Weitere Gleichstellung der "wilden Ehe"

    • Weitere Gleichstellung der "wilden Ehe"

      Wer ohne wichtigen Grund seine Arbeitsstelle aufgibt, bekommt in der Regel erst nach 12 Wochen Arbeitslosengeld. In Härtefällen kann diese Sperrfrist verkürzt werden. Als wichtiger Grund ist anerkannt, wenn ein Ehepartner eine neue Arbeitsstelle in einer anderen Stadt antritt und der Ehegatte wegen des Umzugs seinen Arbeitsplatz kündigt. Das Bundessozialgericht stellt jetzt insoweit ein nicht verheiratetes Paar einem verheirateten gleich.

      Voraussetzung ist jedoch, dass zwischen den Partnern eine auf Dauer angelegte "Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft" besteht. Eine reine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft reicht hierzu nicht aus. Eine Gleichstellung ist jedenfalls dann gegeben, wenn das Paar bereits drei Jahre zusammenlebt. Voraussetzung für ein Absehen von einer Sperrfrist ist ferner, dass ein Pendeln zum neuen Wohnsitz nicht erwartet werden kann und der Lebenspartner "alle zumutbaren Anstrengungen" unternimmt, um alsbald einen neuen Arbeitsplatz zu finden. Hierzu reichen eine Meldung beim Arbeitsamt des neuen Wohnorts und die Verfolgung von Stellenangeboten in der örtlichen Tagespresse aus.


      Urteil des BSG vom 17.10.2002
      B 7 AL 96/00 R
      NWB 2002, 3756