Das AG Kerpen hat entschieden, dass kein Kaufvertrag entsteht, wenn der Käufer bei ebay sich unter falschen Anmeldedaten registriert hat. Das Urteil könnte vor allem im Zusammenhang mit Abbruchjägern interessant sein, denn einzelne von ihnen sind dazu übergegangen, Accounts unter falschem Namen anzulegen, nachdem sie von Ebay verbannt worden sind.
Leitsatz:
Volltext: justiz.nrw.de/nrwe/lgs/koeln/a…6_14_Urteil_20140627.html
Leitsatz:
Meldet sich ein Nutzer unter Angabe von falschen persönlichen Daten (hier: Angabe von fingierten Daten, die auf eine nicht existierende Person verweisen) bei eBay an, so kann er nicht in rechtlicher wirksamer Weise an Auktionen teilnehmen. Die Offerte zur Abgabe eines Angebots richten sich nämlich nur an solche Personen, die sich unter Einhaltung der Nutzungsbedingungen bei eBay angemeldet haben. Den Nutzungsbedingungen von eBay kommt daher nicht nur für die Frage Bedeutung zu, unter welchen Umständen eine Auktion abgebrochen werden kann (vgl. dazu BGH, Urteil vom 8.6.2011 - VIII ZR 305/10), sondern auch dafür, ob überhaupt ein Vertrag zustandegekommen ist.
AG Kerpen, 104 C 106/14
Urteil vom 27.6.2014
Leitsatz vom Gericht
Volltext: justiz.nrw.de/nrwe/lgs/koeln/a…6_14_Urteil_20140627.html
„Ich mag verdammen, was du sagst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst.“ Voltaire
Der Horizont mancher Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null - das nennen sie dann ihren Standpunkt.
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