Auch Erbe kann sich auf Unterhaltsausschluss berufen

    • Auch Erbe kann sich auf Unterhaltsausschluss berufen

      Ein Erbe hat einer im Verhältnis zum Erblasser unterhaltsberechtigten Person den Unterhalt nach dem Tod des Erblassers weiterzuzahlen. Dieser Unterhaltsanspruch ist begrenzt durch den (fiktiven) Pflichtteilsanspruch des Erben. Sind die Voraussetzungen für den Unterhaltsanspruch weggefallen, weil beispielsweise der unterhaltsberechtigte Ehegatte in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft lebt, kann sich auch der Erbe hierauf berufen und seine Zahlungen einstellen. Dies gilt selbst dann, wenn der Erblasser trotz Kenntnis des Wegfalls des Unterhaltsanspruchs seine Zahlungen fortgesetzt hat. Anders wäre zu entscheiden, wenn der Erblasser zu Lebzeiten ausdrücklich darauf verzichtet hätte, sich auf den Ausschlussgrund zu berufen.


      Urteil des BGH vom 29.01.2004
      XII ZR 259/01
      MDR Heft 5/2004, Seite R9