Ablehnung eines nicht deutsch sprechenden Zeugen

    • Ablehnung eines nicht deutsch sprechenden Zeugen

      Das Gericht darf die Vernehmung eines geladenen und erschienen Zeugen, der der deutschen Sprache nicht mächtig ist, nicht mit der Begründung ablehnen, der Beweisführer habe es versäumt, auf die Erforderlichkeit eines Dolmetschers hinzuweisen. Der Beweisführer muss dem Gericht lediglich mitteilen, ob Zeugen ausreichend gut deutsch sprechen. Das Gebot, erforderlichenfalls einen Dolmetscher hinzuzuziehen, richtet sich an das Gericht, das hierüber nach pflichtgemäßem Ermessen von Amts wegen zu entscheiden hat.


      Urteil des OLG Hamm vom 21.01.2000
      13 U 140/99
      MDR 2000, 657