Vorliegen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen

    • Vorliegen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen

      Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), die für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind, unterliegen nach den gesetzlichen Bestimmungen einer besonderen Inhaltskontrolle (§ 305 BGB, früher § 1 AGB-Gesetz). Klauseln in vorformulierten Verträgen dürfen beispielsweise den Vertragspartner nicht in übermäßiger Weise benachteiligen und für diesen nicht überraschend sein. Im Einzelfall kann allerdings unklar sein, ob überhaupt Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des Gesetzes vorliegen.

      Hierzu der Bundesgerichtshof: Das Vorliegen Allgemeiner Geschäftsbedingungen setzt nicht voraus, dass der vorformulierte Text gegenüber verschiedenen Vertragspartnern verwendet wird bzw. verwendet werden soll. Vielmehr ist von einem Vorliegen von AGB bereits dann auszugehen, wenn der Unternehmer ihre (mindestens) dreimalige Verwendung beabsichtigt.


      Urteil des BGH vom 13.02.2004
      V ZR 217/03
      Praktiker Report Heft 4/2004, Seite 8.4