Adoption nur durch einen Ehegatten

    • Adoption nur durch einen Ehegatten

      Eine Ehefrau wollte ein fremdes Kind adoptieren. Ihr Ehemann, von dem sie seit Jahren getrennt lebte, stimmte der Adoption zu. Gleichwohl wies das Amtsgericht den Adoptionsantrag unter Hinweis auf die Vorschrift des § 1741 Abs. 2, Satz 2 BGB zurück. Diese Vorschrift besagt, dass ein Ehepaar ein Kind nur gemeinschaftlich annehmen kann. Eine gemeinschaftliche Annahme kann jedoch dann nicht vorliegen, wenn die Ehegatten bereits längere Zeit getrennt leben. Daran änderte nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm auch die Zustimmung des getrennt lebenden Ehegatten nichts.

      Das Gericht lehnte eine erweiternde Auslegung des eindeutigen Wortlauts des Gesetzes ab. Das Gesetz lässt von der gemeinschaftlichen Annahme eines Kindes durch Ehegatten nur die klar beschriebenen Ausnahmen des § 1741 Abs. 2, Satz 3 und 4 BGB (Annahme des Kindes des Ehegatten, Geschäftsunfähigkeit des Ehegatten etc.) zu. Das OLG Hamm bestätigte daher die Zurückweisung des Adoptionsantrages.


      Beschluss des OLG Hamm vom 26.01.1999
      15 W 464/98
      OLG Report Hamm 1999, 188