Verarmung des Schenkers: Rückgabepflicht des "Zweitbeschenkten”

    • Verarmung des Schenkers: Rückgabepflicht des "Zweitbeschenkten”

      Nach § 528 BGB kann ein Geschenk vom Beschenkten zurückgefordert werden, wenn der Schenker ansonsten nicht mehr in der Lage ist, seinen Unterhalt zu bestreiten. Der Beschenkte kann die Rückgabe dadurch abwenden, dass er dem Schenker den für den Unterhalt erforderlichen Betrag zahlt. Diese Fälle treten häufig auf, wenn der Schenkende später in ein Alten- oder Pflegeheim ziehen muss, für dessen Kosten Ersparnisse und Renteneinkünfte nicht ausreichen. Der zuständige Sozialhilfeträger verlangt dann vom Beschenkten die Rückübertragung des Geschenks oder Begleichung der nicht gedeckten Heimkosten.

      Der Bundesgerichtshof hatte sich mit der Frage befassen, wie zu verfahren ist, wenn der Beschenkte den geschenkten Geldbetrag oder einen hiervon angeschafften Gegenstand an einen Dritten weiterverschenkt hat. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass für den so genannten Zweitbeschenkten nichts anderes gelten kann als für den direkt Beschenkten. Hier trat allerdings noch die Besonderheit auf, dass die Beschenkte von dem Geld ein Auto anschaffte und dieses sodann an ihren Sohn weiterverschenkte. In einem derartigen Fall wollten die Karlsruher Richter dem Zweitbeschenkten nicht das alleinige Risiko des inzwischen eingetretenen Wertverlustes auferlegen. Der Sohn war daher nur verpflichtet, entweder den Wagen herauszugeben oder den derzeitigen Verkehrswert zu erstatten.


      Urteil des BGH vom 10.02.2004
      X ZR 117/02
      MDR Heft 5/2004, Seite R13