Haftung bei Inhaberwechsel innerhalb der Familie

    • Haftung bei Inhaberwechsel innerhalb der Familie

      Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB haftet derjenige, der ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firmenbezeichnung mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführt, für alle im Betrieb des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers.

      Diese Haftungsregel ist nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts Hamm nicht anwendbar, wenn der Sohn das vom Vater aufgegebene Geschäft neu anpachtet und den Namen des Geschäfts ändert. Eine Firmenfortführung scheidet bereits dann aus, wenn sich nur der Vorname des Firmeninhabers und der Geschäftsname ändert. Dies gilt auch, wenn das Geschäft ansonsten unverändert in denselben Räumen fortgeführt wird. Der Sohn haftet somit nicht gemäß § 25 HGB für Arbeitslohnverbindlichkeiten seines Vaters gegenüber einem ehemaligen Angestellten.


      Urteil des LAG Hamm vom 26.11.2003
      14 Sa 1075/03
      Pressemitteilung des LAG Hamm