Urteil zu befristeten Arbeitsverträgen

    • Urteil zu befristeten Arbeitsverträgen

      Arbeitsverträge auf Zeit müssen keine
      Gründe für die Befristung enthalten.
      Das hat das Bundesarbeitsgericht in
      Erfurt entschieden.

      Zwar müssten befristete Arbeitsverhält-
      nisse schriftlich vereinbart werden und
      es für diese einen sachlichen Grund ge-
      ben. Der Zweck für die Befristung müsse
      jedoch nicht ausdrücklich im Vertrags-
      text aufgenommen werden. Das gelte auch
      für befristete Einstellungen auf Probe.

      Damit blieb die Klage eines beim Ar-
      beitsamt Duisburg beschäftigten Arbeit-
      nehmers erfolglos.
      (7 AZR 63 6/03)