Wert vom Vormieter übernommener Einrichtungsgegenstände

    • Wert vom Vormieter übernommener Einrichtungsgegenstände

      Nach § 4 a Abs. 2 Satz 2 Wohnungsvermittlungsgesetz ist bei einem Vertrag über den Erwerb einer Einrichtung oder eines Inventarstücks vom bisherigen Mieter durch den neuen Mieter die Vereinbarung über das Entgelt unwirksam, soweit dieses in einem auffälligen Missverhältnis zum Wert des erworbenen Gegenstandes steht. Ein solches Missverhältnis ist dann zu bejahen, wenn der vereinbarte Preis den objektiven Wert der Einrichtung oder des Inventarstücks um mehr als 50 Prozent überschreitet.

      Bei der Wertermittlung einer vom Nachmieter erworbenen Einbauküche kommt es nach Auffassung des Oberlandesgerichts Köln entscheidend auf den objektiven Wert der den Räumlichkeiten angepassten eingebauten Küche an und nicht darauf, welchen Preis sie bei einem Verkauf in ausgebautem Zustand auf dem Markt erzielen würde.


      Urteil des OLG Köln vom 20.10.2000
      19 U 43/00
      MDR 2001, 446
      ZMR 2001, 186