Rechtstipps zu Ebay-Auktionen

    • Rechtstipps zu Ebay-Auktionen

      Rechtstipps zu Ebay-Auktionen

      Die jüngsten Urteile zu Fahrzeugauktionen über Ebay durch den Bundesgerichtshof und das OLG Hamm haben viele Händler verunsichert. Soll man jetzt also grundsätzlich die Finger von diesem Vertriebskanal lassen, weil jede Auktion in einer finanziellen Katastrophe enden kann?

      Nein, denn natürlich bietet Ebay die Möglichkeit, Auktionen auch auf regulärem Weg abzubrechen. Das geht allerdings nur unter engen Voraussetzungen, will man sich nicht hinterher Schadensersatzforderungen ausgesetzt sehen. Die Arag-Versicherung hat hierzu die wichtigsten Punkte zusammengetragen.


      Quelle: autoservicepraxis.de/rechtstip…ay-auktionen-1567101.html

      Wie funktioniert ein Vertragsschluss bei Ebay?


      Nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) wird ein Vertrag in der Regel durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen – Angebot und Annahme genannt – geschlossen. Beim Verkauf von Waren ist das "Angebot" auf einer Internetseite oder – ganz klassisch – im Schaufenster dabei aber nur eine Aufforderung an den Kunden, ein Angebot im Rechtssinne abzugeben. Die Annahme und damit der Vertragsschluss erfolgt erst durch die Bestellbestätigung des Onlineshops oder an der Kasse.

      Bei Versteigerungen über Ebay sieht dies anders aus: Laut den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Portals macht, wer einen Artikel einstellt, nämlich bereits ein verbindliches Angebot auf den Abschluss eines Vertrages über diesen Artikel. Bietet ein Käufer nun auf den Artikel, erklärt er damit die Annahme des Angebots. Sein Gebot erlischt, wenn ein höheres Gebot abgegeben wird. Mit demjenigen, der bei Ablauf der Auktion das Höchstgebot abgegeben hat, kommt schließlich ein Vertrag zustande.

      Quelle: autoservicepraxis.de/rechtstip…ionen-1567101.html?_apg=2

      Abbruch nur bei berechtigtem Grund


      Doch auch bei einem vorzeitigen Abbruch der Auktion durch den Verkäufer kann ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen sein, sofern zu diesem Zeitpunkt bereits Gebote auf den Artikel abgegeben wurden. In diesem Fall ist man verpflichtet, den Artikel an den zum Zeitpunkt des Abbruchs Höchstbietenden herauszugeben. Anders sieht es nach den Ebay-Regeln nur dann aus, wenn es einen berechtigten Grund gab, das Angebot zurückzunehmen und die schon abgegebenen Gebote zu streichen. Dabei gibt es laut den AGB zwei Arten von Gründen:
      Es liegen die Voraussetzungen der gesetzlichen Irrtumsanfechtung (§ 119 BGB) vor. Das kann z.B. der Fall sein, wenn aus Versehen ein falscher Startpreis oder Sofort-Kaufen-Preis eingegeben wurde (so genannter Erklärungsirrtum) oder der Artikel versehentlich bei Ebay eingestellt wurde, weil er schon vorher schon verkauft wurde (so genannter Inhaltsirrtum). Denkbar ist auch, dass Sie sich über ein entscheidendes Merkmal des Artikels geirrt haben, also etwa dachten, der angebotene Sessel sei ein Nachbau, tatsächlich handelt es sich aber um ein originales Designer-Stück (so genannter Eigenschaftsirrtum). Dass in diesen Fällen für den Verkäufer ein berechtigter Grund vorliegt, sich von seinem Angebot zu lösen, hat Anfang des Jahres auch der Bundesgerichtshof in einem Urteil erneut bestätigt (Az.: VIII ZR 63/13).
      Sie können den Artikel aus Gründen, die Sie nicht verschuldet haben, nicht an den Höchstbietenden herausgeben. Darunter fällt z.B. der Diebstahl des Artikels nach Beginn der Auktion. Aber auch, wenn der Artikel verloren oder beschädigt wurde, kann die Auktion beendet werden. Der Grund für den Abbruch muss aber im Zweifelsfall gegenüber dem Höchstbietenden nachgewiesen werden!
      Kein Grund für eine vorzeitige Beendigung des Angebots liegt hingegen vor, wenn Sie den eingestellten Artikel während der Dauer der Auktion anderweitig verkauft oder verschenkt haben. Auch das Argument, Sie hätten es sich anders überlegt und wollten den Artikel nun doch nicht mehr verkaufen, zählt nicht.
      Gleiches gilt selbstverständlich für den Fall, dass Sie angesichts des Verlaufs der Auktion befürchten, den gewünschten Preis nicht erzielen zu können. Zu diesem Zweck gibt es optional den so genannten Mindestpreis, der vom Verkäufer vor Beginn der Auktion bestimmt werden kann. Wird dieser nicht erreicht, wird das Fahrzeug auch nicht verkauft. Der angegebene Mindestpreis ist für Käufer nicht sichtbar.

