Zivilprozess: Bundesverfassungsgericht stellt Waffengleichheit her

    • Zivilprozess: Bundesverfassungsgericht stellt Waffengleichheit her

      Das Bundesverfassungsgericht hatte sich mit grundsätzlichen Beweisfragen im Zivilprozess bei so genannten Vier-Augen-Gesprächen zu befassen. Zur Verdeutlichung folgendes Beispiel: A führt Vertragsverhandlungen mit B. B wird bei dem entscheidungserheblichen Gespräch von C vertreten. Kommt es zu einem Rechtsstreit zwischen A und B, hat Letzterer prozessual eine erheblich bessere Stellung, da er C als Zeugen benennen kann.

      Die Verfassungsrichter entschieden, dass das Gericht bei einer derartigen Konstellation in der Regel gehalten ist, die Partei, die keinen Zeugen benennen kann, zumindest informatorisch zur Zeugenaussage der Gegenseite anzuhören, um im Rahmen des Gegenbeweises die Erschütterung der Aussage des Zeugen zu ermöglichen. Kommt es zu entscheidungserheblichen Widersprüchen, so hat das Gericht weiteren Beweis durch die Vernehmung der Partei zu erheben oder die gegebene Beweislage unter Berücksichtigung der Parteianhörung zu würdigen. Das Gericht ist jedenfalls nicht berechtigt, die beantragte Parteivernehmung mit dem Argument abzulehnen, dies komme nicht Betracht, weil nach der Zeugenvernehmung keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für deren Vorbringen spreche.

      Die Verfassungsrichter folgen damit einer Grundsatzentscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte aus dem Jahre 1995, die in derartigen Fällen zur Herstellung der Waffengleichheit die Einvernahme der Prozesspartei zuließ, der kein Gegenzeuge zur Verfügung stand.


      Beschluss des BVerfG vom 21.02.2001
      2 BvR 140/00
      NJW 2001, 2001