Kein Zugriff des Arbeitsamts auf Altersvorsorge

    • Kein Zugriff des Arbeitsamts auf Altersvorsorge

      Sorgt ein Arbeitnehmer während seiner Berufstätigkeit durch Abschluss einer Lebensversicherung für seine Altersversorgung, darf das Arbeitsamt im Falle seiner Arbeitslosigkeit nicht unter Hinweis auf den (erheblichen) Wert der Lebensversicherung die Zahlung von Arbeitslosengeld verweigern. Anderenfalls würde der Arbeitslose dafür bestraft, dass er sich während seiner Tätigkeit um seine Rente bemüht hat.


      Urteil des Berliner SG vom 24.01.2003
      S 58 AL 2208/02
      Wirtschaftswoche Heft 11/2003, Seite 136