Kindesunterhalt: Sonderbedarf Lerncomputer

    • Kindesunterhalt: Sonderbedarf Lerncomputer

      Ein unterhaltsberechtigtes Kind kann gegenüber seinem barunterhaltspflichtigen Elternteil neben dem laufenden Unterhalt die Zahlung von so genanntem Sonderbedarf geltend machen. Das Gesetz versteht unter Sonderbedarf einen unregelmäßigen, außergewöhnlich hohen Bedarf, der nicht durch den laufenden Unterhalt gedeckt ist.

      Zum Sonderbedarf können bei einem 16-jährigen Schüler auch die Kosten für einen Computer zählen, wenn damit durch den Einsatz von Lernprogrammen Lernschwierigkeiten überwunden werden sollen.


      Urteil des OLG Hamm vom 01.08.2003
      11 UF 243/02
      NJW 2004, 858
      OLGR Hamm 2004, 9