Unverlangte Email-Werbung

    • Unverlangte Email-Werbung

      Wer sich zur Verteilung unverlangter Email-Werbung z. B. Presseagenturen, Börsendienste oder andere Dritter bedient, muss nach der Verurteilung zur Unterlassung weiterer Werbung dafür Sorge tragen, dass bereits zuvor an diese Dritte verteilte Werbemails an den Unterlassungsgläubiger nicht mehr weitergeleitet werden. Das Löschen des Unterlassungsgläubiger in eigenen Adresslisten reicht zur Erfüllung nicht aus.
      LG Paderborn, 3 T 42/01, Urteil vom 03.05.2001