Identitäts-Verwirrspiel

    • Identitäts-Verwirrspiel

      Folgender Sachverhalt:

      Eine Person A betreibt ein Gewerbe und meldet dazu auf seinen Namen ein Ebaykonto als "privat" anstatt gewerblich an. Das Ebaykonto wird fleissig 10 Jahre lang (!) für gewerblichen Handel genutzt. zwischenzeitlich wird das Gewerbe abgemeldet, aber der immer noch existierende Account wird danach weiter 3-4 Jahre lang von einer anderen Person (z.B. Verwandter B) unverblümt für gew. Verkäufe genutzt (Konto lautet namentlich immer noch auf Person A).

      Simple Frage: Wer haftet bei Schadensersatzforderungen, die ein geprellter Käufer gerichtlich stellen will? Die Person A, der Verwandte B, beide, oder keiner (z.B. beide kommen vor Gericht mit "i woas von nüx, i war des net")?

      Danke :D

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von Storm08 ()

    • wenn von Person A eine stillschweigende Einwilligung vorliegt, dass Person B den Account nutzt, dann ist Person A dafür haftbar - denn der schließt lt. ebay einen Kaufvertrag mit dem Käufer, danach kann Person A die Person B haftbar machen
      ★ Lieber abwarten als gar nichts tun. ★
    • Pandora schrieb:


      Gibt es hier nicht diesen Leitspruch, im Zweifel haftet der Kontoinhaber ?




      Nicht das ich wüßte, der BGH hat dies doch klar festgestellt:

      Erklärungen, die unter dem Namen eines anderen abgegeben worden sind, verpflichten den Namensträger daher nur, wenn sie in Ausübung einer bestehenden Vertretungsmacht erfolgen oder vom Namensträger nachträglich genehmigt worden sind oder wenn die Grundsätze über die Duldungs- oder die Anscheinsvollmacht eingreifen. Hingegen hat allein die unsorgfältige Verwahrung der Kontaktdaten eines eBay-Mitgliedskontos noch nicht zur Folge, dass der Inhaber des Kontos sich die von einem Dritten unter unbefugter Verwendung dieses Kontos abgegebenen Erklärungen zurechnen lassen muss. Eine Zurechnung fremder Erklärungen an den Kontoinhaber ergibt sich auch nicht aus § 2 Ziffer 9 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay.
      Die Zensur ist die jüngere von zwei schändlichen Schwestern, die ältere heißt Inquisition (Johann Nestroy)
    • Das ist die Frage, Grafik.

      Es gibt doch einige Accounts, die ruhen schon seit Jahren. Da guckt der Inhaber auch mangels Interesse überhaupt nicht rein.
      Die nur zur Nutzung dieses Accounts hinterlegte Mailaddy musste vielleicht bisher auch immer über die Anbieterseite aufgerufen werden. Da guckt man entsprechend auch nicht nach.
      Man hat die Passwörter für Addy und Account mal vertrauensvoll weiter gegeben, damit jemand anders während eines Krankenhausaufenthaltes/ Urlaubs die entsprechende Abwicklung durchführen kann.
      Derjenige kann hinterher alles ändern. Er kann eine andere Mailaddy hinterlegen, die Kontodaten ändern usw.

      Inwieweit erkennt jetzt ein Gericht, dass diese Handlungen fahrlässig waren, sofern man nicht den Nachweis erbringen kann, dass die Übergabe ohnehin mit Einverständnis erfolgt ist?
    • Ja, genau da setzt meine Frage an. Wer haftet für die Schlafmützigkeit des account-Inhabers?

      Derzeit nutzen Hacker die Möglichkeit, dass ein Verkäufer bei ebay als Zahlungsempfänger jeden Namen eintragen kann dazu, Konten zu übernehmen und Zahlungen auf den richtigen Namen aber das Hackerkonto leiten zu lassen. Auch da ist der accountinhaber, der seine Bankverbindung nicht lfd. kontrolliert, in der Haftung. Der Zahlungsleistende hat ja korrekt auf die angegebene Bankverbindung überwiesen.

      Ich habe den Eindruck, dass die "Weiterentwicklung" im online-Bereich das BGH-Urteil inzwischen obsolet gemacht hat.
    • grafiksammler schrieb:



      Ich habe den Eindruck, dass die "Weiterentwicklung" im online-Bereich das BGH-Urteil inzwischen obsolet gemacht hat.


      Wie kommst Du darauf, dass da was obsolet sein soll?
      Wenn es sich nachweisbar so verhält, wie im EP angegeben, dann sehe ich die Lage eindeutig. Genau "oder wenn die Grundsätze über die Duldungs- oder die Anscheinsvollmacht eingreifen"
      Das sollte nach jahrelanger und kontinuierlicher Nutzung gegeben sein.
    • schabbes: ich hab das nicht deutlich genug geschrieben. Ich bezog mich auf den 2. Teil: Hingegen hat allein die unsorgfältige Verwahrung der Kontaktdaten eines
      eBay-Mitgliedskontos noch nicht zur Folge, dass der Inhaber des Kontos
      sich die von einem Dritten unter unbefugter Verwendung dieses Kontos
      abgegebenen Erklärungen zurechnen lassen muss. Eine Zurechnung fremder
      Erklärungen an den Kontoinhaber ergibt sich auch nicht aus § 2 Ziffer 9
      der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay.
    • Ach so, ja. Wegen §2 (9) ist es obsolet. Den § hat ebay aus den AGB genommen, wahrscheinlich auf Grund dieses Urteils.

      Am Tenor des Urteils ändert sich aber (meiner Meinung nach) dadurch nichts. Weder daran, dass ein ebay-Account-Inhaber nicht für alles und jedes haftet, noch daran, dass die Nutzung mit dauerhafter Duldung des Inhabers durchaus zur Haftung führen wird.