gelegt, oder um das Gesamtformat zu vergrößern bis zur Leiste.
    • Hudor schrieb:

      Das wusste ich auch noch nicht das man das so einfach kann - bin gerade erstaunt.


      Kann man auch nicht.

      Das Auktionshaus verkauft aber gar nichts selbst, sondern

      im Namen und auf Rechnung der Auftraggeber, die in der Auktion ungenannt bleiben


      Hatten wir ja gerade in einem anderen Thread, das Thema. Und o.g. ist der korrekte Sachmangelhaftungsausschluß in AGB-Form für einen Privatverkauf.

      Weiter unten in den AGB findest du:

      Die Gewährleistungsbeschränkungen gelten nicht, wenn es sich beim Einlieferer um einen Unternehmer im Sinne von § 474 Abs. 1 Satz 2 BGB handelt. In diesem Fall wird die Verjährung für mögliche Gewährleistungsansprüche gem. § 475 Abs. 2 BGB auf 1 Jahr beschränkt.


      Nur:

      Auf einen Sachmangelhaftungsausschluß kann man sich bei arglistigem Verschweigen nicht berufen. Deshalb reduziert sich das auf die Frage, ob im Internet der Mangel hätte angegeben werden müssen.

      Ich nehme an das Auktionshaus beruft sich darauf, daß es sich bloß um einen Katalog handelt.

      Die Katalogangaben geben keine Auskunft darüber, ob sich ein Objekt in gutem Zustand befindet oder frei von Beschädigungen, Fehlern oder Mängeln ist. Alle Interessenten sollten deshalb vor jeder Versteigerung und jedem Kauf die Gelegenheit wahrnehmen, sich umfassend und eingehend vom Zustand der Objekte zu überzeugen.


      Ob diese Klausel Bestand hat, traue ich mich auf die Schnelle nicht zu beurteilen.

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    • Hudor schrieb:

      Jedoch ist mir aufgefallen daß in den aktuellen Grafik Auktionen eine drin ist wo in der Artikelbeschreibung erwähnt ist - leicht beschnitten


      Das ist sie dann, wenn nicht mehr das kpl. Motiv vorhanden ist. Da hat z.b. jemand das Bild mit der Schere auf eine Rahmengröße "angepasst" oder "Fransen begradigt".
    • Löschbert Bastelhamster schrieb:

      Weil hier kein Sachmangel vorliegt sondern der Artikel gekauft wie besehen ist:
      gesetze-im-internet.de/verstv_2003/__4.html

      Im Zeitalter von Internet und dadurch bedingter Internationalisierung wird der § der Wirklichkeit wohl nicht mehr gerecht. Viele Auktionshäuser arbeiten heute genau so wie ebay mehr oder weniger über das Internet und im Saal trifft man nur noch eine Rentnerschaar lokaler Interessenten an. ( Das ist nicht despektierlich gemeint, ich bin selbst Rentner, weiß aber, dass viele Alterskollegen nicht mit dem PC/Internet umgehen können )

      Wegen eines Objektes im Wert von wenigen Euro ( da schließe ich die 220 Euro mal mit ein ) wird niemand 2x 800 km auf eine Auktion fahren, sondern sich auf die Angaben des Auktionshauses verlassen müssen. Schließlich wird die Auktion ja auch im Internet beworben - genau so wie es jeder Verkäufer bei ebay macht.

      Einem ebay-Verkäufer wird ohne Abstriche die korrekte Beschreibung incl. Angabe evt. Mängel abverlangt....
    • oyvey schrieb:

      Vielleicht sollten wir ersteinmal rausbekommen ob es sich überhaupt um einen Mangel handelt.


      Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,
      (...)
      wenn sie (...) eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.


      Radierungen haben typischerweise Ränder; deren Nicht-Vorhandensein beeinträchtigt den Wert -> Sachmangel.

      Wie gesagt, ich habe keinen Plan von (bildender) Kunst oder Radierungen im Speziellen, da muß ich mich auf das Urteil von @grafiksammler verlassen.
    • *alte_eule* schrieb:

      pandarul schrieb:

      Deshalb reduziert sich das auf die Frage, ob im Internet der Mangel hätte angegeben werden müssen.


      Ich sehe hier zunächst einmal die Frage, ob überhaupt ein Sachmangel besteht. Den sehe ich hier nämlich nicht. Es gibt offenbar Radierungen, bei denen nimmt das Motiv das gesamte Blatt ein.

      Radierungen ab dem 20. Jhd. haben alle einen Platten-Rand, genau so wie die früheren immer einen Platten-Rand hatten. ( das ist durch das Abpressverfahren bedingt )
      In früheren Jahrhunderten ist der Platten-Rand allerdings beschnitten worden, so dass kein Plattenrand ( oder nur noch ein ganz schmaler ) zu sehen war.
      Heute ist eine Radierung ohne Plattenrand und überstehendem Papier ( nennt man Margin ) einfach kaputt und wertlos. ( so ändern sich die Ansichten. )

      Wenn heute Radierungen als "Sammlungsblätter" angeboten werden, haben diese 12 und mehr cm Rand.
    • Von wann stammt der Künstler?

      Edit: habs gesehen auf dem Screen.

      Was sagen die genauen AGB des Auktionshauses dazu?
      "The nice thing about Windows is, it doesn’t just crash, it displays a dialog box and lets you press “OK” first."
      Rich Edmonds UK Editor wpcentral

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    • AGB Allgäuer Auktionshaus ( Link )

      2. Alle zur Versteigerung und zum Verkauf kommenden Objekte sind
      gebraucht; sie werden in dem Zustand versteigert, in dem sie sich zum
      Zeitpunkt des Zuschlags befinden.


      Der Zuschlag und Verkauf erfolgt unter
      Ausschluss der Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel, mit der Ausnahme
      einer Haftung für Schäden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder
      der Gesundheit und einer Haftung für Schäden, die auf einer grob
      fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung beruhen.
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    • Gibts noch einen Direktlink zu der Auktionsbeschreibung? Ich sehs auf dem kleinen Bild kaum.

      Wurden die AGB deinem Freund auch ordentlich "Mitgeteilt"?

      Ich folge dem Gedankengang von Löschbert mit dem gekauftz wie gesehen.


      Edit: Hier der direktlink zum großen Bild: ( Link )

      Ok wie siehts nun aus?

      Sind die Ränder wie auf dem Foto gar nicht drauf?

      unten mit Signum doch aber bestimmt? Das müsste ja da sein?
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    • service.kunstversteigerer.de/d…neu6tk19r4l0littvo5do1612

      Bundesverband Deutscher Kunstversteigerer e.V. (BDK)

      das hier genannte Auktionshaus ist nicht Mitglied dort.

      Reiter Info

      Reiter Kodex


      Da sieht man daß das auch anders geht .

      " Die im Bundesverband Deutscher Kunstversteigerer e.V. (BDK) zusammengeschlossenen Firmen verpflichten sich:
      1. Als Mittler zwischen Auftraggebern und Erwerbern unter Beachtung der für Versteigerer geltenden Rechtsvorschriften die Interessen beider Partner ausgewogen wahrzunehmen.
      2. Soweit sie die eigene Haftung für Mängel versteigerter Sachen beschränken, durch Vertragsgestaltung eine Haftungsbrücke zwischen Erwerber und Einlieferer herzustellen.

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