Unwirksame Kündigungsklausel bei Ausbildungsvertrag

    • Unwirksame Kündigungsklausel bei Ausbildungsvertrag

      Eine Kündigungsklausel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertrages über eine Heilpraktikerausbildung, wonach die ordentliche Kündigung des auf 24 Monate befristeten Kurses erstmals zum Ablauf des 12. Studienmonats zulässig sein soll, ist wegen unangemessener Benachteiligung der Kursteilnehmer unwirksam.

      An Stelle einer nichtigen Kündigungsklausel tritt eine angemessene Regelung, die im Wege der Vertragsauslegung zu ermitteln ist. Das Landgericht Gießen hielt bei sachgerechter Abwägung der beiderseitigen Interessen eine Kündigungsmöglichkeit zum Ablauf des 6. Studienmonats für angemessen. Ein weitergehendes Kündigungsrecht in Form einer Probezeit von etwa 3 Monaten mit jederzeitiger Kündigungsmöglichkeit, wie sie der Kursteilnehmer für angemessen erachtete, hielt das Gericht demgegenüber nicht für sachgerecht.


      Urteil des LG Gießen vom 02.02.2000
      1 S 490/99
      MDR 2000, 513