Geschädigter muss günstige Reparaturmethode wählen

    • Geschädigter muss günstige Reparaturmethode wählen

      Ein Unfallgeschädigter ist verpflichtet, den entstandenen Schaden möglichst gering zu halten. Können Hagel-, Kastanien- oder Parkbeulen durch eine neuartige "lackschadenfreie Ausbeultechnik" einwandfrei entfernt werden, besteht jedenfalls dann kein Anspruch auf die Kosten der herkömmlichen Ausbeulung mit nachfolgender Lackierung gemäß dem Kostenvoranschlag einer Fachwerkstatt, wenn diese auch die erheblich kostengünstigere Ausbeultechnik anbietet.


      Urteil des OLG Karlsruhe vom 21.08.2003
      19 U 57/03
      OLGR Karlsruhe 2003, 458
      NJW 2003, 3208