Unzulässige Wiederholungskündigung

    • Unzulässige Wiederholungskündigung

      Hat das Arbeitsgericht durch ein rechtskräftiges Urteil entschieden, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung des Arbeitgebers nicht aufgelöst wird, so kann der Arbeitgeber eine nachfolgende Kündigung nicht auf dieselben Gründe stützen, die bereits im ersten Prozess geprüft wurden und nach der Entscheidung des Gerichts die Kündigung nicht gerechtfertigt hatten. Das Gleiche gilt bei einer betriebsbedingten Kündigung hinsichtlich der Sozialauswahl, wenn der Arbeitgeber im Vorprozess bezüglich der Sozialauswahl den notwendigen Sachvortrag unterlassen hat.


      Urteil des BAG vom 22.05.2003
      2 AZR 485/02
      NJW Heft 12/2004, Seite X