      Quelle: autoservicepraxis.de/rechtstip…ionen-1567101.html?_apg=3

      Abbruch und das Risiko von Schadensersatzforderungen


      Wird eine Auktion abgebrochen, für die es schon Gebote gibt, werden die Bieter von Ebay zwar über die vorzeitige Beendigung des Angebots informiert. Wenden Sie sich in diesem Fall aber dennoch selbst an den Höchstbietenden und teilen ihm Ihren (berechtigten) Grund für den Abbruch mit. So beugen Sie eventuellen Streitigkeiten vor.

      Wer eine Auktion ohne berechtigten Grund abbricht, sollte sich klar darüber sein, dass gegenüber dem Höchstbietenden unter Umständen eine Schadensersatzpflicht besteht. Der Höchstbietende ist dann so zu stellen, als ob der Vertrag ordnungsgemäß erfüllt worden wäre.

      Konkret bedeutet das: Sie müssen ihm die Differenz zwischen seinem Gebot – sprich: dem Kaufpreis – und dem Marktwert des Artikels, den er durch den Abbruch der Auktion nicht erhalten hat, erstatten. Je niedriger das Höchstgebot also war, desto höher kann der Schadensersatzanspruch des Höchstbietenden ausfallen, wie im BGH-Urteil zu sehen.

      Quelle: autoservicepraxis.de/rechtstip…ionen-1567101.html?_apg=4

      Tricks der "Abbruchjäger"


      Dass sich Verkäufer bei einem unberechtigten Abbruch der Auktion schadensersatzpflichtig machen, nutzen in letzter Zeit auch vermehrt sogenannte "Abbruchjäger" aus. Sie geben nur zu dem Zweck Gebote ab, um bei einem Abbruch der Auktion vom Verkäufer Schadensersatz zu verlangen.

      Das Prinzip ist einfach: "Abbruchjäger" bieten unter wechselnden Accounts auf zahlreiche Artikel gleichzeitig. Dabei geben Sie gleich zu Beginn der Auktion ein Gebot ab, das nahe am Marktwert des angebotenen Artikels liegt. Weil echte Interessenten bei den meisten Auktionen erst kurz vor Ablauf höhere Gebote abgeben, bleiben sie so möglichst lange Höchstbietender – und lauern dann auf abgebrochene Auktionen, um anschließend vom Verkäufer Schadensersatz zu fordern.

      Da die "Abbruchjäger" tatsächlich kein Kaufinteresse haben, ist ihre Forderung nach Schadensersatz rechtsmissbräuchlich. Das hat z.B. das Amtsgericht (AG) Alzey im Fall einer abgebrochenen Auktion über ein I-Phone entschieden. Das Höchstgebot zum Zeitpunkt des Abbruchs lag zwar deutlich unter dem Marktwert. Der Höchstbietende hatte jedoch nachweislich bei mehr als 100 Auktionen auf Elektroartikel geboten und in mehreren Fällen schließlich Schadensersatz verlangt. Das Gericht ging deshalb von einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten aus und wies seine Klage ab (Az.: 28 C 165/12).

      Haben Sie den Verdacht, Opfer eines "Abbruchjägers" geworden zu sein, sollten Sie zunächst im Internet recherchieren, ob die Forderung von einem der einschlägig bekannten und zum Teil von Ebay auch bereits gesperrten Accounts kommt. Ist dies der Fall, sollten Sie dem Anspruchsteller gegenüber auf das mangelnde Kaufinteresse verweisen. Außerdem sollten Sie in jedem Fall Ebay über Ihren Verdacht informieren. (asp)

      Quelle: autoservicepraxis.de/rechtstip…ionen-1567101.html?_apg=5