Abschleppen bei heruntergelassenem Fenster

    • Abschleppen bei heruntergelassenem Fenster

      Die Ordnungs- und Polizeibehörden können ein Fahrzeug durch Abschleppen sicherstellen, um den Eigentümer oder Besitzer vor Verlust oder Beschädigung zu schützen. Der Fahrzeughalter hat dann die Kosten des Abschleppvorgangs zu bezahlen. Ein Abschleppen ist jedoch nicht zwingend notwendig, wenn ein Pkw mit heruntergelassenem Fenster tagsüber an einer belebten innerörtlichen Stelle geparkt wird und sich in dem Fahrzeug keine wertvollen Gegenstände befinden.

      Dies begründete das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main damit, dass ansonsten Kabrioletts mit zurückgeklapptem Dach jederzeit sichergestellt werden könnten. Sofern sich wertvolle Gegenstände im Fahrzeuginneren befänden, hätten die Ordnungsbeamten im Übrigen die Möglichkeit, diese Gegenstände in Verwahrung zu nehmen und den Fahrer z. B. durch Anbringen eines Hinweiszettels von der Vorsichtsmaßnahme zu informieren. Der Halter eines abgeschleppten Fahrzeuges kann daher in einem solchen Fall nicht mit den Kosten belastet werden.


      Urteil des VG Frankfurt a. M. vom 08.06.2000
      5 E 287/00 (3)
      NJW 2000, 3224