Im Zivilprozess hat jede Partei die für sie günstigen Tatsachen darzulegen und zu beweisen. In Ausnahmefällen können jedoch Beweiserleichterungen oder sogar eine Umkehr der Beweislast angezeigt sein. Ein von den Gerichten anerkannter Ausnahmefall ist die Beweisvereitelung durch eine Prozesspartei.
Beweisvereitelung kann beispielsweise dann vorliegen, wenn jemand seine Unterschrift unter Verträge oder Urkunden bewusst in so großer Vielfalt und Variantenbreite gestaltet, dass der Prozessgegner den von der Gegenseite erhobenen Fälschungseinwand selbst unter Hinzuziehung eines Schriftsachverständigen nicht widerlegen kann.
Urteil des BGH vom 23.09.2003
XI ZR 380/00
Praktiker Report Heft 3/2004, Seite 8.2
BGHR 2004, 188
Beweisvereitelung kann beispielsweise dann vorliegen, wenn jemand seine Unterschrift unter Verträge oder Urkunden bewusst in so großer Vielfalt und Variantenbreite gestaltet, dass der Prozessgegner den von der Gegenseite erhobenen Fälschungseinwand selbst unter Hinzuziehung eines Schriftsachverständigen nicht widerlegen kann.
Urteil des BGH vom 23.09.2003
XI ZR 380/00
Praktiker Report Heft 3/2004, Seite 8.2
BGHR 2004, 188