BSG: Wochenendausflug eines Arbeitslosen gestattet

    • BSG: Wochenendausflug eines Arbeitslosen gestattet

      Ein Arbeitssuchender muss für das Arbeitsamt ständig erreichbar sein. Daher ist ihm eine längere Ortsabwesenheit ohne Zustimmung des Arbeitsamtes untersagt. Anderenfalls verliert er seinen Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung. Diese Verpflichtung darf nach Auffassung des Bundessozialgerichts jedoch nicht überspannt werden.

      So muss es einem Arbeitslosen gestattet sein, einen Wochenendausflug zu unternehmen. Nach Auffassung der obersten Sozialrichter genügt es, wenn der Betreffende am Samstag bei ihm eingegangene Post des Arbeitsamtes am Sonntagabend vorfindet, um hierauf am darauf folgenden Montag reagieren zu können. Anlass für die gerichtliche Auseinandersetzung war die Versagung von Arbeitslosengeld für eine arbeitslos gemeldete Frau, die sich bei einem Wochenendskiausflug eine Verletzung zuzog und arbeitsunfähig wurde. Das Bundessozialgericht hielt die Leistungseinstellung nicht für rechtens.


      Urteil des BSG
      B 11 AL 71/00 R
      Handelsblatt vom 04.07.2001