Arbeitsverträge auf Zeit müssen keine
Gründe für die Befristung enthalten.
Das hat das Bundesarbeitsgericht in
Erfurt entschieden.
Zwar müssten befristete Arbeitsverhält-
nisse schriftlich vereinbart werden und
es für diese einen sachlichen Grund ge-
ben. Der Zweck für die Befristung müsse
jedoch nicht ausdrücklich im Vertrags-
text aufgenommen werden. Das gelte auch
für befristete Einstellungen auf Probe.
Damit blieb die Klage eines beim Ar-
beitsamt Duisburg beschäftigten Arbeit-
nehmers erfolglos.
(7 AZR 63 6/03)
Gründe für die Befristung enthalten.
Das hat das Bundesarbeitsgericht in
Erfurt entschieden.
Zwar müssten befristete Arbeitsverhält-
nisse schriftlich vereinbart werden und
es für diese einen sachlichen Grund ge-
ben. Der Zweck für die Befristung müsse
jedoch nicht ausdrücklich im Vertrags-
text aufgenommen werden. Das gelte auch
für befristete Einstellungen auf Probe.
Damit blieb die Klage eines beim Ar-
beitsamt Duisburg beschäftigten Arbeit-
nehmers erfolglos.
(7 AZR 63 6/03)