Immer auch Rückseite lesen!

    • Immer auch Rückseite lesen!

      Auf dem Bestellformular für ein Zeitungsabonnement war auf der Vorderseite die Laufzeit des Vertrags mit der Formulierung "...bestelle ich...für zunächst 12 Monate" festgelegt. Auf der Rückseite enthielt die Bestellung die Klausel, dass sich das Abonnement um jeweils ein weiteres Jahr verlängert, wenn es nicht drei Monate vor Ablauf gekündigt wird.

      Das Oberlandesgericht Hamburg sah keinen Anlass, die Verlängerungsklausel zu beanstanden. Durch die Formulierung der Erstlaufzeit musste der Verbraucher damit rechnen, dass der Vertrag an anderer Stelle eine Fortsetzungsklausel enthält. Dass sich diese auf der Rückseite des Bestellformulars befand, hielt das Gericht für unschädlich, da die Kündigungsregelung in derselben Schriftgröße und -art wie die Vorderseite abgefasst war. Danach war der Abonnementvertrag wirksam.


      Urteil des OLG Hamburg vom 11.11.1998
      12 U 92/98
      MDR 1999, 1128